Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Erklärung und Grundprinzipien

Der kalkulatorische Unternehmerlohn bezieht sich auf den fiktiven Lohn ohne Geldabgang, den ein Unternehmenseigentümer für seine Arbeit im eigenen Betrieb ansetzt, wenn er kein festes Gehalt bezieht. Diese betriebswirtschaftliche Praxis soll für eine faire Vergleichsbasis zwischen Unternehmen sorgen, indem sie gewährleistet, dass die Kostenstrukturen von Unternehmen mit fest angestellten Managern denen von eigentümergeführten Unternehmen entsprechen. Obwohl dieses Gehalt als fiktive Kostenart nicht real ausgezahlt wird, dient es als wichtige Größe für die interne Kostenrechnung und hilft bei der Bewertung der wirtschaftlichen Effizienz eines Unternehmens.

Während in Kapitalgesellschaften, wie Aktiengesellschaften (AGs) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs), der Unternehmerlohn unmittelbar als Aufwand verbucht wird, stellt sich die Situation bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei Einzelunternehmern, wie beispielsweise bei eingetragenen Kaufleuten (e.K.), weniger einfach dar. Da der Eigentümer selbst im Unternehmen tätig ist und insbesondere Management- und Führungsaufgaben übernimmt, kann er sich aus rechtlichen Gründen kein reguläres Gehalt auszahlen und muss eben einen kalkulatorischen Unternehmerlohn ermitteln.

Da der Unternehmerlohn nicht als realer Aufwand in der externen Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens verbucht wird, wird er nicht berücksichtigt. Der Unternehmerlohn wird jedoch im internen Rechnungswesen als kalkulatorische Kosten ohne tatsächliche Aufwendungen betrachtet. Die ursprüngliche Kostenposition zeigt den geschätzten Lohn des Geschäftsinhabers, für den keine steuerliche Erfassung im Sinne einer Auszahlung durchgeführt wurde. Folglich wird der Lohn des Unternehmers im Jahresabschluss gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht erwähnt.

Trotzdem wird er in der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) festgehalten und wird in die Preiskalkulation auf Basis der betrieblichen KLR einbezogen. Da diese Kostenart keinen Einfluss auf den Gewinn hat, werden sie als Zusatzkosten klassifiziert und dienen dazu, die Situation des Unternehmens im internen Rechnungswesen genauer darzustellen. Der entsprechende Vorgang ist steuerlich eine Entnahme (während die Gewinnausschüttung an Gesellschafter keinen Unternehmerlohn darstellt), der zudem gerade bei Unternehmensgründungen gerne wenig betrachtet wird, aber werden sollte. 

Relevanz im Finanzsektor

Im Finanzbereich wird das Geschäftsführergehalt als Teil der Gesamtkosten betrachtet. Diese Kostenart findet in der Kosten- und Leistungsrechnung Berücksichtigung, um ein präzises Bild der finanziellen Situation des Unternehmens zu zeichnen. Ohne die Einbeziehung des Geschäftsführergehalts würden Einzelunternehmer und Personengesellschaften in der Kostenkalkulation im Nachteil gegenüber Kapitalgesellschaften sein, da letztere die Gehälter ihrer Manager als Lohnkosten verbuchen können.

Dies ermöglicht einen gerechten und objektiven Vergleich der Effizienz und Profitabilität unterschiedlicher Unternehmensformen. Für Investoren und Kreditinstitute ist der kalkulatorische Unternehmerlohn wesentlich, da sich sonst kein klares Bild eines vergleichbaren Unternehmenswertes ergibt.

Methoden der Kaluklation

Die Berechnung des kalkulatorischen Unternehmerlohns kann auf unterschiedliche Weisen erfolgen. Ein Ansatz besteht darin, das Gehalt eines ähnlichen Angestellten in einer vergleichbaren Position in einem anderen Unternehmen heranzuziehen, wobei branchenspezifische Durchschnitte, regionale Gehaltsunterschiede oder die Qualifikation und Erfahrung des Unternehmers einfließen können. Eine weitere Methode basiert auf dem Prinzip der Opportunitätskosten, welches das Einkommen berücksichtigt, das erzielt werden könnte, wenn die Arbeitskraft anderswo eingesetzt würde.

Historische Formelversuche wie die berühmte „Seifenformel“ im Kontext der Preisregulierungen der entsprechenden Produkte erscheinen als eher weniger geeignet. Die Berechnung des Gewinns, den sich ein seinen eigenen Laden selber führende Unternehmer mindestens verspricht, zu berechnen, entzieht sich allzu generalistischen Ermittlungsmethoden (BGH, Az.: XII ZR 45/06). Besser sind Instrumente wie die „Karlsruher Tabelle“ (Vfg. v. 16.9.2016, S 274.2/184 – St 221).

Ziele und Vorteile

Die Berücksichtigung des kalkulatorischen Unternehmerlohns fördert nicht nur Gerechtigkeit und Konsistenz in der Kostenrechnung, sondern ist auch essentiell für die interne Kontrolle im Unternehmen – sonst rechnet sich der Unternehmer u.U. krumm und schief. Diese Praxis ermöglicht dem Unternehmer, ein realistischeres Verständnis der tatsächlichen Kosten und Leistungen seines Betriebs in den Blick zu nehmen, was zu fundierteren Entscheidungen in Bezug auf Investitionen, Preisgestaltung und strategische Planung führt.

Kritische Betrachtung

Trotz des offensichtlichen Nutzens des kalkulatorischen Unternehmerlohns für die Buchführung, wäre eine unkritische Betrachtung zu kurz gegriffen. Ein Hauptkritikpunkt liegt in der subjektiven Natur der Festlegung des Lohnniveaus. In Ermangelung standardisierter Richtlinien kann die Bestimmung dieses Lohns variieren und möglicherweise zu Verzerrungen in der Kostenrechnung führen oder auch anzufragen sind materiell wenn beispielsweise die getragenen Realrisiken für handelnde Personen eben nicht gleich sind. Zudem wird argumentiert, dass der angesetzte Wert dieser Vergütung die tatsächliche finanzielle Situation des Unternehmens nicht exakt widerspiegelt, da es sich um einen nicht realen Geldwert handelt. Letztlich auch ein Klassiker der Unternehmenswertberechnungsherausforderungen. Trotz dieser Kritik bleibt der kalkulatorische Unternehmerlohn ein wesentliches Werkzeug für eine akkurate interne Buchführung und effektive Unternehmensführung.

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Gastautor

Professor Stefan Heinemann

Prof. Dr. Stefan Heinemann
Prof. Dr. Stefan Heinemann beschäftigt sich in Wissenschaft und Praxis mit der ökonomischen und ethischen Perspektive von Hochtechnologien wie AI auf Business und Gesellschaft insbesondere in Medizin/Gesundheitswirtschaft, Versorgung und Bildung. Er ist Professor für Wirtschaftethik an der FOM Hochschule und Mitglied in diversen Forschungseinrichtungen und Beiräten. https://www.linkedin.com/in/prof-dr-stefan-heinemann/