Das Risiko der Haftung

Beim Verkauf eines Unternehmens sollten die Vertragspartner genau regeln, wie lange und in welchem Maß der Alteigentümer für Gewährleistungen haftbar ist.

Die Regelungen zur Haftung der Unternehmensverkäufer sind regelmäßig Kernstück von Unternehmenskaufverträgen. Aus Sicht der Erwerber sind Haftungen das maßgebliche Korrektiv für die Höhe des Preises. Unternehmensverkäufer legen Wert auf einen sehr knappen Gewährleistungskatalog. Die Käufer von Unternehmen wünschen hingegen möglichst umfangreiche uneingeschränkte Garantien.

Ein einfaches Beispiel: Unternehmensverkäufer werden regelmäßig bestrebt sein, die Gewährleistungen zu den Jahresabschlüssen auf die Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu begrenzen. Unternehmenskäufer versuchen, sich zusichern zu lassen, dass es außerhalb der in den Jahresabschlüssen niedergelegten Verbindlichkeiten keine zusätzlichen Verpflichtungen beziehungsweise Verbindlichkeiten des Unternehmens bis zum Closing gibt. Mit einer derart harten Bilanzgarantie stellt der Unternehmensverkäufer den Käufer von allen Verpflichtungen bis zum Closing-Termin frei, die nicht bilanziert wurden.

Harte Bilanzgarantien

Gelingt es Unternehmenskäufern, eine harte Bilanzgarantie durchzusetzen, benötigen sie theoretisch nur noch die Gewährleistung der Verkäufer zu den Rechtstreitigkeiten. Die übrigen unternehmensbezogenen Gewährleistungen sind dann verzichtbar. Der Grund: Ein Verstoß gegen die weiteren Gewährleistungen schlägt sich regelmäßig in einer Verpflichtung des Unternehmens nieder, die dann bereits zu einem Verstoß gegen die harte Bilanzgarantie führen würde.

2Unternehmensverkäufer haben ein Interesse daran, dass sie nicht für Dinge haften, die sich ihrer Kenntnis entziehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Verkäufer keine Kenntnis von bestimmten Umständen haben kann, weil er etwa keinen Einfluss auf den operativen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hat. Gut beratene Verkäufer werden auf die Einschränkung bestehen, dass dies „nach ihrer Kenntnis“ der Fall ist.

Darüber hinaus ist es für Unternehmensverkäufer ratsam, Garantien auf das „Wesentliche“ zu beschränken. Möglich ist etwa, eine Garantie darauf zu beziehen, dass „alle wesentlichen Verträge vollumfänglich in Kraft und nicht gekündigt“ sind.

Haftungshöchstbeträge von gut beratenen Unternehmensverkäufern liegen bei zehn bis 25 Prozent des Verkaufspreises. Dabei sind gesellschaftsrechtliche Verhältnisse und Steuergarantien ausgenommen. Außerdem sollten Unternehmensverkäufer darauf achten, dass kurze Verjährungsfristen vereinbart werden. Nicht selten einigen sich die Parteien auf eine Regelverjährung für die Gewährleistungshaftung von 18 Monaten, da es dem Käufer dann möglich ist, einen Jahresabschluss des Unternehmens unter eigener Ägide aufzustellen. Unternehmenskäufer setzen aber in der Praxis häufig Haftungszeiten von bis zu fünf Jahren durch.

Wollen Unternehmensverkäufer große Nachteile vermeiden, sind sie gut beraten, wenn sie sich einen Berater aussuchen, der über die erforderliche Expertise verfügt.

Zum Autor

Mark Niggemann ist Geschäftsführer des Instituts für Wirtschaftsberatung Niggemann & Partner GmbH.
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