Familienstiftung die besondere Form der Holding

Gesellschaftsverträge, Gesellschaftervereinbarungen, Testamente, Erbverträge und Steuern – gefühlt beschäftigt sich ein Mandant mit nichts anderem, wenn er sein Unternehmen in die nächste Generation übertragen möchte. Die Nachfolgeplanung sollte zwar alles können, aber dennoch einfach sein.

Der Unternehmer und seine Nachfolge

Nehmen wir doch mal folgenden realen Fall, der ein klassisches Beispiel darstellt: Der Mandant führt ein erfolgreiches, mittelständisches Unternehmen (GmbH) im Bereich der Softwarelogistik. Das Unternehmen hat über 200 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Jahresüberschuss von rund EUR 5 Mio. Der Mandant hat eine Ehefrau und zwei Söhne, wobei ein Sohn im Unternehmen arbeitet. Er macht sich Gedanken, wie es irgendwann mal nach seinem Ausscheiden bzw. Tod weitergeht. Der andere Sohn und die Ehefrau sollen aber auch über das Unternehmen abgesichert sein. Gleichzeitig möchte er die jeweiligen Ehepartner der Söhne aber eher nicht am Unternehmen beteiligt sehen; lieber soll das Unternehmen nach Möglichkeit in gerader Blutslinie fortgeführt werden.

Mehr Probleme als Lösungen

Das Problem war, dass sich erst einmal mehr Fallstricke stellten, als sich Umsetzungsmöglichkeiten boten: eine Versorgung der Ehefrau und des nicht im Unternehmen arbeitenden Sohnes aus der GmbH heraus hätten jeweils verdeckte Gewinnausschüttungen dargestellt. Also müsste der Mandant die Gewinne erst einmal in das Privatvermögen überführen (ca. 26% Steuerlast wegen der abgeltungsteuerpflichtigen Ausschüttung) und dann verschenken, wodurch Freibeträge aufgebraucht werden und darüber hinaus sogar Schenkungsteuer anfällt. Sollte sich der im Unternehmen arbeitende Sohn entscheiden, in der Zukunft mal ins Ausland wegzuziehen, z.B. aus privaten oder beruflichen Gründen, so würde der Wegzug sog. Wegzugsbesteuerung auslösen – also rund 30% auf den steuerlichen Wert von rund EUR 70 Mio. (13,75*Jahresergebnis). Ein Wert, der am Markt nicht zu realisieren wäre – und Geld zur Bezahlung der Wegzugsbesteuerung fließt dabei auch nicht.

Die Familienstiftung als neues Familienmitglied

Eine Lösung stellte aber die Familienstiftung dar. Was heißt das? Eine Familienstiftung ist nicht gemeinnützig, sondern dient der Familie. Sie kann so gestalten werden, dass sie die neue Holding des Familienunternehmens wird, das steuerfrei in diese eingebracht werden kann. Die Stiftung ist dann das Familienmitglied, das die Entscheidungen im Unternehmen trifft. Wie die Stiftung entscheidet, bestimmt die Familie im Familienrat, der flexibel und individuell gestaltet werden kann. Denkbar ist z.B. die Trennung zwischen operativer und privater Ebene.

Zudem hat eine Stiftung keine Anteilseigner, sie gehört sich vielmehr selbst. Zieht also ein Familienmitglied ins Ausland, verstirbt, heiratet oder lässt sich scheiden – die Familienstiftung wird dadurch nicht tangiert. Sie ist ein neues, eigenständiges Familienmitglied. Testamente, Eheverträge und die damit verbundenen schwierigen Gespräche mit den Familienmitgliedern sind obsolet. Erzielt das Unternehmen Gewinne, fließen diese in die Stiftung. Das Gleiche gilt bei einem Verkauf des Unternehmens, der nur mit rund 0,75% besteuert wird. Und dann soll das Vermögen auf Ewigkeit in der Stiftung „gefangen“ sein? Nein, das gilt nur für sog. Ewigkeitsstiftungen, nicht aber für die innovative Art der sog. Hybridstiftung, bei der die Familie jederzeit nicht nur die Erträge, sondern auch die komplette eingebrachte Substanz ohne weiteres wieder herausholen kann. Bei Errichtung der Stiftung entscheidet der Stifter, wer zum Begünstigtenkreis gehören soll und wer nicht.

Ob, wann und in welcher Höhe Mitglieder der Familie eine Auszahlung bekommen, entscheiden die Stiftungsorgane nach freiem Ermessen. Die Familienstiftung erlaubt also das Schnüren von Versorgungspaketen zugunsten von Familienmitgliedern – auch wenn diese nicht operativ tätig sind. Egal wer Zuwendungen aus der Stiftung erhält, zahlt Abgeltungsteuer mit 25%. Freibeträge bleiben geschont.

Fazit

Und plötzlich machte sich bei dem Mandanten Begeisterung breit. Eine einfache Lösung für alle seine Themen. Vor allem empfand er es als deutlich ansprechender, sich mit seiner Familie über die Errichtung einer Familienstiftung austauschen, als am Weihnachtsmorgen Testamente, Erbverträge und Eheverträge zu besprechen. Die Familienstiftung stellt eine besondere Art der Holding dar, gerade im Bereich des Generationenwechsels.

Autoren: Marc Hauser & Pawl Blusz, Ritterhaus Rechtsanwälte

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