In drei Schritten zum sicheren Unternehmensverkauf

Der Verkauf eines Unternehmens ist oftmals eine große Herausforderung – insbesondere, wenn das Unternehmen für lange Zeit von einem Alleingesellschafter oder einer Familie geführt wurde. In diesem Beitrag werden drei Schritte aufgezeigt, die zu einem erfolgreichen Verkauf und zur Vermeidung von Haftungsrisiken beitragen.

Recht & Steuern

Credit: Getty Images/porcorex

Schritt 1: Das eigene Unternehmen kennen

Verkäufer eines Unternehmens sind regelmäßig der Ansicht, ihr Unternehmen gut zu kennen. Schließlich haben Sie es über Jahre geführt. Zu rechtlichen Auseinandersetzungen ist es in der Regel nie gekommen, sieht man einmal von alltäglichen Streitigkeiten mit Kunden, Lieferanten oder Arbeitnehmern ab. Dies verleitet potentielle Verkäufer oftmals dazu, den Verkauf des Unternehmens ohne vorherige rechtliche Prüfung des Unternehmens einzuleiten. Dies führt im Rahmen der vom potentiellen Käufer durchgeführten Legal Due Diligence jedoch oftmals zu folgender, für den potentiellen Verkäufer nachteiligen Situation: 

Der Rechtsberater des potentiellen Käufers findet in den Unterlagen, die der potentielle Verkäufer in einem Datenraum offengelegt hat, Unstimmigkeiten, widersprüchliche Dokumente oder gar Unterlagen, die unwirksame oder unzulässige Regelungen enthalten. Spricht der potentielle Käufer den potentiellen Verkäufer darauf an, ist dieser regelmäßig unvorbereitet und gerät schnell in Erklärungsnot. Der potentielle Käufer gelangt hierdurch in eine überlegene Situation und kann den Verkäufer ‚vor sich hertreiben‘ – etwa, indem er die Vorlage weiterer Unterlagen – die der potentielle Verkäufer womöglich nicht (mehr) hat – oder eine Freistellung von etwaigen Risiken, die sich aus dem Fund im Rahmen der Due Diligence ergeben, fordert.

Diese nachteilige Situation kann der potentielle Verkäufer vermeiden, indem er vor dem Beginn des Verkaufsprozesses einen M&A-erfahrenen Rechtsanwalt mit der Durchführung einer sog. Vendor Due Diligence beauftragt. In deren Rahmen prüft der beauftragte Rechtsanwalt das Unternehmen auf rechtliche Risiken. Hierdurch wird der potentielle Verkäufer in die Lage versetzt, auf mögliche Erkenntnisse des potentiellen Käufers – wie im obigen Beispiel dargestellt – vorbereitet zu sein. Darüber hinaus ist es dem potentiellen Verkäufer möglich, etwaige rechtliche Risiken noch vor dem Beginn des eigentlichen Verkaufsprozesses zu beseitigen, zum Beispiel, indem Lücken in der Dokumentation geschlossen, widersprüchliche Informationen aufgelöst, unwirksame Regelungen durch wirksame ersetzt oder fehlende Unterlagen beschafft werden.

So vorbereitet kann der Verkäufer selbstbewusst in den Verkaufsprozess starten und muss nicht befürchten, von dem potentiellen Käufer überrascht zu werden.

 

Schritt 2: Abschluss eines rechtssicheren Verkaufsvertrags

Um seine Interessen bestmöglich zu wahren, sollte der Verkäufer den ersten Entwurf des Verkaufsvertrags vorlegen. Dies gibt dem Verkäufer die Möglichkeit, seine Verkaufsbedingungen festzulegen; und es wird Sache des Käufers, den Entwurf in dem aus seiner Sicht erforderlichen Umfang anzupassen.

Der Verkaufsvertrag sollte zunächst regeln, dass der Käufer des Unternehmens im Nachgang keine Haftungsansprüche geltend machen kann, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von den potentiellen Risiken hatte. Dazu gehört auch, dass der Vertrag die etwaig im Rahmen der Vendor Due Diligence identifizierten Risiken aufgreift und klar benennt. Bestehen Risiken – und können diese im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht ausgeräumt werden – ist es zur Vermeidung von Haftungsansprüchen unerlässlich, dass die Vertragsdokumentation unmissverständlich dokumentiert, dass der Käufer diese Risiken bei Vertragsschluss kannte – und sie somit bewusst eingegangen ist. Hierzu bietet es sich insbesondere an, etwaige risikobehaftete Verträge als Anlagen zum Vertrag zu nehmen und/oder die entsprechenden Sachverhalte kurz im Vertragstext oder ebenfalls in Anlagen festzuhalten. 

Darüber hinaus sollte es Ziel der Vertragsverhandlungen sein, Garantien möglichst weitgehend auf die positive Kenntnis des Verkäufers zu beschränken. Erfahrungsgemäß wird der Käufer dies nicht für sämtliche Garantien akzeptieren, so dass gezielt solche Garantien herausgegriffen werden sollten, bei denen der Verkäufer ein besonderes Interesse an der Beschränkung auf seine positive Kenntnis hat, z. B. soweit es sich um Umstände handelt, auf die er selbst keinen Einfluss hat.

Schließlich sind summenmäßige Haftungsbeschränkungen sowie eine möglichst kurze Verjährungsfrist ein Mittel zur Begrenzung des Haftungsrisikos. Der Käufer wird regelmäßig nicht erwarten, dass der Verkäufer mit dem gesamten Kaufpreis haftet, zumindest soweit operative Garantien betroffen sind, und er auch noch Jahre später Haftungsansprüche geltend machen kann. Mit etwas Verhandlungsgeschick kann das finanzielle Risiko des Verkäufers auf diese Weise erheblich reduziert werden. 

 

Schritt 3: Abschluss einer W&I-Versicherung

Eine Warranty & Indemnity-Versicherung (W&I-Versicherung) sichert den Verkäufer gegen die Inanspruchnahme wegen Garantieverletzungen und Freistellungen ab. Sie tritt damit an die Stelle des Verkäufers und befriedigt etwaige – berechtigte – Ansprüche des Käufers wegen einer Garantieverletzung oder einer Freistellungsverpflichtung. 

Derartige W&I-Versicherungen werden seit vielen Jahren oftmals bei Transaktionen mit einem Kaufpreis von über EUR 100 Mio. abgeschlossen. Seit einigen Jahren ist jedoch zu beobachten, dass diese auch bei geringeren Kaufpreisen zunehmend Verbreitung finden. Durch das Auftreten neuer Anbieter sind diese in jüngster Zeit auch für Transaktionen mit einem Kaufpreis von unter EUR 25 Mio. eine denkbare Option geworden. Nach wie vor ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherungsprämie in einem angemessenen Verhältnis zum versicherten Risiko steht. Der potentielle Verkäufer sollte dies frühzeitig in seine Überlegungen einbeziehen und Angebote von Versicherern einholen.

Der Abschluss einer W&I-Versicherung kann insbesondere dann empfehlenswert sein, wenn der Kaufpreis dem Verkäufer bei Vollzug in voller Höhe zur Verfügung stehen soll. Denn bei Abschluss einer W&I-Versicherung ist ein Einbehalt des Käufers vom Kaufpreis für etwaige Garantie- oder Freistellungsansprüche nicht erforderlich, da der Käufer mit dem Versicherer einen potenten Schuldner hat.

Gastautoren