Halterhaftung für den Fuhrpark

Die Halterhaftung für den Fuhrpark birgt für den Verantwortlichen ein erhebliches Haftungsrisiko, das sich besonders offenbart, wenn es um die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall geht.

Zur Vorbeugung einer übermäßigen Haftung sollte der Geschäftsführer oder Fuhrparkmanager die wichtigsten für ihn geltenden Pflichten und Rechte kennen.

Haftung des Halters

Bei einem Betriebsfuhrpark haftet grundsätzlich die Firma, also die Geschäftsleitung. Das ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Vorstand einer AG (Aktiengesellschaft). Für diese ist die sogenannte Halterhaftung einschlägig. Sie ist in Form der Gefährdungshaftung gestaltet und nimmt den Fahrzeughalter zuerst in die Verantwortung; Verschulden spielt dabei zunächst keine Rolle. Dabei spiegelt sich die besondere Lage bei einem Fuhrpark in der Haftung wider: Der Halter des Fahrzeugs allein wird mit der Schadenshaftung belastet, weil er die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und weil er es somit in der Hand hat, ob sich durch die Fahrzeugverwendung mögliche Schädigungen ereignen.

Kontrolle des Führerscheins

Das hat zur Folge, dass der Fuhrparkmanager oder Geschäftsführer eine Pflicht zur Kontrolle bezüglich der Personen hat, die seine Fahrzeuge nutzen. Diese Pflicht erfüllt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), indem er sich von den Fahrern regelmäßig die Original-Führerscheine vorlegen lässt. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass ein Fahrer ihm von sich aus mitteilt, wenn diesem der Führerschein entzogen wurde. Allerdings ist es nicht geboten, den Führerschein vor jeder Fahrt zu überprüfen. Eine stichprobenmäßige Inspektion zweimal im Jahr wird in der Regel reichen – es sei denn, der Fuhrparkmanager oder Geschäftsführer hat zum Beispiel von Alkoholproblemen eines Fahrers oder Ähnlichem Kenntnis.

Halterhaftung im Zivilrecht

Gesetzlich ist die Halterhaftung im StVG (Straßenverkehrsgesetz) verankert. Gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz muss der Fahrzeughalter den durch den Fahrzeugbetrieb entstandenen Personenschaden und Sachschaden ersetzen. Nach der Rechtsprechung ist derjenige Halter, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die entsprechende Verfügungsgewalt innehat. Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Fahrzeugeigentümer ist, darauf kommt es schlussendlich nicht an. Diese Merkmale deuten einzig indiziell auf eine Haltereigenschaft hin, begründen diese hingegen nicht. Entscheidendes Merkmal ist die Verfügungsgewalt. Wer Ziel, Zeit und Anlass der Fahrten mit dem Fahrzeug bestimmen kann, ist der Fahrzeughalter. Das gilt selbst, wenn ein anderer sämtliche Aufwendungen für den Unterhalt des Fahrzeugs trägt.

Übertragung der Haftung des Halters

Schlussendlich ist also die Geschäftsführung einer Firma der Halter. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Halterhaftung auf einen Fuhrparkleiter zu übertragen und so die eigene Haftung als Halter ganz oder zum Teil auszuschließen. Das geht via einer entsprechenden Beauftragung des Fuhrparkmanagers. Eine Vereinbarung kann zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag, einem Anstellungsvertrag mit entsprechender Aufgabenbeschreibung oder in einer Beauftragung getroffen werden. Voraussetzung einer wirksamen Delegation ist, dass es sich dabei um eine verlässliche Person mit Sachkunde handelt, die explizit – am besten in Schriftform – mit der Erfüllung der Halterpflichten beauftragt wird. Somit treffen den Fuhrparkmanager direkt und unmittelbar die Pflichten eines Fahrzeughalters.

Geschäftsführerhaftung

Eine Pflichtendelegation entbindet die Geschäftsführung allerdings nicht von der ihr von Beginn an obliegenden Überwachungs- und Kontrollpflicht bezüglich der Bestellung, Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Damit bleibt eine stichprobenartige, unangekündigte und regelmäßige Inspektion des Fuhrparkleiters nötig. Auch der Fuhrparkleiter hat eine solche Aufsichts- und Kontrollpflicht gegenüber den Fahrern. Nach Bewertung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg genügt es nicht, wenn bspw. der Disponent einer Logistikfirma die Beachtung seiner Weisungen in Form von Stichproben überprüft, wenn er zufällig an den Fahrzeugen vorbeikommt (OLG Bamberg, Urteil v. 12.06.2013, Az.: 2 Ss OWi 659/13). Die Kontroll- und Aufsichtspflicht gilt nicht nur wegen der zivilrechtlichen Haftung, sondern auch in Hinblick auf die Haftung gemäß § 130 OWiG, der eine diesbezügliche fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Überwachungspflicht mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro bestraft.

Straf- und bußgeldliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Haftung können dem Geschäftsführer bzw. dem Fuhrparkmanager obendrein noch ordnungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er seine Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt. Der Klassiker einer strafrechtlichen Haftung des Fuhrparkmanagers ist, dass er die Fahrerlaubnis der Fahrer nicht oder nicht ausreichend kontrolliert hat. Rechtliche Grundlagen sind zum Beispiel das StVG, die Straßenverkehrsordnung, die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie die Feinstaubverordnung. Ist der Fuhrparkmanager entsprechend vertraglich beauftragt und trägt er auch für das Fahrpersonal die Verantwortung, kann auch die Einhaltung der Schicht-, Lenk-, Arbeits-, und Ruhezeiten und die entsprechende Dokumentation für die Halterhaftung bedeutend sein. Wird in einer Firma die Nutzung des Fuhrparks nicht dokumentiert, kann behördlich das Führen eines Fahrtenbuchs auch für mehrere Fahrzeuge angeordnet werden (so z. B. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss v. 25.11.2013, Az.: 7 B 6607/13). Bei Ordnungswidrigkeiten kann der Fuhrparkleiter gleichfalls haften. Wird z. B. ein Fahrzeug wegen eines Parkverstoßes abgeschleppt, muss er als Halter eventuell letztlich die Abschleppkosten übernehmen. Weiterhin kommt auch eine Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft in Betracht, etwa wenn die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ nicht eingehalten wird.

Hohes Haftungsrisiko

Bei Fuhrparks trifft Geschäftsführer und Fuhrparkmanager ein hohes Haftungsrisiko auf Grundlage der Halterhaftung. Mit einer vertraglichen Vereinbarung kann es vom Geschäftsführer nur teilweise auf den Leiter des Fuhrparks übertragen werden. Letzterer ist in diesem Fall in hohem Maße als Halter haftbar und daher sind gute Rechtskenntnisse unerlässlich, vor allem über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten. Deshalb ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt für beide zu empfehlen.

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Zum Autor

Esther Wellhöfer ist Redakteurin, Juristische Redaktion, bei der anwalt.de services AG

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