Die Rolle der D&O-Versicherung für Sie als Unternehmensnachfolger

Haben Sie als Unternehmensnachfolger schon geprüft, ob das begehrte oder bereits gekaufte Unternehmen über eine D&O-Versicherung verfügt?

Eine Prüfung lohnt sich für Sie auf jeden Fall.

Denn es kann sein, dass das Ziel-Unternehmen bereits über eine D&O-Versicherung verfügt, die in der Regel als Unternehmenspolice ausgestaltet ist und – je nach Versicherungsbedingung - trotz der Übernahme durch Sie als neuen Gesellschafter weiter bestehen bleibt und nicht automatisch endet.

Sollte die D&O-Versicherung automatisch enden oder es noch keine Police für Ihr Unternehmen geben, dann sollten Sie kurzfristig einen entsprechenden Neuabschluss sicherstellen.

Die D&O-Versicherung ist eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung u.a. für GmbH-Geschäftsführer.

Brauchen Sie nicht? Weil die GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und Sie bzw. Ihr angestellter Fremdgeschäftsführer deshalb persönlich nicht haftet?

Dies ist leider ein weit verbreiteter Irrtum.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 43 GmbHG grundsätzlich persönlich und der Höhe nach unbegrenzt für jeden Vermögensschaden, welche seiner Gesellschaft der GmbH durch einfache Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers entstanden ist.

Es gibt natürlich eine Reihe von Möglichkeiten, die sehr weite gesetzliche Haftung im Anstellungsvertrag oder in einer Satzung zu minimieren. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz jedoch bleibt. Und somit auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen.

Ein Schadenersatzanspruch wird grundsätzlich vom Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht. Sollten Sie mindestens zwei Gesellschafter-Geschäftsführer sein, dann ist derjenige, dem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wird, befangen und hat kein Stimmrecht bei der Entscheidung, ob Ansprüche gegen ihn erhoben werden.

Selbst wenn Sie alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer sind, kann die D&O-Versicherung vor allem im Falle der Insolvenz helfen, wenn der Insolvenzverwalter gegen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Schadenersatzansprüche z.B. wegen Insolvenzverschleppung geltend macht.

Die D&O-Versicherung hat für den Geschäftsführer zwei Funktionen. Zum einen eine Abwehrfunktion, d.h. der Versicherer übernimmt die Anwaltskosten und die Gerichtskosten, um den gegen den Geschäftsführer geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Zum anderen eine Ausgleichs-Funktion, d.h. der geltend gemachte Vermögensschaden wird nach Abzug der Abwehrkosten bis zur Höhe der Versicherungssumme ausgeglichen, wenn der Anspruch berechtigt ist.

Falls Sie „nur“ Investor sind und die Geschäftsführung einem Dritten überlassen, dann ist für Sie die dritte Funktion der D&O-Versicherung wichtig: die sog. Bilanzschutz-Funktion. Mit dem D&O-Versicherer erhalten Sie einen solventen Zahler, der einen vom Geschäftsführer schuldhaft verursachten Vermögensschaden für Ihre Gesellschaft (und damit Ihr Vermögen) im Rahmen der Versicherungsbedingungen ausgleichen kann.

Damit die D&O-Versicherung in einem Schadenfall Deckung gewährt, ist es wichtig VORAB zu überprüfen, welche Deckungsbausteine die Versicherungsbedingungen enthalten und ob z.B. der Fall der Insolvenz vom Versicherungsschutz erfasst ist. Ist der Schadenfall erst einmal eingetreten, gibt es so gut wie keine Anpassungsmöglichkeiten mehr.

Eine Deckungsanalyse und gegebenenfalls eine Marktbefragung eines auf D&O spezialisierten Beraters helfen, einen Überblick über Ihren Versicherungsschutz zu geben und einen möglichen Anpassungsbedarf zu ermitteln.



Karin Baumeier ist Rechtsanwältin und hat sich auf die Beratung zur Managerhaftpflichtversicherung (D&O) und anderen Manager-Versicherungen spezialisiert. Sie berät u.a. Unternehmensleiter und Versicherungsmakler. Sie ist Partnerin der omegaconsulting GmbH und D&O-Trainerin bei der Deutschen Makler Akademie gGmbH.

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Gastbeitrag

Karin Baumeier

Karin Baumeier ist Partnerin der omegaconsulting GmbH

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