Pensionszusage muss kein Hindernis mehr beim GmbH-Verkauf sein

Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erwies sich die Pensionszusage in der Vergangenheit als große Hürde beim Verkauf der Firma. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs erleichtert nun den Prozess der Veräußerung.

Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, versuchen ihre Firma mangels Nachfolger zu verkaufen und ihre Pensionszusage erweist sich als Hindernis? Damit sind Sie nicht allein, immer mehr Ihresgleichen verheddert sich im Gestrüpp des deutschen Rechts. Dabei ist heutzutage die Lage komfortabler als noch vor einigen Jahren. Der Dank gebührt dabei dem Bundesfinanzhof und einem wegweisenden Urteil (Az. VI R 18/13).

Hintergrund: Die Pensionszusage ist für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ein wesentlicher Baustein der Altersvorsorge, schließlich sichert diese ihm die finanzielle Unabhängigkeit im Ruhestand. Pensionszusagen führen allerdings zum Interessenkonflikt. Die Firma verlassende Chefs setzen darauf, dass ihre Ansprüche auf die Rente nicht angetastet werden. Mögliche Aufkäufer dagegen scheuen Rückstellungen und spätere Zahlungen. Vor allem dann, wenn die Versorgungszusage eine Deckungslücke aufweist.

Naturgemäß pochen Käufer und Nachfolger darauf, dass die Übertragung der Firmenanteile ohne zukünftige Versorgungsansprüche vonstattengeht. Bislang wurde dabei eine Abfindung als Brückenlösung ins Auge gefasst. Der Gesellschafter-Geschäftsführer könnte im Fall eines erfolgreichen Firmenverkaufs also auf seine Pensionsansprüche verzichten und dafür eine Abfindung erhalten.

Allerdings führt das laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel auf Unternehmensseite zu einer verdeckten Einlage und zu einem Lohnzufluss beim Geschäftsführer (Az. VI R 4/16). Das bedeutet: Der Geschäftsführer muss mit hohen Lohnsteuerzahlungen rechnen. Etwas abgemildert wird dieser Schmerz dadurch, dass es in solchen Fällen zur Fünftelregelung kommt, was die Steuerlast je nach Einzelfall etwas reduzieren kann.

Immer wieder in Betracht gezogen wird auch eine Umgehung der „Pensionszusage“: Der Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet vollständig auf seine Ansprüche auf Pensionszahlungen gegenüber der GmbH. Im Gegenzug zahlt der mögliche Käufer einen höheren Kaufpreis als sich nach üblichen Bewertungskriterien ergeben würde. Nachteil: Der Preis für den Verzicht auf die Altersversorgung wird als Bestandteil des Kaufpreises in voller Höhe versteuert. Der Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet mit dieser Gestaltung in der Praxis auf gute 50 Prozent seiner bis dahin verdienten Altersansprüche.

Damit zu Recht nicht zufrieden? GmbHs können mittlerweile eine Pensionszusage auf eine andere Firma gegen eine Ablösungszahlung auslagern. Die Richter des Bundesfinanzhofs sehen darin keine Lohnzahlung. Diese sei nur gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte ein Wahlrecht hat, sich alternativ die Ablösesumme an sich auszahlen zu lassen. Eine Einschränkung machen die BFH-Richter: Es muss sich um beherrschende Gesellschafts-Geschäftsführer handeln. Auf das Urteil hat das Bundesfinanzministerium schon mit einem Rundschreiben reagiert (Az. IV C 5 - S 2333/16/10002). Für manchen Steuerexperten könnte die Entwicklung die sogenannten "Rentner-GmbH" aufleben lassen. Dieses Konstrukt beinhaltet, dass im Vorfeld einer geplanten Transaktion von GmbH A eine neue GmbH B gegründet wird, die das einzige Ziel hat, die Pensionszusage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zu übernehmen.

Abgesehen von dieser Regelung kommt als Option nach wie vor auch ein Asset Deal in Frage. Der mögliche Käufer kann dabei aussuchen, welche Vermögensteile er von der Gesellschaft erwerben will. Die Rest-Gesellschaft wird als Rentner-GmbH weitergeführt oder mit einer dritten Firma verschmolzen.

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