Nachfolgeplanung und Vermögensmanagement – Parameter einer störungsfreien Vermögensnachfolge

Im Rahmen der Vermögensübertragung im Generationenverbund stehen die Beteiligten vor vielen Fragen. Dies gilt insbesondere bei Familienvermögen in Form einer Unternehmensbeteiligung, sodass hier eine präzise Planung des Vermögensübergangs erforderlich ist. Schließlich soll eine Zersplitterung des Familienvermögens vermieden und die Fortführung des Unternehmens durch die Familie gesichert werden. Zusätzlich sind individuelle Umstände wie Art und Wert des Vermögens oder die Familienstruktur zu berücksichtigen. Ein planvolles und laufendes Vermögensmanagement im Hinblick auf Rendite sowie Werterhaltung ist daher Grundlage für die Planung der Vermögensnachfolge. Welche Schritte im Rahmen eines solchen Vermögensmanagements zu beachten sind und wie die Finanzierung der Vermögensnachfolge aussehen kann, soll im Folgenden dargestellt werden.

Nachfolgeplanung und Vermögensmanagement – Parameter einer störungsfreien Vermögensnachfolge
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Vermögensmanagement

Zu Beginn sollte eine Bestandsaufnahme des zu übertragenden Vermögens erfolgen.

Im ersten Schritt ist zu prüfen, welche Art von Vermögen vom Übergeber übertragen werden und wie sich dessen Wert auf die Erwerber verteilen soll.

Hieran schließt sich im zweiten Schritt eine Bestandsaufnahme des bereits vorhandenen Vermögens der Personen auf Erwerberseite an. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob in der Vergangenheit bereits Wirtschaftsgüter an die betroffenen Personen übertragen wurden – hier können sowohl die Art des bereits übertragenen Vermögens als auch der Zeitpunkt der vorweg-genommenen Übertragung relevant sein.

Weiterhin kommt der Koordination von familiären Angelegenheiten (bsp. durch ein Family Office) eine zentrale Rolle zu. Es sollte darauf geachtet werden, dass Gesellschaftsverträge und testamentarische Verfügungen aufeinander abgestimmt sind.

Durch geeignete Klauseln in den Gesellschaftsverträgen können vorab eine konkrete Person als Unternehmensnachfolger benannt oder allgemeine, objektive Kriterien festgelegt werden, nach denen dritte Personen wie ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter den Unternehmensnachfolger bestimmen können. Geregelt werden kann beispielsweise in einer sog. „Güterstandsklausel“ die Pflicht der Beschenkten oder potentieller Erben, vor oder nach dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen bei Verheiratung einen Ehevertrag abzuschließen. Ziel einer solchen Regelung ist der vermögensrechtliche Schutz des Wirtschaftsguts „Gesellschaftsanteil“ im Fall der Scheidung eines Gesellschafters; der Übergang von Anteilen an familienfremde Personen wie Ex-Ehegatten soll dauerhaft vermieden werden. Die Nachfolge kann allerdings auch durch Auflagen und Vermächtnisse abgesichert werden, indem der Erblasser im Rahmen seines Testaments einer von ihm benannten Person – unabhängig davon, ob diese Person Erbe ist - einen bestimmten Vermögensvorteil durch Vermächtnis zuwendet. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Möglichkeiten, wie die Vermögensübertragung geregelt und abgesichert werden kann, kommt einem angemessenen Vermögensmanagement daher eine bedeutende Funktion zu.

Ein adäquates Vermögensmanagement ist vor allem deshalb bedeutsam, weil im Rahmen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für die Übertragung von unternehmerisch gebundenem Betriebsvermögen die Verschonungsregelungen der §§ 13a bis c ErbStG vorgesehen sind, in deren Anwendungsbereich sogar eine vollständige Steuerbefreiung des Erwerbs möglich ist. Dies gilt bei Beteiligungen des Schenkers oder Erblassers an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% oder generell für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften, sofern diese gewerblich tätig oder zumindest durch ausschließliche Einbeziehung einer Kapitalgesellschaft als Geschäftsführerin gewerblich geprägt sind.

Der Verschonungsabschlag ist allerdings von unterschiedlichen weiteren Voraussetzungen abhängig. So darf unter anderem der Anteil des nicht-produktiven Verwaltungsvermögens am Gesamtunternehmenswert (auf Basis von Verkehrswerten) die Quote von 90% nicht überschreiten. Zum Verwaltungsvermögen zählen z.B. Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungshöhe von maximal 25%, Wertpapiere und grundsätzlich Finanzmittel wie Sichteinlagen und Barvermögen. Gehören (junge) Gegenstände des Verwaltungsvermögens weniger als 2 Jahre zum Betriebsvermögen, sind deren Werte nie einer Begünstigung zugänglich; bei Finanzmitteln nimmt die Finanzverwaltung restriktiv junges Verwaltungsvermögen auch bei rein konzerninternen Umschichtungen im Rahmen eines Cashpools an.

Neben einer möglichst niedrigen Quote des schädlichen Verwaltungsvermögens sind über einen Zeitraum von 5 bzw. 7 Jahren auch weitere Bedingungen zu erfüllen; so darf der erworbene Anteil am Unternehmen nicht durch den Erwerber veräußert werden, sofern dieser die Begünstigung von 85% oder 100% vollständig erhalten will.

Um hier optimal aufgestellt zu sein, ist eine frühzeitige Strukturierung des Vermögens erforderlich und sinnvoll, damit entsprechende betragsmäßige Quoten eingehalten werden können. Stellschrauben, mit Hilfe derer das Vermögen strukturiert werden kann, sind der Unternehmenswert sowie die Umschichtung von Liquidität und Verwaltungsvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen.

Finanzierung von Steuerlasten durch Lebensversicherung

Soweit - trotz eines angemessenen Vermögensmanagements – eine Vermögensübertragung steuerlich belastet ist oder Zahlungen zur weiterlaufenden Versorgung des Übergebers zu leisten sind, müssen frühzeitig vermögensmäßige Vorkehrungen getroffen werden, um hier entsprechende liquide Mittel vorzuhalten.

So müssen im Rahmen der Vorbereitung der Vermögensübertragung gleichzeitig die liquiden Mittel zur Finanzierung eventueller Steuerlasten geplant und vorgehalten werden.

Hier kann insbesondere der Abschluss eines Versicherungsvertrages eine sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit sein. Bei einem derartigen Vertrag kann der Vermögensinhaber sogar gleichzeitig mehrere Rollen als Versicherungsnehmer, Prämienzahler, Begünstigter und ggf. auch als versicherte Person innehaben. Dem Vermögensinhaber verbleibt dann die Steuerungsmöglichkeit über den Vertrag, da eine Auszahlung zu seinen Lebzeiten ausschließlich auf sein Verlangen hin beschlossen werden kann. Eine zusätzliche Kontrollmaßnahme kann auch eine etwaige Position im Beirat oder der Geschäftsführung der GmbH darstellen. Nach Abschluss des Vertrages wird eine GmbH unwiderruflich am Versicherungsvertrag begünstigt und die Gesellschaftsanteile an dieser GmbH an die Erben im Rahmen einer Schenkung übertragen. Vorteil dieses Ansatzes ist, dass es sich bei der unwiderruflichen Begünstigung zu Gunsten der GmbH lediglich um ein Anwartschaftsrecht handelt, das erst bei Eintritt der Bedingung (hier: Todesfallrisiko des Lebensversicherungsvertrages) steuerlich relevant wird. Bei Prämienzahlung – auch in Form von Vermögenswerten - kann zudem die Fiktion eines steuerlichen Veräußerungsvorgangs vermieden werden.

Professionelles Vermögensmanagement fokussiert sich in diesem Kontext auf den Abschluss eines Speziallebensversicherungsvertrags, bei dem einzelne Vermögenswerte der Gesellschaft unter Trennung von den sonstigen Vermögenswerten der Versicherung verbucht werden. Die Gesellschaft zeichnet den Vertrag gegen einen einmaligen Beitrag, der im Rahmen eines ausgewählten Anlage- und Risikoprofils durch einen externen Vermögensverwalter verwaltet wird. Über eine eventuelle Gesellschafterstellung kann der Vermögensinhaber weiterhin das operative Tagesgeschäft der GmbH steuern. Am Ende der Laufzeit des Vertrags erfolgt anstelle einer Liquidierung der Vermögenswerte deren Übertragung an die Gesellschaft oder einen von dieser zu bestimmenden Dritten. Vorteil dieses Lösungsansatzes ist, dass aus dem Speziallebensversicherungsvertrag eine Umqualifizierung von schädlichem Verwaltungsvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen resultiert und dadurch von den erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensvergünstigungen Gebrauch gemacht werden kann. Sämtliche Wertzuwächse sind zudem erst im Zeitpunkt der Auszahlung zu besteuern.

Finanzierung von Abfindungen

Weiterer Gegenstand der Vermögensfinanzierung kann auch die Abfindung weiterer Erben sein, um beispielsweise eine Ausschlagung der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses durch diesen Personenkreis oder um einen Verzicht auf einen zustehenden Pflichtteil zu erwirken. Die im Rahmen eines steuerpflichtigen Erwerbs gezahlte Abfindung kann grundsätzlich beim die Abfindung Zahlenden gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachverbindlichkeit abgezogen werden und mindert daher die Erbschaftsteuerbelastung. Auch hier ist eine proaktiv zu planende Mittelbeschaffung essenziell wichtig.

Zudem sollten eventuelle Abfindungsvereinbarungen auf das zu übertragende Vermögen und das Vermögen des Abfindenden abgestimmt sein. Diese Abstimmung ist unter anderem von der Familienstruktur sowie der Belastbarkeit der familieninternen Verhältnisse abhängig; das Vorgehen erfordert daher eine präzise Planung.

Schließlich ist die sog. „Verschonungsbedarfsprüfung“ zu berücksichtigen. Werden Unternehmensanteile jenseits der Wertgrenze von 26 Mio. EUR übertragen, kann der Erwerber unter anderem die festzusetzende Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen „abgelten“, d.h. er muss die Hälfte seines eigenen Privatvermögens sowie die Hälfte des beim Erwerb der Unternehmensanteile mit übergehenden Verwaltungsvermögens zur Steuerzahlung einsetzen. Da insoweit lange Zeiträume (über 10 Jahre) maßgeblich sind, kann eine gesplittete Übertragung von Betriebs- und später weiterem Privatvermögen eine langfristig steueroptimale Situation zu gewährleisten.

Fazit

Wie die derzeit anhaltende politische Diskussion um eine Flatrate-Tax oder sogar weitere Erbschaftssteuererhöhung zeigt, wird das geltende Erbschaftsteuerrecht weiterhin erheblichen Änderungen ausgesetzt sein. Die geltende, für den Steuerpflichtigen insgesamt noch günstige Besteuerung des Betriebsvermögens könnte dann drastisch verschärft werden, so dass eine zeitnahe Vermögensübertragung gerade im unternehmerischen Bereich an die nächste Generation jetzt dringend anzuraten ist. Hierbei sind allerdings aufgrund der gesetzlichen Komplexität und langer vom Steuerpflichtigen zu überwachender Handlungszeiträume zielführende planerische Maßnahmen im Rahmen eines proaktiven Vermögensmanagements notwendig. Schließlich kann eine Vermögensübertragung im Familienverbund nur gelingen, wenn alle Beteiligten um eine transparente und vertrauensvolle Abwicklung bemüht sind, um den verschiedenen Interessen Rechnung zu tragen.

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Gastautor

Christian Reiter
Dr. Christian Reiter
Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner
BDO AG Wirtschaftspüfungsgesellschaft

Martin Engel

Martin Engel
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
BDO AG Wirtschaftspüfungsgesellschaft

 

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