Richtig vererben

Seit 2015 findet die neue EU-Erbrechtsverordnung Anwendung. Was dies in der Praxis bedeutet und was es zu beachten gilt, erläutert der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Reiß.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung, die seit August 2015 gilt, wirft Fragen auf. Der auf das deutsche und internationale Erbrecht spezialisierte Rechtsanwalt und Buchautor Dr. Jürgen Reiß gibt Antworten.

DUB Unternehmer: Herr Dr. Reiß, welche Änderungen bringt das neue EU-Erbrechts-Gesetz?

Dr. Reiß: Bislang gab es keine einheitliche europäische Regelung dafür, welches nationale Recht in grenzüberschreitenden Erbfällen galt. Künftig gilt bei Erbschaften das Erbrecht des Landes, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Welche Staatsangehörigkeit er hatte oder wo sein Nachlass belegt ist, spielt keinerlei Rolle mehr.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist im Prinzip jeder, der sich über einen längeren Zeitraum im Ausland aufhält. Neben Auswandererfamilien oder Senioren,  die zum Beispiel ihren Lebensabend in Italien oder Spanien verbringen, können auch deutsche inhabergeführte Unternehmen und Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden, betroffen sein.

Was bedeutet das?

Ein Beispiel: Ein Grundstückbesitzer in Frankreich besitzt weiteres Vermögen in seiner Heimatstadt Frankfurt. Er lebt über die Hälfte des Jahres in Mailand. Dort verstirbt er. Beerbt würde er nach italienischem Erbrecht.

Welche Risiken sehen Sie?

Es könnte sein, dass das Erbe anders aufgeteilt wird, als es der Erblasser geplant oder gewollt hat. Das im deutschen Erbrecht geltende Pflichtteilsrecht und die gesetzlichen Erbquoten sind in den anderen europäischen Ländern zum Teil anders ausgestaltet. Auch die Beteiligung des Ehegatten am Erbe kann anders geregelt sein.

Was müssen Unternehmer beachten?

Auf Unternehmer können Schwierigkeiten bei  der Übertragung des Unternehmens zukommen. Dies ist der Fall, wenn das deutsche
Gesellschaftsrecht auf ein ausländisches Erbrecht trifft. In Italien gibt es, anders als in Deutschland, ein Noterbrecht. Dort könnten Pflichtteilsberechtigte ihren Anteil an der Gesellschaft geltend machen und nicht wie in Deutschland nur einen monetären Ausgleichsanspruch erhalten.  

Ändert die Erbrechtsverordnung auch die Erbschaftsteuer?

Nein, die Verordnung ist auf Steuersachen nicht anwendbar. Hier gilt weiterhin die bisherige Gesetzeslage.

Wie schützt man sich vor unliebsamen (Erb-)Folgen?

Jeder, der verhindern möchte, dass sein Vermögen nach einem ihm unbekannten und unter Umständen nachteiligen Recht vererbt wird, sollte eine Rechtswahl zugunsten des eigenen Heimatrechtes treffen. Diese Wahl muss zwingend in Testamentsform erfolgen.

Bestehende Testamente sollten, sofern ein Auslandsbezug besteht, auf die inhaltliche Gültigkeit hin überprüft werden. Für Gesellschafter ist es sinnvoll, ein Testament zu errichten, das mit den im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Nachfolgeregelungen im Einklang steht. Wer hingegen nichts unternimmt, dessen letzter Wille kann unerfüllt bleiben. Darüber hinaus haben Erben womöglich das Nachsehen.

Nach oben

DUB-Themennewsletter ✉

Mit dem Themennewsletter der Deutschen Unternehmerbörse erhalten Sie alle wichtigen Informationen aus der Welt der Unternehmensnachfolge regelmäßig per E-Mail. Einmal pro Monat senden wir Ihnen Fachbeiträge, Informationen zu aktuellen Veranstaltungen sowie ausgewählte Verkaufs- und Franchiseangebote.

Jetzt abonnieren!