Generalvollmacht und Unternehmensnachfolge
Tilman Krischan erläutert die Bedeutung von Generalvollmachten in der Unternehmensnachfolge. Neben testamentarischen Verfügungen gehören sie zu den wichtigsten Dokumenten bei der Nachfolgeplanung.Generalvollmacht und Unternehmensnachfolge

Zu den wichtigsten Dokumenten im Bereich der Nachfolge gehören neben testamentarischen Verfügungen auch stets Vollmachten. Eine Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme von Rechtsgeschäften, wie beispielsweise den Abschluss oder die Kündigung von Verträgen. Sofern diese umfassend erteilt wird, ist die Rede von einer Generalvollmacht. Damit unterscheidet sich die Generalvollmacht von einer Vorsorgevollmacht, welche ausschließlich die vermögensrechtlichen und/oder persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers regelt.

Die Bevollmächtigung im Rahmen einer Generalvollmacht erteilt der Vollmachtgeber idealerweise in notarieller Form. Damit kann der Bevollmächtigte je nach Umfang den Vollmachtgeber auch bei beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften, etwa der Veräußerung von Immobilien, vertreten. Neben dem Abschluss von Rechtsgeschäften ist regelmäßig auch die Vertretung vor Behörden, Banken und Gerichten umfasst.

Verstirbt ein (geschäftsführender) Gesellschafter oder fällt krankheitsbedingt länger aus – insbesondere mitten im Rahmen einer Unternehmensnachfolge – sind die Hinterbliebenen oft überfordert. Bis ein Erbschein erteilt oder ein Betreuer bestellt wird, kann wertvolle Zeit vergehen, in der kurzfristig wichtige unternehmerische Entscheidungen gefällt werden müssen. Banken akzeptieren oftmals handschriftliche Testamente als Vertretungsnachweis des Bevollmächtigten nur in Verbindung mit einer Sterbeurkunde bzw. bestehen auf die Vorlage eines Erbscheins, dessen Ausstellung zeit- und kostenintensiv ist. Hinterbliebenen bleibt so insbesondere der Zugriff auf Bankkonten und Schließfächer zunächst verwehrt.

Befindet sich das Familienunternehmen bereits im Übergabe- oder Verkaufsprozess, kann ein unerwarteter Todesfall des (Allein-)Gesellschafters den gesamten Verkaufsprozess blockieren, mit teils erheblichen Auswirkungen auf die Unternehmenstransaktion und auch auf das Unternehmen selbst.

Nicht selten scheitert der Verkaufsprozess in Gänze, oder die ursprüngliche Kaufpreisvorstellung kann nicht realisiert werden. Es droht eine führungslose Gesellschaft oder auch langanhaltende Streitigkeiten in der (Unternehmer-)Familie, die schlimmstenfalls zur Insolvenz des Familienunternehmens führen können.

Hat der Verstorbene eine (notariell beurkundete) General-Vollmacht erteilt, kann der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht Willenserklärungen abgeben und empfangen und das Unternehmen fortführen. Zu berücksichtigen sind bestehende gesetzliche – insbesondere gesellschaftsrechtliche – Einschränkungen, etwa bei der Delegation von Aufgaben und Rechten als Geschäftsführer.

Denkbar sind auch die Aufteilung bzw. Beschränkung der Vollmacht auf die Leitung des Unternehmens selbst bzw. unternehmerische Angelegenheiten und die (separate) Erteilung einer Vollmacht zur Verwaltung des Privatvermögens. Grundsätzlich erlischt die Vollmacht im Zeitpunkt des Versterbens. Da die Vollmacht häufig jedoch erst nach dem Tod des (Allein-)Gesellschafters ihren Zweck entfalten soll und benötigt wird, ist vorsorglich darauf zu achten, dass die Generalvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt. Zudem gilt: Je detaillierter und spezifischer die Vollmacht ausgestaltet ist, desto enger ist ihr Wirkbereich. Eine zunächst gewünschte Begrenzung des Wirkbereichs kann den Bevollmächtigten im Nachhinein über Gebühr einschränken und erschwert die Unternehmensfortführung.

Es empfiehlt sich darüber hinaus, die Vollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Vollmacht im Ernstfall in unveränderter Form aufgefunden wird und Streitigkeiten über die Einsetzung des Bevollmächtigten und den jeweiligen Wirkbereich vermieden werden. Idealerweise ist die Generalvollmacht als Teil eines „Unternehmens-Notfallkoffers“ auf sämtliche bestehende letztwillige Verfügungen abgestimmt, um eine verbindliche Regelung für Zuständigkeiten und Kompetenzbereiche des Bevollmächtigten sicherzustellen.

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Gastautor

Rechtsanwalt Tilman Krischan
Tilman Krischan
Rechtsanwalt
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