Fallstricke vermeiden

Steuerrelevante Aspekte spielen bei der Unternehmensübergabe eine besonders wichtige Rolle. Rechtsanwalt Detlef Bischoff gibt einen Überblick, was bei der Nachfolgeplanung zu beachten ist.

Eine gute Nachfolgeregelung zu treffen ist kein Spaziergang. Viele Unternehmer haben lediglich eine ungefähre Vorstellung davon, ob und in welchem Ausmaß bei der Unternehmensübernahme Steuern entstehen. Die sich regelmäßig ändernde Gesetzeslage erschwert es zusätzlich, einen Überblickzu behalten.

Laut Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn steigt die Anzahl der zur Übergabe anstehenden Unternehmen kontinuierlich. Zwischen 2014 und 2018 sollen rund 135.000 Familienunternehmen betroffen sein. Grundsätzlich findet die Unternehmensübergabe bei eigentümer- oder familiengeführten Unternehmen über zwei Vorgänge statt: entweder über den Verkauf oder unentgeltlich beziehungsweise teilentgeltlich über eine Schenkung oder Vererbung.

Beim Verkauf des Unternehmens muss der Gewinn laut Einkommenssteuergesetz versteuert werden. Der Seniorunternehmer kann, sofern er mindestens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist, einen Freibetrag von 45.000 Euro geltend machen. Zudem kann auch mit dem halben Steuersatz versteuert werden.

Verschonung für Betriebsvermögen

Nichtsdestotrotz sind die auszuschüttenden Gewinne und die entsprechenden Steuern erheblich, da stille Reserven aufgedeckt und ausbezahlt werden. Infolge einer Schenkung entstehen keine Gewinne aus der Veräußerung. Folglich fallen für den Seniorunternehmer keine Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz an. Allerdings kann bei dieser Übergabeform Schenkungsteuer entstehen. Hierbei hat das Erbschaftssteuergesetz Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen aufgestellt, wie etwa die eines betrieblichen Freibetrags von 150.000 Euro.

Änderungen in der Erbschaftssteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat Ende Dezember vergangenen Jahres entschieden, dass die Erbschaftssteuer in ihrer derzeitigen Form gesetzeswidrig ist. Ab Juli 2016 soll eine neue Regelung in Kraft treten. Für die künftige Verschonung großer Familienunternehmen fordert das BVerfG eine Bedürfnisprüfung. Noch ist allerdings offen, ab welcher Größenordnung Unternehmen diese Prüfung ablegen müssen und welche Kriterien dafür gelten. Kleinere und mittlere Familienunternehmen könnten von einer weitgehenden
oder gar vollständigen Steuerverschonung von Betriebsvermögen weiterhin profi tieren. Aufgrund des hohen Entscheidungsspielraums, der dem Gesetzgeber zuteil wird, gilt es die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten.

Bis eine Neuregelung getroffen wird, können Unternehmer die Verschonungsregelungen und Freibeträge zu den aktuellen Konditionen weiterhin nutzen. Übertragungen sollten jedoch unbedingt mit einer Widerrufsklausel versehen werden, um möglichen Eingriffen des Gesetzgebers im Nachgang vorzubeugen.

Richtige Nachfolgeplanung

Unternehmen sollten sich früh mit der Nachfolgeregelung und den damit verbundenen steuerrelevanten Aspekten beschäftigen. Um mögliche Steuerlasten und langfristige Nachteile zu umgehen, empfiehlt sich die Unterstützung durch externe Berater. Immerhin steht für den Seniorchef die Sicherung seiner Altersvorsorge, für den Nachfolger der Erfolg in seinem neuen Posten und für das Unternehmen die Wirtschaftlichkeit auf dem Spiel.

Dieser Artikel ist im DUB UNTERNEHMER-Newsletter erschienen. 

DUB-Themennewsletter ✉

Mit dem Themennewsletter der Deutschen Unternehmerbörse erhalten Sie alle wichtigen Informationen aus der Welt der Unternehmensnachfolge regelmäßig per E-Mail. Einmal pro Monat senden wir Ihnen Fachbeiträge, Informationen zu aktuellen Veranstaltungen sowie ausgewählte Verkaufs- und Franchiseangebote.

Jetzt abonnieren!