Fragen & Antworten zur Unternehmensübergabe

Alles andere als einfach

Unternehmer, die für ihren Betrieb einen Nachfolger suchen, stehen vor einem komplexen Prozess, der Fragen aufwirft. Hier finden sich Antworten auf diejenigen, die unsere Leser und die User von DUB.de beschäftigen.

Geglückte Übergabe: Eine kompetente rechtliche Beratung hilft, Hürden in der Nachfolgeplanung zu umgehen

Für so gut wie jeden Unternehmer ist es irgendwann so weit: Er muss oder möchte sich aus seinem Betrieb zurückziehen. Doch die Übergabe an den Nachfolger ist ein komplexer Prozess, der viele rechtliche und organisatorische Herausforderungen mit sich bringt. Wir haben einige Fragen, die unsere Leser und DUB.de-User am häufigsten stellen, gebündelt. Zur Beantwortung setzen wir auf Experten:

Daniel Mundhenke und Andreas Grandt von BRL Boege Rohde Luebbehuesen, einer spezialisierten Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, erklären, worauf es ankommt.

Kaufvertrag

Einige Vertraulichkeitsvereinbarungen, die im Vorfeld des Vertragsabschlusses getroffen werden, fordern eine Vertragsstrafe. Warum?

Der Nachweis, dass durch eine konkrete Vertraulichkeitsverletzung ein Vermögensschaden entstand, ist sehr schwierig – beispielsweise, dass die Offenlegung von Betriebsinterna zu einem konkret bezifferbaren Schaden geführt hat. Im Falle einer Vertragsstrafenregelung ist grundsätzlich „nur“ der Nachweis der Vertraulichkeitsverletzung erforderlich. Dies verbessert den Schutz desjenigen, der seine Interna offenlegt.

Gibt es einen standardisierten GmbH-Kaufvertrag?

Einen Standardvertrag, den man ohne Weiteres abschließen kann, gibt es nicht. Natürlich existieren aber übliche Vertragsklauseln, die regelmäßig in Kaufverträgen über GmbH­Anteile enthalten sind. Diese müssen jedoch stets an den Einzelfall angepasst werden. Es ist immer zu prüfen, welche Regelungen im konkreten Fall erforderlich sind.

Dabei kommt es ganz wesentlich auf die wirtschaftliche Einigung der Parteien an. Neben den üblichen Regelungsgegenständen beinhalten die Kaufverträge regelmäßig ergänzende Vereinbarungen, die zum Beispiel von der Situation des Zielunternehmens, der Lebenssituation des Unternehmers sowie Finanzierungsfragen abhängen. Jeder Erwerb einer GmbH bedarf daher im Vorfeld der sorgfältigen rechtlichen und steuerlichen Überprüfung.

Bewertung

Wann haftet der Verkäufer für Angaben, die in Unternehmensbewertung und Kaufpreisfindung eingehen?

Fast immer wird im Unternehmenskaufvertrag die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen und stattdessen ein eigener, im Vertrag geregelter Gewährleistungskatalog vereinbart. Grundsätzlich wird dann nur für die Umstände gehaftet, die im Vertrag genau benannt sind. Häufig wird etwa die Richtigkeit der Jahresabschlüsse der Vorjahre garantiert, die wiederum oft Grundlage für eine Kaufpreisfindung sind.

Zudem wird regelmäßig auch die geplante künftige Entwicklung des Unternehmens bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt. Für solche Planungen oder Annahmen haftet der Verkäufer im Normalfall nicht. Es ist jedoch möglich, dass Teile des Kaufpreises erst in der Zukunft gezahlt werden, wenn das Unternehmen bestimmte Ziele erreicht. Das ist der sogenannte Earn-out.

Familienunternehmen

Muss ich mein Unternehmen verkaufen, statt es zu Lebzeiten in der Familie zu übertragen, wenn ich weiter auf die Erträge angewiesen bin?

Viele Unternehmer möchten ihren Betrieb innerhalb der Familie auf die nächste Generation übertragen. Häufig erfolgt dies im Wege der vorweggenommenen Erbfolge respektive Schenkung. Auch diese Übertragung kann ganz oder teilweise gegen Entgelt vorgenommen werden. Zudem bieten sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, um dem Unternehmer weiterhin Erträge aus der Gesellschaft zu sichern, etwa durch den Vorbehalt eines Ertragsnießbrauchs. Dieses sichert dem Unternehmer weiterhin die Teilhabe an Erträgen des Unternehmens. Denkbar ist auch, das Unternehmen nur teilweise auf die nächste Generation zu übertragen und Anteile zurückzubehalten.

Was spricht für einen Unternehmensverkauf an einen Dritten statt Übertragung innerhalb der Familie?

Erforderlich für eine Übertragung innerhalb der Familie ist zunächst, dass es geeignete und interessierte Nachfolger gibt. Problematisch kann es werden, wenn mehrere Kinder, die als Nachfolger in Betracht kommen, Interesse signalisieren, aber nicht alle für die Nachfolge auserkoren werden.

In diesem Fall stellen sich beispielsweise Fragen der Anerkennung, der wirtschaftlichen Gerechtigkeit sowie erbrechtliche Fragen in Bezug auf den späteren Erbfall des Unternehmers. In einer solchen Situation bietet sich eine eingehende Erörterung innerhalb der Familie an, eventuell unterstützt durch einen Mediator. Bleibt die familieninterne Nachfolgeregelung ungelöst, bietet sich ein Verkauf an. Auch wirtschaftliche Erwägungen, etwa ein offensichtlicher Kapitalbedarf oder günstige Verkaufsoptionen, können für eine Veräußerung sprechen.

Planungszeit

Wann ist der richtige Zeitpunkt, um über die Gestaltung der Nachfolge im Unternehmen nachzudenken?

Eine ordentliche Gestaltung der familieninternen Nachfolge bedarf einer sorgfältigen Planung, da vielfältige Aspekte zu beachten sind. Hierfür ist eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr nicht unrealistisch. Tatsächlich aber sollte die Nachfolge bereits früher bedacht werden, um rechtzeitig passende Strukturen zu schaffen. Nicht zuletzt können Krankheit oder Tod Pläne durchkreuzen.

Auch eine mitunter erforderliche Abstimmung mit Mitgesellschaftern kann die gewünschte Gestaltung erschweren. Beim Verkauf des Unternehmens an einen Dritten ist vom Beginn der Suche nach einem Käufer bis zum Abschluss des Kaufvertrags ein Zeitraum von sechs bis neun Monaten realistisch.

Rechtsberatung

Sollte man sich für einen Unternehmensverkauf einen spezialisierten Anwalt nehmen?

Unbedingt. Ein Unternehmensverkauf ist ein komplexer rechtlicher Vorgang. Dabei kommt es auf die Kenntnis des jeweiligen Rechts, aber auch auf Erfahrung an. In jedem Fall sollte der Anwalt fundiertes Wissen im Gesellschafts- und Vertragsrecht mitbringen. Zudem ist es sinnvoll, Anwalt und Steuerberater, die das Unternehmen bislang betreuen, einzubeziehen, um deren Kenntnisse des Unternehmens zu berücksichtigen.

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Gastbeitrag

Dr. Daniel Mundhenke,
Rechtsanwalt und Mediator,
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

Dr. Daniel Mundhenke

Andreas Grandt,
Rechtsanwalt und Steuerberater,
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

Andreas Grandt

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