Neues Erbschaftsteuergesetz

Am 9. November 2016 wurde das neue Erbschaftsteuergesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt damit rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Vorausgegangen war ein zähes Gesetzgebungsverfahren, in dem sich Bundestag und Bundesrat in letzter Minute im Vermittlungsausschuss auf den Inhalt geeinigt hatten, nachdem die vom Bundesverfassungsgericht zum 30. Juni 2016 gesetzte Frist zur Neuregelung der für verfassungswidrig erkannten Erbschaftsteuer bereits verstrichen war. Ergebnis ist nicht die teilweise geforderte Grundsatzreform, sondern eine Neufassung, welche gezielt die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungen aufgreift.

Weiterhin umfangreiche Verschonungen

Demnach wird es auch künftig weitreichende Verschonungen von betrieblichem Vermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Verschonungsabschlägen von 85 % (sog. Regelverschonung) und 100 % (sog. Optionsverschonung) geben sowie für bestimmte Unternehmen (Familienunternehmen) erstmals einen davon unabhängigen Vorababschlag von 30 %.

Um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein verfassungsgemäßes Erbschaftsteuergesetz zu genügen, werden diese Verschonungen jedoch an restriktivere Voraussetzungen geknüpft.

Abgrenzung des begünstigten Vermögens

Erbschaftsteuerlich begünstigungsfähig sind wie bisher die Übertragung von Betriebsvermögen in Form von Einzelunternehmen, Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften (sog. Mitunternehmerschaften), land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Anteile an Kapitalgesellschaften an denen der Erblasser bzw. Schenker mit mehr als 25% beteiligt ist.

Jedoch wird die Begünstigung insoweit nicht gewährt, als es sich bei dem begünstigungsfähigen Vermögen um nicht produktives bzw. nicht betriebsnotwendiges Vermögen (sog. Verwaltungsvermögen) handelt. Anders als bisher ist Verwaltungsvermögen nicht mehr bis zu einem Anteil von 50% am Betriebsvermögen mitbegünstigt und unterliegt daher der Erbschaftsteuer; künftig erfolgt lediglich eine Umqualifizierung von Verwaltungsvermögen bis zu einem Anteil von 10% in begünstigtes Vermögen. Welche Vermögensgegenstände als Verwaltungsvermögen qualifizieren, ist mit geringfügigen Ergänzungen weiterhin in einem abschließenden Katalog geregelt.

Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit

Da die absolute Begünstigung bei Großunternehmen ein besonders großes Ausmaß erreicht, hat das Bundesverfassungsgericht ferner eine Verschonungsbedarfsprüfung gefordert. Die erwerberbezogene Prüfschwelle beträgt vor diesem Hintergrund künftig EUR 26 Mio. (bei Vermögenserwerben, welche diese Schwelle nicht überschreiten, wird die Bedürftigkeit vorausgesetzt).

Überschreitet der Wert des Erwerbs die Schwelle von EUR 26 Mio. (sog. Großerwerbe), schmilzt der Verschonungsbetrag daher kontinuierlich ab (sog. Abschmelzungsmodell) und wird bei Erwerben von mehr als EUR 90 Mio. gänzlich versagt. Alternativ kann der Erwerber einen Erlass der Erbschaftsteuer beantragen (sog. Erlassmodell), soweit er nachgewiesenermaßen die Steuer nicht aus der Hälfte seines erbschaftsteuerlich nicht begünstigten Vermögens, d.h. vorhandenem und miterworbenem Verwaltungs- und Privatvermögens, zahlen kann (sog. verfügbares Vermögen).

Zu beachten ist, dass mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zusammengerechnet werden, so dass nachfolgende Erwerbe rückwirkend zum Überschreiten der Prüfschwelle führen und/oder eine Erbschaftsteuerbelastung auslösen können. Zudem entfällt der einmal gewährte Steuererlass, wenn nachfolgend, von wem auch immer, verfügbares Vermögen unentgeltlich erworben wird. In dem Fall kann der Erlass zwar neu beantragt werden kann, jedoch muss auch das neu erworbene verfügbare Einkommen zur Tilgung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer eingesetzt werden.

Unternehmensfortführung

Wie bisher auch, ist für die Aufrechterhaltung der Verschonung erforderlich, dass das erworbene Unternehmen fortgeführt wird, was durch fünf- (Regelverschonung) bzw. siebenjährige (Optionsverschonung) Nachbehaltensfristen und die Einhaltung bestimmter Lohnsummen und Entnahmebeschränkungen sichergestellt werden soll.

Neu wird sein, dass die Lohnsummenkontrolle bereits bei Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern Anwendung findet – das BVerfG hatte die bisherige Grenze von mehr als 20 Mitarbeitern beanstandet, weil danach mehr als 90% der Betriebsübergänge keiner Lohnsummenkontrolle unterliegen würden.

Fazit

Das neue Erbschaftsteuerrecht knüpft die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungen an erheblich restriktivere Voraussetzungen, welche die Komplexität des Erbschaftsteuergesetzes weiter erhöhen. Gleichwohl bestehen auch künftig Gestaltungsmöglichkeiten, um die weiterhin sehr weitreichenden Verschonungen von 85% bzw. 100% in Anspruch nehmen und aufrechterhalten zu können, sei es über sukzessive Erwerbe unter Beachtung der Zehnjahresfrist, gezielte Aufteilung des Vermögens auf mehrere Erwerber, Einbeziehungen von Stiftungslösungen etc.

Die umsichtige und langfristige Nachfolgeplanung wird, insbesondere vor dem Hintergrund des zusätzlich zu den betriebsbezogenen Nachbehaltens- und Lohnsummenfristen zu berücksichtigenden neu eingeführten zehnjährigen Betrachtungszeitraums, künftig noch wichtiger. Andernfalls kann die Erbschaftsteuerbelastung schnell bis zu 30% oder gar 50% des Wertes des übertragenen Vermögens betragen.

Ob das neue Erbschaftsteuergesetz nunmehr verfassungsgemäß ist, wird sich zeigen, wenn es erneut dem BVerfG vorgelegt werden sollte.

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Gastbeitrag

Dr. Nils Meyer-Sandberg
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

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