Wenn Unternehmer stiften gehen, …

… hat dies diverse Gründe und Ziele. Die Rechtsform der Stiftung ist vielfältig einsetzbar und ermöglicht es dem Unternehmer, sich im Hinblick auf verschiedenste Zielrichtungen zu optimieren bzw. zu verwirklichen.

Wenn Unternehmer stiften gehen, …Bild: pixabay/Shameer Pk

So kann die Stiftung dem Unternehmer als Mittel dienen, soziale Verantwortung zu übernehmen, Image und Reputation seines Unternehmens zu stärken, langfristig ein Vermächtnis zu erhalten, Kontrolle und Verwendung finanzieller Mittel sicherzustellen oder auch steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Eine Stiftung kann grundsätzlich operativ tätigen sein, in dem sie selbst ein Unternehmen betreibt (Unternehmensträgerstiftung). Sie kann auch als Gesellschafterin an einem Unternehmen beteiligt sein (Beteiligungsträgerstiftung). Insbesondere die Rechtsform der Stiftung & Co. KG ist in der Praxis zunehmend verbreitet, z.B. bei Unternehmen im Lebensmittelhandel.

Aus steuerlicher Sicht ist vor allem zu unterscheiden, ob eine Stiftung wirtschaftliche Zwecke (privatnützige Stiftung) verfolgt oder das Gemeinwohl fördert (gemeinnützige Stiftung).

Im Folgenden wollen wir die Grundzüge einer gemeinnützigen Stiftung, also einer Stiftung zur Förderung des Gemeinwohls und damit in gewisser Weise, eine Stiftung „im eigentlichen Sinne“ rechtlich und steuerlich erläutern.

Danach beleuchten wir die Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge. Insbesondere die Variante der sog. Familienstiftung wird oft gewählt, wenn der Unternehmer in seiner Familie keinen geeigneten Nachfolger sieht, sein Unternehmen aber über seinen Tod hinaus erhalten und seine Angehörigen zumindest finanziell abgesichert wissen will.

Bei den nachfolgenden Ausführungen konzentrieren wir uns auf die Stiftungsgründung zu Lebzeiten des Unternehmers.

1. Die Gemeinnützige Stiftung

Viele Unternehmer engagieren sich zur Förderung des Gemeinwohls, in dem sie z.B. Initiativen für gesellschaftlich benachteiligte Menschen, für Kunst und Kultur, für Sport, für Integration, für Naturschutz oder zur Bekämpfung der Krisen in der Welt unterstützen. Aber warum nicht eine eigene Stiftung gründen und sich auch über den Tod hinaus sozial engagieren?

Unbestritten: Mit einer eigenen Stiftung setzt der Unternehmer sich und seinem Unternehmen ein Denkmal. Vor allem der einer Stiftung innewohnende „Ewigkeitsgedanke“ unterstreicht, dass sich der Unternehmer dazu entschieden hat, sich ernsthaft und dauerhaft gemeinnützig zu engagieren. Das Image eines Unternehmens steigt bei Geschäftspartnern, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit und kann bei einem Engagement in soziale und umweltbezogene Projekte auch unter Nachhaltigkeitsaspekten in Bezug auf Environmental Social Governance attraktiv sein.

a) Aber ab welcher Summe macht das Gründen einer Stiftung Sinn?

Für die Errichtung einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung gibt es keine feste Mindestkapitalsumme.

Voraussetzung für die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung ist jedoch, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Das Grundstockvermögen ist hierbei das materielle Fundament der Stiftung, welches vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen, nicht angegriffen werden darf (“Grundsatz der Vermögenserhaltung“). Aus ihm erzielt die Stiftung Erträge, die zeitnah für die gemeinnützige Zweckverwirklichung einzusetzen sind. Ob das ausreichend ist für die Erfüllung des Stiftungszweckes, hängt davon ab, welche gemeinnützigen Projekte die Stiftung plant. Die Stiftungsbehörde prüft im Anerkennungsverfahren, ob das zugesicherte Vermögen und gegebenenfalls weitere erwartete Mittel eine positiven Lebensfähigkeitsprognose ermöglichen. Überträgt ein Unternehmer seine Gesellschaftsbeteiligung in eine von ihm errichtete Stiftung (Beteiligungsträgerstiftung) und widmet er diese Beteilung dem Grundstockvermögen, kann er je nach Ausgestaltung in der Satzung beispielsweise regeln, dass die Beteiligung dauerhaft zu erhalten ist. Für die Stiftung besteht dann die Möglichkeit, Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung steuerfrei zu vereinnahmen und diese dann für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.

Sofern zunächst kein ausreichendes Kapital zur Errichtung einer selbständigen Stiftung vorhanden ist, besteht auch die Möglichkeit, eine rechtlich unselbstständige Stiftung („Treuhandstiftung“ oder auch „fiduziarischen Stiftung“ genannt) zu errichten. Bei einer unselbstständigen Stiftung handelt es sich um ein zweckgebundenes Sondervermögen, das von einem Träger, dem sogenannten Treuhänder, verwaltet wird. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders ergeben sich aus einem Treuhandvertrag, den dieser mit dem Stifter abschließt, oder durch eine Schenkung unter Auflage, mit der der Stifter die Zuwendung verbindet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die unselbstständige Stiftung dennoch als eigenständiges Steuerrechtssubjekt gemeinnützig anerkannt sein. Es besteht auch die Möglichkeit eine unselbstständige Stiftung in eine selbstständige Stiftung „umzuwandeln“.

Alternativ ist es auch denkbar, das Grundstockvermögen einer Stiftung durch eine sog. Zustiftung zu erhöhen. Ferner kann eine Verbrauchsstiftung interessante Alternative zur herkömmlichen Stiftung darstellen. Ihr Wesen ist dadurch gekennzeichnet, dass das Stiftungsvermögen selbst für die Erfüllung des Stiftungszwecks aufgebraucht werden kann. Durch entsprechende Satzungsgestaltung sind auch die Gründung von Teil-Verbrauchsstiftungen (auch „Hybridstiftungen“ genannt), optionalen Verbrauchsstiftungen sowie die Umwandlung von „normalen“ Stiftungen in Verbrauchsstiftungen und umgekehrt möglich.

b) Und was passiert rechtlich?

Der größte Unterschied zu einem Unternehmen in einer der bekannten Gesellschaftsformen ist, dass die Stiftung - und damit auch das ihr zugewendete Vermögen – ihr selbst gehört. Es gibt also keine Gesellschafter, die Eigentümer der Stiftung sind und auch der Stifter selbst hat nur noch eingeschränkte Möglichkeiten auf die Stiftung einzuwirken, sofern er sich dies in der Stiftungssatzung vorbehält. Die Stiftungssatzung und das Stiftungsgeschäft sind die zentralen Dokumente zur Gründung einer Stiftung. Sie legen das der Stiftung zugewendete Vermögen, den gemeinnützigen Stiftungszweck, für den das gestiftete Vermögen bzw. dessen Erträge zu nutzen sind, und die innere Organisation der Stiftung fest. Das Stiftungsrecht wurde nunmehr bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch neu geregelt. Über die Einhaltung dieser Regelungen wacht die Stiftungsaufsicht. Diese ist auch zuständig für das Anerkennungsverfahren. Auch wenn dies auf den ersten Blick sehr „starr“ erscheint, können vielfältige Regelungen getroffen werden, um den Stifterwillen bestmöglich umzusetzen. Üblicherweise bildet der Stifter zu Lebzeiten (ggf. mit weiteren Personen) den Stiftungsvorstand und kann sich in der Stiftungssatzung vorbehalten, diese zu Lebzeiten noch an sich ändernde Umstände anzupassen.

Ein Thema, mit dem sich der Stifter allerdings auch befassen sollte, ist die Frage, wie die Stiftung über seinen Tod hinaus aufgestellt sein und agieren soll.

c) Was hat es mit der Gemeinnützigkeit auf sich?

Die formale Anerkennung als gemeinnützig hat zur Folge, dass die Einnahmen der Stiftung, wie z.B. Spenden, Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und aus bestimmten begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeiten, die der gemeinnützigen Zweckverwirklichung dienen, ertragsteuerfrei vereinnahmt werden können. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Einnahmen, die durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erzielt werden, die nicht gleichzeitig dem gemeinnützigen Zweck dient („steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“).

Damit eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt werden kann, muss sowohl die Satzung der Stiftung als auch die tatsächliche Geschäftsführung den Vorgaben des Gemeinnützigkeitssteuerrechts entsprechen. Der Stiftungszweck muss aus steuerlicher Sicht darauf gerichtet sein, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordung zu verfolgen. Verfolgt eine Stiftung steuerbegünstigte Zwecke, so muss sie dies selbstlos, ausschließlich und unmittelbar tun. Die Spenden und Erträge muss sie zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden („Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung“). Ob die Stiftung diese Anforderungen erfüllt, prüft das Finanzamt und erlässt ggf. einen entsprechenden Feststellungsbescheid.

d) Und welche Steuervorteile hat der Stifter?

Die Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Dies gilt auch für grunderwerbsteuerliche Zwecke, sofern zum übertragenen Vermögen Grundstücke gehören.

Wendet der Stifter der Stiftung darüber hinaus Mittel zu, z.B. Geld durch Banküberweisung, kann er die Spende bis zu einem Betrag von 20% des Gesamtbetrags seiner Einkünfte oder im Fall, dass es sich beim Stifter um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handelt, bis zu vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben einkommensmindernd abziehen („Höchstbetragsgrenze“).

Der Stifter kann darüber hinaus Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung tätigen. In dem Fall können auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung (gilt somit nicht für Kapitalgesellschaften) im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 1.000.000 als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden (Ehegatten bis zu EUR 2.000.000).

Möchte ein Stifter einen bestimmten Gegenstand aus seinem Unternehmen der gemeinnützigen Stiftung unentgeltlich zukommen lassen, etwa ein Gebäude oder ein wertvolles Kunstwerk, das sich im Vermögen des Betriebs befindet, so kann hierfür im Regelfall das so genannte „Buchwertprivileg“ beansprucht werden. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Entnahmen aus einem Betriebsvermögen normalerweise die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert des entnommenen Gegenstandes als Auflösung stiller Reserven zu versteuern ist. Eine Übertragung auf die Stiftung ist also steuerfrei möglich.

Sofern ein Unternehmer keine Nachkommen oder andere enge Familienangehörige hat, die er als seine Nachfolger an seinem Unternehmen beteiligten möchte und auch ein Verkauf des Unternehmens zur finanziellen Absicherung von Familienangehörigen nicht gewollt oder erforderlich ist, kann grundsätzlich auch eine gemeinnützige Stiftung, z.B. durch Erbeinsetzung, Gesellschafterin eines Unternehmens werden. Hierbei sind vor allem das Ineinandergreifen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Erbschaftsteuerrecht zu beachten.

2. Die Familienstiftung

Eine Familienstiftung ist eine selbstständige oder treuhänderische Stiftung, die in der Regel ausschließlich oder überwiegend der Versorgung bzw. der Interessen der Mitglieder einer oder mehreren Familien dient. Neben steuerlichen Motiven ist in der Praxis häufig die zivilrechtliche Motivation ausschlaggebend, das Familienvermögen vor einer Zersplitterung zu bewahren.

Der Stifter kann bezüglich der Verwaltung des Vermögens sowie in Bezug auf konkrete Vermögensgegenstände Anordnungen treffen und Details festlegen (z.B. Veräußerungsverbot oder Veräußerung nur unter bestimmten eng definierten Voraussetzungen). Insoweit bietet die Familienstiftung einen absoluten Schutz gegen das Auseinanderfallen von Vermögen im Wege des Erbgangs, wie es beispielsweise bei Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft nicht möglich ist.

Ein weiteres Ziel kann sein, eine Nachfolgeregelung in einem Unternehmen zu treffen. Befinden sich Unternehmen oder Unternehmensbeteiligung im Besitz der Stiftung, können diese von der Stiftung verwaltet werden. Für die Familienangehörigen ist eine unmittelbare Einflussnahme auf das Unternehmen nur soweit möglich, wie der Stifter diese in der Stiftungssatzung gestattet oder es über einen Einbezug der Familienmitglieder in die Organe der Stiftung zulässt. Denkbar ist auch eine rein externe Besetzung der Stiftungsorgane.

Die privatnützige Familienstiftung unterliegt den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen von Körperschaften. Zudem wird das Familienvermögen der Familienstiftung alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer unterworfen.

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Gastautoren

Nadine Wunderlich
Nadine Wunderlich
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Partnerin
BRL


Ines Moana Löffler, LL.M. (Wellington)
Rechtsanwältin
BRL

 

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