Stiftung

Eine Stiftung ist, anders als GmbH, KG oder AG, keine Gesellschaft mit Gesellschaftern, sondern eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse ohne Eigentümer, die dauerhaft einem vom Stifter festgelegten Zweck dient. Es gibt also keine Anteile, die verkauft, vererbt oder übertragen werden könnten. Die Stiftung „gehört" niemandem, sondern nur ihrem in der Satzung festgeschriebenen Zweck.

Was ist eine Stiftung?

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Ein Stifter widmet dauerhaft Vermögen einem bestimmten Zweck und legt dies in einem Stiftungsgeschäft sowie einer Satzung fest; mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes entsteht die Stiftung als eigenständige juristische Person. Geleitet wird sie durch ihre Organe, meist einen Vorstand, oft ergänzt um ein Kuratorium oder einen Aufsichtsrat, nicht durch Gesellschafter, da es solche bei der Stiftung nicht gibt.

Wie gründet man eine Stiftung?

Die Gründung erfolgt durch ein Stiftungsgeschäft (die Willenserklärung des Stifters, Vermögen zu widmen) und eine Satzung, die Zweck, Vermögen, Organe und Verwendung der Erträge regelt. Ein gesetzlich fixiertes Mindestvermögen gibt es bundesweit nicht, in der Praxis verlangen die Stiftungsbehörden aber ein Vermögen, das ausreicht, um den Stiftungszweck dauerhaft aus den Erträgen zu finanzieren; häufig wird eine Größenordnung ab etwa 50.000 € als Richtwert genannt. Die Stiftung entsteht rechtlich erst mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde, nicht bereits mit der Unterzeichnung der Satzung.

Wie haftet eine Stiftung?

Für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vermögen der Stiftung selbst; der Stifter haftet nach wirksamer Errichtung nicht persönlich weiter. Im Gegenzug unterliegt das Stiftungsvermögen dem Grundsatz der Vermögenserhaltung: Es muss dauerhaft ungeschmälert erhalten bleiben, verwendet werden dürfen grundsätzlich nur die Erträge, nicht die Vermögenssubstanz selbst. Eine wichtige Ausnahme bildet die zeitlich befristete Verbrauchsstiftung.

Welche Arten von Stiftungen gibt es?

In der Praxis wird vor allem nach dem Zweck unterschieden: Die gemeinnützige Stiftung verfolgt einen steuerbegünstigten Zweck (z. B. Bildung, Forschung, Soziales) und ist die häufigste Form. Die Familienstiftung dient dagegen dem Interesse einer oder mehrerer Familien, etwa der Versorgung von Familienmitgliedern oder dem langfristigen Erhalt eines Familienvermögens – dazu gibt es bei DUB einen eigenen, ausführlichen Glossareintrag. Eine Unternehmensträgerstiftung hält als Gesellschafterin Anteile an einem operativen Unternehmen, ohne selbst unternehmerisch tätig zu sein, und dient primär dem dauerhaften Erhalt der Unternehmensstruktur. Nach der zeitlichen Dimension unterscheidet man außerdem die auf Dauer angelegte Ewigkeitsstiftung von der zeitlich befristeten Verbrauchsstiftung, die ihr Vermögen planmäßig für den Zweck aufbraucht.

Stiftung vs. Familienstiftung: Was ist der Unterschied?

„Stiftung" ist der Oberbegriff, „Familienstiftung" eine seiner Zweckausrichtungen. Jede Familienstiftung ist eine Stiftung, aber nicht jede Stiftung ist eine Familienstiftung. Der Unterschied liegt im Stiftungszweck, den der Stifter in der Satzung festlegt: Eine gemeinnützige Stiftung dient einem steuerbegünstigten, der Allgemeinheit zugutekommenden Zweck (Bildung, Forschung, Soziales usw.), während eine Familienstiftung überwiegend im Interesse einer oder mehrerer bestimmter Familien errichtet wird, etwa zur Versorgung von Familienmitgliedern oder zum dauerhaften Erhalt eines Familien- bzw. Unternehmensvermögens über Generationen hinweg. Rechtlich unterliegen beide denselben Grundregeln (§§ 80 ff. BGB, Anerkennung durch die Stiftungsbehörde, Vermögenserhaltungsgrundsatz), eine Familienstiftung ist aber in der Regel nicht gemeinnützig und genießt deshalb auch nicht deren steuerliche Vorteile – dafür bindet sie das Vermögen exklusiv an den Kreis der begünstigten Familie(n), was sie zum bevorzugten Instrument in der Unternehmensnachfolge macht. Ausführliche Details zur Familienstiftung – Gründung, Besteuerung, typische Einsatzszenarien in der Nachfolge – findest du im eigenen Familienstiftung-Glossareintrag.

Kriterium

Stiftung (allgemein)

Familienstiftung

Zweck

frei wählbar, häufig gemeinnützig

Interesse einer oder mehrerer bestimmter Familien

Steuerliche Behandlung

bei Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt

in der Regel nicht gemeinnützig, keine Steuervorteile daraus

Begünstigte

Allgemeinheit oder festgelegter Zweckkreis

Familienmitglieder des Stifters

Typischer Einsatz

dauerhafte Förderung eines gesellschaftlichen Zwecks

Vermögens-/Unternehmenserhalt über Generationen, Nachfolgesicherung

Stiftung vs. GmbH vs. GmbH & Co. KG: Was ist der Unterschied?

Kriterium

Stiftung

GmbH

GmbH & Co. KG

Eigentümer/Gesellschafter

keine (verselbständigtes Vermögen)

Gesellschafter

Komplementärin + Kommanditisten

Anteile

keine, nicht übertragbar

ja, übertragbar

ja (Kommanditanteile), übertragbar

Haftung

nur mit Stiftungsvermögen

nur mit Gesellschaftsvermögen

keine natürliche Person unbeschränkt

Gründungsvoraussetzung

Anerkennung durch Stiftungsbehörde

Handelsregistereintrag

zwei Gesellschaften + Handelsregistereintrag

Typischer Einsatz

dauerhafter Zweck-/Vermögenserhalt, Nachfolgesicherung

breiter Mittelstand, Start-ups

etablierte Familienunternehmen, Nachfolgeplanung

Welche Rolle spielt die Stiftung in der Unternehmensnachfolge?

Für die Unternehmensnachfolge ist die Stiftung vor allem als Instrument gegen die Zersplitterung von Unternehmensanteilen über Generationen interessant: Statt Anteile auf mehrere Erben zu verteilen, überträgt der Unternehmer sie auf eine Stiftung, die dauerhaft und unteilbar Eigentümerin bleibt, während die Familie über Erträge oder eine Rolle in den Stiftungsorganen eingebunden wird. In der Praxis wird dafür häufig das Modell der Doppelstiftung genutzt – eine Kombination aus gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung, die gemeinsam die Anteile an der Unternehmensträgergesellschaft halten. Der Nachteil: Einmal eingebrachtes Vermögen lässt sich später kaum noch aus der Stiftung herauslösen, weshalb dieser Schritt gut durchdacht sein sollte.