Exit Readiness?

Warum ein Unternehmensverkauf von langer Hand geplant sein sollte

Es gibt gute Gründe bei Gesellschaftsgründung oder auch später die Exit Readiness zu hinterfragen, um rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können, gerade wenn (sieben Jahre) lange Übergangszeiträume zu beachten sind.Exit Readiness? Warum ein Unternehmenskauf von langer Hand geplant sein sollte

Bei der Unternehmensgründung gibt es verschiedene Einflussfaktoren, die es zu bedenken gilt, um die vermeintlich „richtige“ Gesellschaftsform zu finden. Häufig wählt der in Deutschland ansässige Unternehmer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), nicht zuletzt, weil diese schon der Firmierung nach eine beschränkte Haftung verspricht. Daneben gibt es freilich eine Vielzahl anderer Gründe, warum auf eine GmbH zurückgegriffen werden sollte.

Übernimmt ein Unternehmen eine bereits bestehende GmbH im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, sei es durch einen Kauf oder durch vorweggenommene Erbfolge, wird die erstmalige Entscheidung über die Rechtsform sogar abgenommen. Die Wahl einer GmbH als Rechtsform dürfte in vielen Fällen auch goldrichtig sein – insbesondere ist sie ein erster Schritt zur hier erläuterten „Exit Readines“, also dem Zustand, dass das Feld für einen steuerlich optimalen Unternehmensverkauf bestellt ist.

Auf dem Weg zum Unternehmensverkauf ist die laufende Besteuerung einer GmbH durchaus attraktiv: Die GmbH unterliegt mit ihren Einkünften grundsätzlich der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer. Wenn die GmbH mit ihrem Betrieb maßgebend in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 400% tätig wird, dürften Gewinne der GmbH in der Regel in Höhe von ca. 30% (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) besteuert werden.

Viel spannender ist allerdings die Besteuerung einer GmbH im Fall des Exits, also des Geschäftsanteilsverkaufs: Entscheidet sich ein Gesellschafter einer GmbH, der mit mehr als 1% an dieser beteiligt ist, seine GmbH-Geschäftsanteile zu verkaufen, unterliegt der Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis abzgl. Transaktionskosten und abzgl. Anschaffungskosten) dem sog. Teileinkünfteverfahren.

Das bedeutet, dass 40% des Veräußerungsgewinns steuerfrei sind und die verbleibenden 60% mit dem individuellen Steuersatz des steuerpflichtigen Gesellschafters besteuert werden. Handelt es sich um einen sehr erfolgreichen Exit, so fällt der individuelle Steuersatz freilich besonders hoch aus, in der Spitze bis zu ca. 28,5%. Bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns ist allerdings noch zu beachten, dass die Transaktionskosten und die Anschaffungskosten jeweils auch nur mit 60% angesetzt werden dürfen.

Vor dem Hintergrund, dass die Anschaffungskosten sich bei Gesellschaftsgründern der ersten Stunde regelmäßig auf das anteilige Stammkapital der GmbH, also auf bis zu 25.000 EUR beschränken, fällt diese Abzugsposition ohnehin nicht sonderlich ins Gewicht.

Noch interessanter für viele Unternehmensgründer bzw. Gesellschafter einer GmbH ist ein Verkauf ihrer GmbH-Geschäftsanteile aus einer Holding-Kapitalgesellschaft heraus. D.h. sie halten ihre GmbH-Geschäftsanteile nicht direkt, sondern lediglich mittelbar über eine weitere Kapitalgesellschaft, eben die Holding-Kapitalgesellschaft. Diese Struktur bietet den Vorteil, dass der Veräußerungsgewinn von der Holding-Kapitalgesellschaft grundsätzlich steuerfrei vereinnahmt werden kann und lediglich 5% des Veräußerungsgewinns als sog. nichtabzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden, so dass die Besteuerung regelmäßig bei ca. 1,5% liegt (vereinfacht zusammengefasst: 30% (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) × 5% = 1,5%).

Der Exit unter Nutzung einer Holding-Kapitalgesellschaft (UG oder GmbH) bietet den besonderen Vorteil, dass der nahezu steuerfreie Veräußerungsgewinn durch die Holding-Kapitalgesellschaft für die Errichtung neuer oder zur Finanzierung bestehender Beteiligungen – idealerweise in der Rechtform von Tochter-Kapitalgesellschaften – genutzt werden kann. Gewinnausschüttungen aus der Holding-Kapitalgesellschaft unterliegen bei ihrem Gesellschafter, soweit die Geschäftsanteile seinem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 26,375%.

Wenn die Zielsetzung eines Unternehmensgründers schon bei der Gründung seines Unternehmens auf eine Veräußerung angelegt ist, was Gründer von Start-Ups nicht selten bereits bei den ersten Schritten ihrer Unternehmung verfolgen, sollte zunächst eine Holding-Kapitalgesellschaft gegründet werden, die anschließend die eigentlich operative GmbH errichtet. Daneben ist auch eine spätere „Zwischenschaltung“ einer Holding-Kapitalgesellschaft durchaus möglich, insbesondere wenn der Unternehmensgründer an seiner GmbH mit mehr als 50% beteiligt ist.

Allerdings wird das Steuerregime, welches beim Exit eine 1,5%ige Besteuerung ermöglicht, bei einer nachträglichen „Zwischenschaltung“ einer Holding-Kapitalgesellschaft erst nach Abwarten von sieben Jahren vollumfänglich erreicht, weil der Steuergesetzgeber den steuerpflichtigen GmbH-Gesellschafter nicht ohne weiteres aus dem oben beschriebenen Teileinkünfteverfahren entlassen will.

Über den Zeitraum von sieben Jahren kann der GmbH-Gesellschafter nach Ergreifen bestimmter gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Maßnahmen durch die „Zwischenschaltung“ einer Holding-Kapitalgesellschaft aus dem Teileinkünfteverfahren „herauswachsen“, wobei jedes Jahr nach Ergreifen der zwischenschaltenden Maßnahmen eine Statusverbesserung um 1/7 einsetzt, also das Teileinkünfteverfahren der privilegierenden Besteuerung von ca. 1,5% weicht. Wertsteigerungen der operativen GmbH, die während der sieben Jahre entstehen, unterliegen ebenfalls im vollen Umfang der 1,5%-Besteuerung auf Ebene der „zwischengeschalteten“ Holding-Kapitalgesellschaft.

Somit gibt es gute Gründe bei Gesellschaftsgründung oder auch später die Exit Readiness zu hinterfragen, um rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können, gerade wenn (sieben Jahre) lange Übergangszeiträume zu beachten sind.

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Gastautoren


Dr. Moritz Mühling, LL. M.
Diplom-Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Partner
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