Tantieme (Geschäftsführer)

Die Tantieme eines Geschäftsführers ist ein variabler, gewinnabhängiger Vergütungsbestandteil, der zusätzlich zum Festgehalt gezahlt wird und den Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die Ausgestaltung steuerlich besonders sensibel: Ist die Tantieme nicht klar, im Voraus und in angemessener Höhe vereinbart, stuft die Finanzverwaltung sie als verdeckte Gewinnausschüttung ein – mit entsprechenden steuerlichen Nachteilen für Gesellschaft und Geschäftsführer.

Was ist eine Tantieme beim Geschäftsführer?

Die Tantieme ergänzt das feste Grundgehalt des Geschäftsführers um eine variable Komponente, deren Höhe sich am Geschäftserfolg orientiert. Sie soll einen Leistungsanreiz setzen und den Geschäftsführer wirtschaftlich stärker an das Unternehmen binden. Bei Fremdgeschäftsführern ohne Kapitalbeteiligung ist die Tantieme steuerlich in der Regel unproblematisch, da kein Interessenkonflikt zwischen Anstellungs- und Gesellschafterverhältnis besteht. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer prüft die Finanzverwaltung dagegen genau, ob die Tantieme einem Fremdvergleich standhält.

Welche Arten von Tantiemen gibt es?

In der Praxis wird vor allem zwischen der Gewinntantieme und der Umsatztantieme unterschieden. Die Gewinntantieme bemisst sich am Jahresgewinn der Gesellschaft und wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich anerkannt, sofern sie formal sauber vereinbart und der Höhe nach angemessen ist. Die Umsatztantieme knüpft dagegen an den Umsatz an, unabhängig vom tatsächlichen Gewinn, und wird von der Rechtsprechung deutlich kritischer beurteilt – sie gilt regelmäßig als Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung und wird nur ausnahmsweise anerkannt, etwa in der Gründungs- oder Sanierungsphase eines Unternehmens.

Welche Angemessenheitsgrenzen gelten für die Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers?

Nach der Rechtsprechung sollte das Verhältnis von festen zu variablen Vergütungsbestandteilen in der Regel bei mindestens 75 % fest zu höchstens 25 % variabel liegen (sogenannte 75/25-Regel); eine höhere variable Quote erfordert eine besondere sachliche Rechtfertigung, etwa eine Gründungs-, Krisen- oder Sanierungsphase. Zusätzlich gilt eine absolute Obergrenze: Die Tantieme insgesamt sollte 50 % des Jahresgewinns vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern nicht übersteigen; bei mehreren tantiemeberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern gilt diese 50-%-Grenze für die Summe aller Tantiemen. Werden diese Grenzen überschritten, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Finanzverwaltung den übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung wertet.

Welche Risiken birgt eine fehlerhafte Tantiemevereinbarung?

Wird eine Tantieme nicht vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart, nicht klar und eindeutig geregelt oder in der Praxis nicht tatsächlich wie vereinbart durchgeführt, drohen erhebliche steuerliche Nachteile: Die Zahlung wird ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Für die Gesellschaft entfällt dadurch die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe, für den Gesellschafter-Geschäftsführer wird der betroffene Betrag stattdessen wie eine Gewinnausschüttung besteuert – in beiden Fällen mit einer spürbar höheren steuerlichen Gesamtbelastung als bei einer anerkannten Gehaltszahlung.

Was muss bei der Vereinbarung einer Tantieme beachtet werden?

Damit eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt wird, muss sie fremdüblich sein, klar und eindeutig formuliert sein, bereits vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres abgeschlossen werden, der Höhe nach angemessen begrenzt sein und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Eine rückwirkende Vereinbarung oder eine nachträgliche Ermessensentscheidung der Gesellschafterversammlung über die Höhe der Tantieme gilt als besonders risikoreich, da sie den Eindruck einer gewinnabhängigen, nachträglichen Gewinnverwendung statt einer echten Vergütungsvereinbarung erweckt.

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