Firmeninhaber verstirbt plötzlich – was tun?

Firmen mit nur einem geschäftsführenden Gesellschafter bergen ein Risiko. Stirbt der Inhaber plötzlich, müssen die Erben schnell handeln. Was ist dabei zu beachten? Welche Fristen gibt es?Inserat erstellen - Nachfolge sichern

Familienunternehmer sind ein spezieller Typus von Mensch, sie haben mit viel Energie etwas Eigenes geschaffen, oder etwas von ihren Eltern Übernommenes ausgebaut, ihr Leben kreist häufig um die Firma, sie sind zähe Persönlichkeiten – die sich aber mehr denn andere für unverwundbar halten.

Diese Eigenschaft kann sich fatal auswirken. Wenn nämlich der Inhaber plötzlich verstirbt oder schwer erkrankt, sich etwa nicht mehr mitteilen kann, dann kann das Unternehmen schnell manövrierunfähig werden.

„Aus unserer Praxis weiß ich, dass bei rund einem Viertel der Firmen die anderen Geschäftsführer, Prokuristen oder die Ehefrau nicht die notwendigen Vollmachten haben“, sagt Sebastian Göring von Euroconsil.

„Dabei ist ein ‚Notfallkoffer‘ das Allerwichtigste, damit das Unternehmen weiter im ruhigen Fahrwasser bleibt.“ Enthalten darin sollte eine Auflistung aller Zeichnungs- und Vertretungsberechtigungen sowie Vollmachten (etwa für die Hausbank) und natürlich ein entsprechendes Testament wie und mit wem es mit der Firma weitergehen soll.

Weitsichtige Familienunternehmer bauen sukzessive Nachfolger auf. Doch längst nicht alle Patriarchen beherzigen diese Regel. Sofern der Inhaber noch keinen Nachfolger auserkoren hat, ist es hilfreich, dass „eine starke zweite Ebene im Unternehmen existiert“, sagt Sebastian von Thunen, Rechtsanwalt bei der auf Familienunternehmen fokussierten Kanzlei Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz.

Verstirbt der Unternehmer plötzlich, müssen die Erben trotz der extrem belastenden Situation schnell handeln.

Sie sind etwa verpflichtet, Testamente beim Nachlassgericht abzuliefern. Zudem müssen sie sich klarwerden, ob sie überhaupt das Erbe annehmen. Dafür haben sie sechs Wochen Zeit. „Falls der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, weil etwa der Inhaber ohne Wissen seiner Erben Spekulationsgeschäfte getätigt hat, kann die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt werden“, sagt von Thunen. Dafür muss die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden.

Komplizierter wird es im Fall von Erbengemeinschaften.

„Diese sind aus unserer Erfahrung aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips nach sehr schwerfällig in der Entscheidungsfindung“, sagt Experte Göring. „Es besteht die Gefahr, dass das Unternehmen handlungsunfähig wird, wenn die Erben unterschiedliche Interesse verfolgen“. Auch in diesem Fall bauen weise Patriarchen vor – indem sie bestimmen, wer in der Erbengemeinschaft das Wort führen soll.

Hatte der Inhaber vor seinem Ableben den Verkauf seiner Firma angedacht, sollte eine entsprechende M&A-Gesellschaft beauftragt werden, die mit der Unterstützung des Steuerberaters des Unternehmens den Firmenverkauf einleitet.

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