Der Betriebsverkauf

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Betriebsverkauf und Steuern

Wenn Sie als Unternehmer über einen Betriebsverkauf (Betriebsveräußerung) nachdenken, sollte sich, abgesehen von der strategischen Planung der Übergabe des Betriebes, auch rechtzeitig mit den steuerrechtlichen Aspekten beschäftigen, denn in einigen Fällen können, Sie als Verkäufer von Steuervorteilen profitieren.

Unternehmer, die sich für den Verkauf (Veräußerung) oder die komplette Aufgabe ihres Betriebes entschieden haben, sollten sich die rechtlichen Regelungen, die insbesondere im § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) beschrieben werden, genauestens durchlesen. Vereinfacht ausgedrückt, heißt es in diesem Paragrafen, dass Gewinne, die durch eine Betriebsveräußerung oder die Veräußerung von Teilen oder Mitunternehmeranteilen erzielt werden, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören und dementsprechend versteuert werden können.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG ist hierfür zunächst einmal der Veräußerungsgewinn zu berechnen. Dafür müssen vom Veräußerungspreis, die Veräußerungskosten (bspw. anfallende Kosten oder Gebühren für Notare, Berater, Makler oder Verkehrssteuern etc.), die an den Käufer übertragenen Verbindlichkeiten, sowie der Wert des Betriebsvermögens (Buchwert) subtrahiert werden. Darüber hinaus werden die Entnahmen von positiven Wirtschaftsgütern ins Privatvermögen hinzuaddiert. In bestimmten Fällen kann der Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuer diversen Steuervergünstigungen unterliegen. So können Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder sozialversicherungsrechtlich gesehen von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit betroffen sind, einen Freibetrag wegen Alters gemäß dem § 16 Abs. 4 EStG geltend machen, sofern der Veräußerungsgewinn mehr als 45.000 € beträgt. Unter Umständen können Verkäufer auch von einer Begünstigung im Sinne des § 6b EStG Gebrauch machen, welcher bei sogenannten Reinvestitionsrücklagen zur Anwendung kommt. Darüber hinaus kann durch ein Teileinkünfteverfahren bei der Veräußerung von Anteilen an anderen Unternehmen (ausschließlich bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ebenfalls von einer Begünstigung die Rede sein.

Die sogenannte Fünftel-Regelung i. S. v. § 34 Abs. 1 EStG wurde vom Gesetzgeber zur Abmilderung der Steuerprogression bei außerordentlichen/unregelmäßig eintretenden Einkünften (z. B. Betriebsveräußerung) eingeführt. Im Prinzip funktioniert diese Regelung so, dass der Gewinn aus der Veräußerung zunächst theoretisch auf fünf Jahre verteilt wird. Dadurch lässt sich der Steuerbetrag auf ein Fünftel des Gewinns ermitteln, welcher anschließend mit dem Faktor fünf multipliziert wird. Auf diese Weise erhält man einen Steuervorteil gegenüber der Standardmethode, die bei den regelmäßigen Einkünften zum Einsatz kommt und bei der, der Gesamtbetrag als Basis für die Einkommensteuerermittlung genommen wird.

Gem. § 34 Abs. 3 EStG kann alternativ zur Fünftelregelung ein sog. Antrag auf ermäßigten Steuersatz gestellt werden, der nur einmal im Leben genehmigt werden darf. Hierzu müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Antragsteller muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dauerhaft berufsunfähig sein.
  • Der ermäßigte Steuersatz kann nur bei Veräußerungsgewinnen, die einen maximalen Wert von 5 Mio. Euro nicht überschreiten, berücksichtigt werden.
  • Anders als bei der Fünftelregelung, die von Amts wegen durchgeführt wird, muss dieser Antrag vom Steuerpflichtigen beim Finanzamt gestellt werden.
  • Der ermäßigte Steuersatz entspricht 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, welcher sich ergeben würde, wenn gem. § 34 Absatz 3 Satz 2 EStG die tarifliche Einkommensteuer zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Dieser darf jedoch nur mindestens 14 % betragen.

Wie bereits erwähnt, spricht man von einer Betriebs- oder Geschäftsveräußerung, wenn ein Betrieb übergeben oder in ein fremdes Unternehmen eingegliedert wird (entgeltlich oder unentgeltlich). Man spricht von einer Veräußerung im Ganzen, wenn das ganze Unternehmen und alle wesentlichen Bereiche betroffen sind, andernfalls handelt es sich lediglich um eine Teilveräußerung. Gemäß § 1 Abs. 1a UStG ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich von der Steuer befreit. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, die Steuerlast, die beim Erwerb des Unternehmens im Normalfall entsteht, zu verringern. Für die Umsatzsteuerbefreiung müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verkäufer bzw. Veräußerer muss Unternehmer sein.
  • Der zu veräußernde Betrieb muss sich in Deutschland befinden (Ausnahmen sind Gebiete, die gem. § 1 Abs. 2 UStG zu keinem Zollgebiet gehören).
  • Die Absicht zur Fortführung der bisherigen Geschäftstätigkeit des zu veräußernden Betriebes muss gegeben sein.

Die Regelungen des § 1 Abs. 1a UStG beziehen sich auf die in Art. 19 Unterabs. 1 und Art. 29 MwStSystRL aufgeführten Regelungen. Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind sogenannte "Abwicklungsfälle" bei Betriebsveräußerungen, die beispielsweise dann gegeben sind, wenn ein übernommenes Unternehmen direkt weiterverkauft wird. Solche Fälle haben eine nachträgliche Besteuerung als Konsequenz.

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