Pensionsrückstellungen

Arten von Pensionsverpflichtungen
 

Pensionsrückstellungen werden für bestimmte Pensionsverpflichtungen gebildet, bei denen ein Unternehmen einzelnen Arbeitnehmern zukünftige Versorgungsleistungen nach Erreichen der Pensionsgrenze gewähren möchte. 

Zu unterscheiden sind zwei Arten von Pensionsverpflichtungen: Eine Betriebsrente kann vom Unternehmen sowohl als Direktzusage (unmittelbare Pensionsverpflichtung) eingeräumt werden, was in der Praxis den wohl bedeutendsten Durchführungsweg darstellt. Ebenso kann die betriebliche Altersversorgung auch durch Zwischenschaltung eines anderen Rechtsträgers (mittelbare Pensionsverpflichtung, z. B. Direktversicherungen, Pensions- oder Unterstützungskassen) erfüllt werden. 

Bei einer unmittelbaren Pensionsverpflichtung werden die vereinbarten Leistungen direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erst bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt. Hingegen entstehen bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen regelmäßig Beitragszahlungen für das Unternehmen bereits ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Pensionszusage an den Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Versorgungsfalls enden, weil der zwischengeschaltete Rechtsträger mit den Versorgungsleistungen anknüpft. 

Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach

Unabhängig vom Durchführungsweg hängt die Pensionsverpflichtung mit der kaufmännischen Sphäre zusammen. Sie ist nach den Vorgaben der Rechnungslegung auch in der externen Berichterstattung des Unternehmens ersichtlich. Unmittelbare Pensionsverpflichtungen unterliegen nach dem Handelsrecht – mit Ausnahme von Altzusagen – einer Passivierungspflicht und sind mit dem Erfüllungsbetrag in Höhe der wahrscheinlichen Inanspruchnahme als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusetzen. Allgemein ist davon auszugehen, dass der Versorgungsberechtigte seinen Pensionsanspruch während seiner aktiven Beschäftigung im Unternehmen verdient.

Folglich erhöht sich Jahr um Jahr die Pensionsrückstellung, bis der Versorgungsfall eintritt. Diese jährlichen Zuführungen stellen in der jeweiligen Periode nicht-zahlungswirksame Aufwendungen dar, deren Höhe anhand verschiedener Bewertungsverfahren (Projected Unit Credit Method, Gegenwartswert- oder Teilwertmethode) ermittelt werden kann. Existieren Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen („Planvermögen“), so sind diese mit der Pensionsrückstellung zu saldieren; in der Bilanz ist in diesem Fall nur mehr die Netto-Verpflichtung ersichtlich, die das Unternehmen wirtschaftlich zu tragen hat.

Nach dem HGB stellen die Beiträge für mittelbare Pensionsverpflichtungen jeweils zahlungswirksame Aufwendungen in derjenigen Periode dar, in der die Prämien vom Unternehmen an die zwischengeschaltete Versorgungseinrichtung bezahlt werden. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist für mittelbare Pensionsverpflichtungen regelmäßig nicht notwendig, sofern den Arbeitgeber nicht eine Einstandspflicht aus der Subsidiärhaftung trifft. In Höhe einer solchen Unterdeckung darf – nicht muss – eine Pensionsrückstellung gebildet werden; es existiert diesbezüglich ein Passivierungswahlrecht.

Die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ist nur nach § 6a EStG zulässig, an die einkommensteuerrechtlich eine Reihe an Sondervorgaben geknüpft werden. Auch nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) existieren umfangreiche Vorgaben zur Berücksichtigung von Pensionsverpflichtungen. Weil die IFRS vorwiegend für kapitalmarktorientierte Unternehmen, nicht aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), relevant sind, erfolgt an dieser Stelle keine Beschreibung der relevanten Normen.

Herausforderungen im M&A-Prozess

Der Fokus liegt im M&A-Prozess typischerweise auf einer potenziellen Unterdeckung. Externe Rechnungslegungsstandards enthalten dezidierte Vorgaben, wie die Bewertung von Pensionsrückstellungen vorzunehmen ist. Diese vorgegebenen Parameter können dazu führen, dass die bilanziell ausgewiesene Rückstellungshöhe nicht der tatsächlichen Leistungsverpflichtung entspricht, die im Versorgungsfall auszuzahlen ist. Derartige Deckungslücken sowie Haftungsrisiken und Gestaltungsmöglichkeiten sind regelmäßig Diskussionsgegenstand bei Vertragsverhandlungen.

Bei KMU zeigt sich, dass eine Pensionszusage zugunsten des Altinhabers von vielen Nachfolgern nicht übernommen wird. Die Altersvorsorge des Altinhabers kann daher gefährdet sein, wenn der erzielte Verkaufspreis nicht zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten ausreicht. Eine derartige Situation sollte mithin frühzeitig in der Nachfolgeplanung adressiert werden.

Eine Pensionszusage kann wirtschaftlich als Kredit vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber interpretiert werden. Es ist also regelmäßig davon auszugehen, dass eine Pensionsrückstellung anderes verzinsliches Fremdkapital ersetzt. Bei der Unternehmensbewertung ist daher auf Konsistenz bei der Ableitung finanzieller Überschüsse, den verschiedenen Formen der Fremdfinanzierung, der Ableitung der gewogenen Kapitalkosten und letztlich der Überleitung auf den Eigenkapitalwert zu achten. Es bietet sich zudem an, bestehende Unterdeckungen bereits als Sonderwert in der Unternehmensbewertung abzubilden.

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