Share Deal oder Asset Deal – Wo liegen die Unterschiede?

Bei einer Unternehmenstransaktion können das Vermögen oder die Anteile übertragen werden. Das hat steuerliche, rechtliche und prozessuale Konsequenzen. Erfahren Sie von Sebastian Göring, EUROCONSIL, welche Merkmale beide Transaktionsformen kennzeichnen und wie diese im Nachfolgeprozess angewendet werden können.

Share Deal oder Asset Deal - Wo liegen die Unterschiede?

Die Frage der „besseren“ Transaktionsform stellt sich zunächst einmal nur bei einer GmbH, AG, KG und OHG, bei Einzelunternehmen und der GbR ist die Transaktionsform immer der Asset Deal. Asset Deal bedeutet, der Unternehmer verkauft sein Unternehmen an einen Erwerber, der seinerseits neben den Assets, also dem Anlage- und Umlaufvermögen, auch die Mitarbeiter des zum Verkauf gestellten Unternehmens übernimmt. Die übrigen Vermögensgegenstände wie Forderungen, Bankguthaben, aber auch die Verbindlichkeiten bleiben beim Verkäufer. Es gilt der Grundsatz, nur das, was im Kaufvertrag explizit als Kaufgegenstand vereinbart wird, wird auch verkauft. Ein Grund warum Kaufverträge mit einer entsprechend langen Liste der zu verkaufenden Aktiva häufig sehr lang und umfangreich, nicht aber zwingend auch immer komplexer sind.

Der Asset Deal hat für den Käufer neben Haftungsfragen vor allem steuerliche Vorteile, da handels- und steuerrechtlich die erworbenen Gegenstände des Anlagevermögens abgeschrieben werden können, während sich bei einem Share Deal keine unmittelbare Abschreibungsmöglichkeit des Kaufpreises ergibt. Hinsichtlich der Risiken sind zudem für den Käufer Bewertungsfragen im Rahmen der vor Firmenübernahme immer vorausgehenden Due Diligence im Vergleich leichter eingrenzbar bzw. von geringerer Komplexität. Die üblichen Prüffragen der Due Diligence, wie bspw. die Werthaltigkeit der Forderungen des Unternehmens, Eventualverbindlichkeiten, Rechtsstreitigkeiten und Sonstige, die mit der Übernahme der Rechtsperson des Unternehmens einhergehen, entfallen. Diese, und die damit verbundenen Risiken, werden vom Käufer nicht übernommen und verbleiben in der Sphäre des Verkäufers. Dies macht einen Asset Deal für einen Käufer einerseits attraktiv, für den Verkäufer andererseits auch wiederum weniger attraktiv, da der Mantel der Kapitalgesellschaft bei ihm verbleibt. Risiken ergeben sich hierbei also bspw. aus Gewährleistungshaftungen, die der Verkäufer ggf. gegenüber ehemaligen Kunden erbringen muss, nicht aber erbringen kann, da seine Mitarbeiter und Produktionsmittel ja im Rahmen der Unternehmenstransaktion übertragen wurden. Hierbei muss der oder die Verkäufer also im Rahmen der Kaufvertragsgestaltung darauf achten, dass der Käufer sich zur Übernahme solcher Gewährleistungen im Auftrag des Verkäufers verpflichtet, üblicherweise gegen Entgelt. Der Käufer hingegen muss prüfen, inwieweit sich bestehende Verträge – insbesondere mit Kunden – auf die Käufergesellschaft übertragen lassen. Da dies einzelvertraglich erfolgen muss und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass bei Unternehmenstransaktionen mit einer großen Anzahl von Kunden diese alle Einzelvertraglich der Übertragung ihrer Verträge auf den Käufer zustimmen, muss der Käufer mit einer entsprechenden Kundenverlustzahl rechnen, die den Wert des Unternehmens häufig reduziert.

Hinsichtlich des Übergangs bestehender Arbeitsverhältnisse ist auch der Asset Deal gemäß § 613a BGB eine Rechtsnachfolge. Der Käufer übernimmt alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen zum Zeitpunkt der Betriebsübertragung. Ein Asset Deal kann für den Erwerber, neben den genannten steuerlichen Vorteilen, auch dann von Vorteil sein, wenn bspw. Risiken aus Pensionsverpflichtungen oder sonstigen Haftungen, bspw. aus Produkthaftungen aus der Vergangenheit oder einer sich anbahnenden Distressed-Situation, abgegrenzt werden sollen (wobei zu beachten ist, dass auch ein Asset Deal der Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter unterliegen kann). Ein weiterer Unterschied zwischen Share- und Asset Deal ist, dass ein Asset Deal keiner notariellen Beglaubigung bedarf und somit die Notarkosten für die Vertragspartner entfallen.

Ungeachtet dieser Sonderfälle werden dennoch die meisten Unternehmenstransaktionen in Deutschland in Form eines Share Deals übertragen. Diese Transaktionsform, der Übertragung der Geschäftsanteile einschließlich aller Rechten und Pflichten, Forderungen, Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, sowie Verträge des Unternehmens (und damit Kunden- und Lieferantenbeziehungen), stellt eine Gesamtrechtsnachfolge dar, macht sie somit weniger komplex und die Transaktion unterliegt im Normalfall auch nicht der Umsatzsteuer. Zudem ist im Regelfall der Verkauf im Rahmen eines Share Deals für den Verkäufer steuerlich attraktiver, gem. § 3 Nr. 40 EStG sind 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei, sofern der Anteilsverkäufer in den letzten 5 Jahren vor Veräußerung Gesellschafter des Unternehmens gewesen ist.

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Gastautor

Sebastian Göring

Sebastian Göring
Managing Partner
EUROCONSIL ∙ Unternehmensnachfolge ∙ M&A

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