BRL- Boege Rohde Luebbehuesen berät als multidisziplinäre Kanzlei mit ausgewiesener Kompetenz in den einschlägigen rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie.
COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz
Umfangreicher Insolvenzschutz, aber nicht für alle
Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung von Insolvenzantragspflichten beschlossen. Dadurch sollen massenhafte Antragsstellungen verhindert werden und notleidende Unternehmen unterstützt werden. Was beinhaltet das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVinsAG) und wem hilft der Gesetzesbeschluss? Wirtschaftlicher Shutdown: Immer mehr Unternehmen stehen aufgrund der Corona-Krise vor der Insolvenz
Der Deutsche Bundestag hat am 27. März 2020 das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)“ beschlossen.
Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen durch die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie massenhaft Insolvenzantrag stellen müssen und aus Angst vor einer Inanspruchnahme durch einen späteren Insolvenzverwalter keine Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Insolvenz abzuwenden. Jedoch ist das COVInsAG nicht als Heilmittel für Unternehmen gedacht, die sich schon vor der COVID-19-Pandemie in wirtschaftlicher Krise befanden.
Unternehmensinsolvenz: Aussetzung der Antragspflicht
Die COVID-19-Pandemie hat viele Unternehmen in eine tiefe wirtschaftliche Krise gestürzt. Ist das Unternehmen zahlungsunfähig (d.h., die liquiden Mittel reichen nicht aus, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen) oder überschuldet (d.h., die Vermögenswerte decken die Verbindlichkeiten nicht und es besteht keine positive Fortführungsprognose), so muss nach § 15a InsO ein Insolvenzantrag gestellt werden. Sonst macht sich die Geschäftsleitung persönlich strafbar und haftet für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst wurden.
Diese Pflichten und Haftungsrisiken will der Gesetzgeber nun rückwirkend für einen Zeitraum ab dem 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 (mit Option auf Verlängerung bis 31. März 2021) aussetzen, wenn die Insolvenzreife durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurde.
Zunächst wird im Aussetzungszeitraum gemäß § 1 COVInsAG die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenzreife ist nicht auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen oder es besteht keine Aussicht auf Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.
Wenn das Unternehmen per 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, wird zu dessen Gunsten vermutet, dass die Insolvenzreife auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist und Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Diese Vermutung ist aber widerlegbar.
Wenn es also zu einem späteren Insolvenzverfahren kommt, würde ein Insolvenzverwalter auch bei einer Zahlungsfähigkeit des Unternehmens per Ende 2019 weiter prüfen, ob vor dem 1. März 2020 (also dem Beginn des Aussetzungszeitraums) eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag. Wenn danach eine frühere Insolvenzreife festgestellt wird, entscheidet letztlich der Einzelfall, ob vom Insolvenzverwalter Haftungsansprüche gegenüber den Geschäftsleitern erfolgreich geltend gemacht werden können.
Ist aber die Insolvenzreife erst durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst worden, so entfällt auch die persönliche Haftung der Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, jedenfalls soweit diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG).
Für Insolvenzanträge von Gläubigern (regelmäßig sind dies die Finanzämter und Sozialversicherungsträger) gilt im Aussetzungszeitraum, dass für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorgelegen haben muss.
COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz: Rückzahlungsansprüche, Zahlungen und Besicherungen
Als weitere Maßnahmen des COVInsAG sollen auch Anfechtungsrisiken für Gesellschafter, Kreditgeber und sonstige Gläubiger eingeschränkt werden, um diese zur Unterstützung notleidender Unternehmen zu motivieren. Die Einschränkung der Anfechtung soll unabhängig davon gelten, ob eine Insolvenzreife (Corona-bedingt oder nicht) überhaupt vorliegt.
So sollen Rückzahlungsansprüche für im Aussetzungszeitraum gewährte Gesellschafterkredite von ihrer in der Insolvenzordnung vorgesehenen Nachrangigkeit befreit werden und deren Rückzahlung, wenn diese bis 30. September 2023 erfolgt, nicht gläubigerbenachteiligend sein. Ohne Gläubigerbenachteiligung sind die Rückzahlungen sodann auch nicht anfechtbar in einem späteren Insolvenzverfahren.
Ferner werden auch Zahlungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum zugunsten von Gläubigern der Anfechtung entzogen, wenn diese wie vertraglich vereinbart erfolgen. Auch einige von den vertraglichen Konditionen abweichende Befriedigungen, wie Leistungen an Erfüllungs statt oder durch Dritte auf Anweisung des Schuldners, sollen nicht anfechtbar sein (siehe § 2 Abs 1 Nr. 4 COVInsAG).
Unschwer zu erkennen, sind die Regelungen des COVInsAG rechtlich anspruchsvoll und für einen Geschäftsleiter ohne juristische Ausbildung als Handlungsmaßstab schwierig umzusetzen.
Drohende Firmeninsolvenz durch die Corona-Krise?
Ist infolge der COVID-19-Epidemie eine akute Insolvenzgefahr entstanden, sollte der Geschäftsleiter dringend rechtliche Beratung suchen, um bestmöglich Haftungsrisiken zu vermeiden und ggf. weiterhin bestehenden Insolvenzantragspflichten nachzukommen.
Mit einem bloßen Verweis auf die erläuterten Regelungen des COVInsAG genügt der Geschäftsleiter seinen Handlungs- und Sorgfaltspflichten auch in Zeiten von Corona nicht.
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