Kurzarbeit in der Corona-Krise

Als Arbeitgeber und Unternehmer stehen Sie aktuell vor enorm großen Herausforderungen. An dieser Stelle macht auch das Arbeitsrecht keinen Halt vor Besonderheiten und Änderungsnotwendigkeiten in der Krise. Welche rechtliche Grundlage muss geschaffen werden und welche Schritte sind notwendig um das Kurzarbeitergeld zu beantragen?Kurzarbeit in der Corona-Krise
Gesellschaft auf Stand-by: Unternehmen brauchen Strategien um diese Situation zu meistern.

In vielen Betrieben in Deutschland ist im Laufe des Monats März 2020 die Erkenntnis aufgetreten, dass in den nächsten Wochen und Monaten zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsausfall zu rechnen ist. Das geht in einigen Branchen soweit, dass eine sofortige Schließung der Betriebe entweder aufgrund ausbleibender Aufträge oder aufgrund behördlich angeordneter Schließungen notwendig waren und/oder notwendig sind.

In einer derartig ungewohnten Situation sehen Sie sich alleine im Arbeitsrecht der Herausforderung gegenüber, dass Sie die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer herabsetzen müssen und damit eine „Ausnahme“ zu der eigentlich vereinbarten Wochenarbeitszeit schaffen müssen. Die wesentlichen Eckpfeiler dieser Herausforderung möchten wir an dieser Stelle noch einmal zusammenfassen.

Es gilt also für die Reduzierung der vereinbarten Wochenarbeitszeit eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen werden.

A. Rechtsgrundlage

Grundsätzlich ist die Vereinbarung, aufgrund derer die Wochenarbeitszeit mit Ihren Arbeitnehmern festgelegt worden ist, verbindlich. Diese Rechtswirkung gilt es in Zeiten der Kurzarbeit zu überwinden. Es bedarf mithin einer Anordnungsbefugnis für die Kurzarbeit.

Eine derartige Anordnungsbefugnis kann sich unter anderem aus einem Tarifvertrag ergeben. Bitte denken Sie daran, dass ein Tarifvertrag nicht nur durch die klassische Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder den Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages, sowie auch eines Haustarifvertrages herbeigeführt werden kann.

Darüber hinaus kann ein Tarifvertrag auch für allgemeinverbindlich erklärt werden (vgl. § 5 TVG). In diesem Fall gilt der Tarifvertrag, obwohl Sie keine der zuvor genannten Tarifbindungen eingegangen sind.

Sofern dem Tarifvertrag keine Anordnungsbefugnis für die Reduzierung der Arbeitszeit (Kurzarbeit) zu entnehmen ist, haben Sie noch die Möglichkeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen oder eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren.

Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat gebildet worden ist, können Sie die Rechtsgrundlage auch in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbaren.

Diese Vorgehensweise bietet sich im Falle der Existenz eines Betriebsrates an, da Sie im Rahmen der Wahrung der Mitbestimmungsrechte sowieso eine Einigung mit dem Betriebsrat über die geänderte zeitliche Lage sowie die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit herbeiführen müssen. In diesem Fall achten Sie bitte darauf, dass bei der Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung eindeutig festgehalten wird, dass Sie befugt sind, Kurzarbeit anzuordnen.

Als dritte Möglichkeit besteht die Option, falls Sie nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind und auch kein Betriebsrat in ihrem Betrieb gebildet wurde, eine Arbeitsvertragsergänzung mit Ihren Arbeitnehmern zu vereinbaren. Aus dieser Arbeitsvertragsergänzung muss hervorgehen, dass Sie befugt sind Kurzarbeit anzuordnen.

Darüber hinaus ist zwingend anzuraten, eine Ankündigungsfrist in die arbeitsvertragliche Vereinbarung aufzunehmen, sodass sich die Arbeitnehmer auf die bevorstehende Kurzarbeit einstellen können. Es empfiehlt sich eine Ankündigungsfrist von zwei Wochen in einer arbeitsvertraglichen Regelung nicht zu unterschreiten.

B. Kurzarbeitergeld

In einem zweiten Schritt müssen Sie sich dann mit der Agentur für Arbeit auseinandersetzen. Sie müssen die Voraussetzungen für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes gemäß den §§ 95 ff. SGB III schaffen. Hierfür müssen Sie zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes in Ihrem Betrieb vorliegen. An dieser Stelle ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld kürzlich herabgesetzt worden sind.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass nur noch 10 % der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen.

Darüber hinaus verzichtet die Agentur für Arbeit darauf, dass negative Salden bei Arbeitszeitkonten ausgenutzt werden (vgl. hierzu auch www.bmas.de).

Als ersten Schritt müssen Sie die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigen. Hierfür empfiehlt es sich das Formblatt der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Sie sollten des Weiteren, dass hierzu gehörige Formblatt gelesen haben. Nach unserer Erfahrung stellt insbesondere die Darstellung des Arbeitsausfalls eine enorme Herausforderung an die Arbeitgeber dar.

An dieser Stelle empfiehlt es sich, mit der für Ihren Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen und die konkreten Angaben, die den Arbeitsausfall begründen sollen, zu besprechen.

Sofern Kurzarbeit geleistet worden ist, müssen Sie einen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Dieser Antrag ist binnen drei Monaten nach Ablauf des Anspruchszeitraums (Kalendermonat), für den die Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragt wird, zu stellen.

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Gastautoren

Alexander Oberreit
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CCO und Partner bei der Wirtschaftskanzlei BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

Alexander Oberreit -BRL

Marco Heilmann
Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

Marco Heilmann -BRL

BRL-Corona-Task-Force

BRL- Boege Rohde Luebbehuesen berät als multidisziplinäre Kanzlei mit ausgewiesener Kompetenz in den einschlägigen rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie.

https://www.BRL.de/corona-task-force

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