Finanzmathematische Methoden vs. Marktwertermittlung

Unternehmensbewertung bei der Nachfolgereglung

Bereits die Identifikation des richtigen Bewertungsanlasses sowie die Bestimmung des richtigen Unternehmenswertes nimmt eine essentielle Rolle bei der erfolgreichen Reglung der unternehmerischen Nachfolge ein. Ein längst untersagtes Verfahren ist dabei noch sehr präsent.

Finanzmathematische Methoden vs. Marktwertermittlung
Unternehmensbewertung: Welches Verfahren eignet sich am besten?

Im Gegensatz zum Anteilskauf oder -verkauf bei börsennotierten Unternehmen ist die Anteilsübertragung bei mittelständischen Unternehmen fast immer mit einem sehr hohen Maß an Emotionalität verbunden. Grund dafür ist, dass der Nachfolger in den meisten Fällen nicht nur die Anteile übernimmt, sondern auch operativ im Geschäft tätig sein wird. Die exakte Bewertung des Unternehmens im Rahmen einer Anteilsübertragung ist daher stets von zentraler Bedeutung.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren führt oft in die Steuerfalle

Die Finanzbehörden favorisieren mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren weiterhin den kürzesten Weg. Diese Methodik führt Unternehmer und Unternehmerinnen jedoch häufig in die Steuerfalle. Grund ist der pauschal festgelegte Kapitalisierungsfaktor in Höhe von derzeit 13,75, der mit dem durchschnittlichen, normalisierten Jahresergebnis der letzten drei Geschäftsjahre multipliziert wird und in der Regel zu stark erhöhten Unternehmenswerten führt. Zudem werden Kleinstunternehmen, große Mittelständler und alle Branchen gleichgesetzt. Die einzig anerkannte Alternativmethode in Deutschland ist die Wertermittlung nach den Grundsätzen des IDW S1.

Demnach bemisst sich der Unternehmenswert anhand eines sogenannten „Zukunftserfolgswertes“, der sich wiederum anhand (erwarteter) zukünftiger Zahlungsströme berechnet, die auf den Stichtag der Bewertung bezogen, negativ verzinst werden. Das Konzept folgt somit dem Gedanken der Inflation. Es besteht die Gefahr eines „Glaskugel-Effektes“, da unsichere, zukünftige Erträge zur Bestimmung des heutigen Unternehmenswertes benötigt werden.

In vielen Gesellschaftsverträgen ist weiterhin das „Stuttgarter Verfahren“ als Methode zur Anteilsbewertung verankert. Dieses wurde vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer als nicht grundgesetz-konform eingestuft und somit zum ersten Januar 2009 mit der Erbschaftssteuerreform abgeschafft. Fraglich ist somit, ob sich dieses Verfahren gesellschaftsrechtlich zur Bestimmung des Unternehmenswertes eignet.

Beim Anteilsverkauf empfiehlt sich eine Marktwertermittlung

Zur Befriedigung der Anforderungen der Finanzbehörden oder als Schiedsfunktion zur Wertfindung (bspw. bei der Übertragung an Kinder), besitzen diese Verfahren Ihre Berechtigung. Steht jedoch kein interner Nachfolger zur Verfügung und der Anteilsverkauf findet zwischen fremden Dritten statt, so bildet sich durch das Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage kein subjektiv beeinflusster Unternehmenswert, sondern ein am Markt entstandener Kaufpreis.

Dafür ist es ratsam alle direkten Wettbewerber und mögliche Erwerbsinteressenten aus angrenzenden Branchen zu kontaktieren, um das potentielle Kaufinteresse zu evaluieren. Folglich bedarf es hier jedoch einer höchst und längst möglichen Wahrung der Anonymität, damit die Verkaufsabsicht nicht im Markt publik wird. Daher empfiehlt es sich bei der Nachfolgeregelung im Rahmen eines Anteilsverkaufes die Unternehmensbewertung mittels einer anonymen Marktwertermittlung durchzuführen, da diese sämtliche subjektiven Werttreiber der Kaufinteressenten berücksichtigt.

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Autor

Marcel Krieb
Projektleiter und Ansprechpartner für theoretische Unternehmensbewertungen
Nachfolgekontor

Marcel Krieb - Nachfolgekontor

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