Bewertung von GmbH-Anteilen zu Verkehrswerten unter steuerlichen Prämissen

Während bis zum Jahr 2008 GmbH-Anteile für die vorgenannten steuerlichen Zwecke mit dem Stuttgarter Verfahren bewertet wurden, müssen seit dem ersten Januar 2009 die Bewertungen nach dem sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 07.11.2006 gerügt, dass die Unternehmensbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren zu einer Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Vermögen führt und forderte deshalb eine Bewertung zu Verkehrswerten. Dies hat zur Einführung des vereinfachten Verkehrswertverfahrens geführt. Leider zeigt sich zunehmend in der Praxis, dass dieser verständliche Ansatz für GmbH Gesellschafter zu erheblichen Tücken führen kann.

Zu Zeiten des Stuttgarter Verfahrens konnte man davon ausgehen, dass die Bewertungen nach diesem Verfahren für GmbH-Anteile zu Werten deutlich unterhalb des Verkehrswerts führten. Nach den Jahrzehnte langen Erfahrungen des Autors bezüglich solcher Bewertungen lagen die Werte nach dem Stuttgarter Verfahren oft bei ca. einem Drittel oder der Hälfte des Verkehrswerts der Anteile. Der Verkehrswert der Anteile wird meist nach dem Ertragswertverfahren oder bei kleinen- und Mittelstandsunternehmen vornehmlich nach der EBIT-Methode ermittelt. Bei größeren Unternehmen kommt zum Teil auch die Discounted-Cash-Flow-Methode zur Anwendung. Die meisten Diskussionen im Mittelstand zwischen Investoren und Gesellschaftern, die ihre GmbH-Anteile verkaufen, basieren auf dem EBIT-Verfahren, das sich in der westlichen Welt stark durchgesetzt hat. Getreu dem Motto: „Ein Unternehmen ist soviel Wert, wie ein Käufer dafür zu zahlen bereit ist“, muss es Ziel jeder praxisnahen Bewertung zu Verkehrswerten sein, mit dem Bewertungsergebnis so nah wie möglich an dem voraussichtlichen Kaufpreis zu sein bzw. diesen möglichst genau vorweg zu nehmen. Hier hat sich wie angedeutet die EBIT-Methode bestens bewährt, wenn auch zwischen Käufern und Verkäufern oft intensive Diskussionen, z. B. bzgl. des Ansatzes relevanter Verbindlichkeiten, geführt werden.

Es hat sich in den letzten Jahren zunehmend gezeigt, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren so, wie es nach § 199 ff. des Bewertungsgesetzes seit 2009 definiert ist, zu überhöhten Bewertungen führt, nämlich zu Bewertungen die oft deutlich über den Verkehrswerten liegen.  Der Autor konnte zunehmend die Erkenntnis gewinnen, dass sich ein Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren am Markt schlicht nicht durchsetzen lässt, weil die Abzinsungsfaktoren bzw. die daraus resultierenden Multiples zu hoch sind.

Folgende Grundsätze sollten umso mehr beherzigt werden:

-  Ausnutzen der 10 Jahresgrenze für die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
-  Ausnutzen des jeweiligen Maximums beim Freibetrag
-  Kettenschenkung bzw. Umwegschenkung

Von einer Kettenschenkung bzw. Umwegschenkung spricht man, wenn beispielsweise ein Großvater an sein Enkelkind nicht wie geplant direkt schenkt, sondern er den Betrag seinem Sohn zuwendet, der diesen wiederum seinem Kind weiterschenkt. Die beiden Varianten, nämlich dass ein Teilbetrag direkt an den Enkel und ein Teilbetrag indirekt über den Sohn verschenkt wird, kann die Steuerbelastung bei der Schenkungssteuer weiter reduzieren.

Zum Autor

Andreas Sattler ist Vorstand der
Sattler & Partner AG
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