Kommanditgesellschaft und die Haftung einer KG

Die Kommanditgesellschaft, kurz KG, gehört zu den häufigsten Rechtsformen in Deutschland. Kommanditgesellschaften (KG) gibt es zwar längst nicht so viele wie GmbHs in Deutschland, aber sie sind gleichwohl sehr beliebt bei Gründern. Der Grund: Die Befugnisse und die Haftung der Gesellschafter können sauber voneinander getrennt werden.

Grundsätzlich gehört die KG zu den Personengesellschaften und besteht aus mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. Die KG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Dabei werden alle Gesellschafter registriert. Ein Mindestkapital ist nicht notwendig. Das Firmenkapital besteht aus den einzelnen Einlagen der Gesellschafter.

Die Haftung einer Kommanditgesellschaft

Was müssen Gründer über die Haftung wissen? Wer haftet bei einer KG?
Komplementäre haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Dagegen ist die Haftung der Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt, die frei bestimmt werden kann. Gibt es Unterschiede in Haftungsfrage vor Eintragung bei einer Neugründung und beim Eintritt in eine bereits bestehende KG?

Wenn die neu gegründete KG vor ihrer Eintragung im Handelsregister Geschäfte abwickelt, haften alle Gesellschafter – also auch die Kommanditisten – gegenüber den Gläubigern. Und zwar grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Davon gilt es folgendes zu unterscheiden, weiß Rechtsanwalt Tobias Grau von der Kanzlei CMS Hasche Sigle: „Die Haftungsbegrenzung der Kommanditisten entfaltet ihre Wirkung erst mit Eintragung im Handelsregister. Zur Haftungsvermeidung sollte die KG ihre Geschäfte daher erst ab Eintragung beginnen. Entsprechendes gilt für den Eintritt in eine bereits bestehende KG.“

Wenn Personen Anteile übernehmen, sollten die Beteiligten auf die Eintragung eines entsprechenden Vermerks drängen. In der Fachsprache heißt dies „Nachfolgevermerk“. Rechtsanwalt Grau begründet: „Anderenfalls könnten sich die Gläubiger darauf berufen, dass neben dem Altkommanditisten ein weiterer Kommanditist mit einer zusätzlichen Hafteinlage zur Verfügung steht. Dies kann für den Altkommanditisten haftungsrechtlich von Nachteil sein.“

Was müssen Gründer noch wissen? Vielfach kursiert der Begriff „Deliktshaftung“, die auch „Verschuldenshaftung“ genannt wird. Darunter versteht man die Haftung aus unerlaubter Handlung. Gesetzlich verankert ist die Deliktshaftung in den §§ 823 ff. BGB. Rechtsanwalt Grau sagt: „Anders als bei der vertraglichen Haftung, die auf Verstößen gegen vertragliche Pflichten beruht, wird die deliktische Haftung durch Gesetzesverstöße begründet und bedarf damit keiner vertraglichen Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem.“ Grundsätzlich können Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung neben Schadenersatzansprüchen aus einer vertraglichen Haftung bestehen.

Sollten Gründer sich hinsichtlich der Haftungsfragen für eine KG entscheiden, oder doch lieber für eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG)?

Der Nachteil einer Kommanditgesellschaft

Der Nachteil bei einer KG ist, dass die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen und unmittelbar im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern haften. Bei einer GmbH oder UG dagegen stellt sich das so dar: Nimmt eine GmbH oder eine UG nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, aber noch vor Eintragung im Handelsregister, ihre Geschäfte auf, so haften die Gesellschafter lediglich für Anlauflaufverluste und nur im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft. Gläubiger müssten diesen Anspruch erst pfänden.

Die Vorteile einer Kommanditgesellschaft als Rechtsform

Die Vorteile der KG sind: „Die Kommanditisten können sich die Haftungsbeschränkung bei einer KG billiger „erkaufen“, da für die Haftungssumme kein Mindestbetrag vorgeschrieben ist“, sagt Rechtsanwalt Grau. Dies sei zwar bei einer UG ähnlich, bei der faktisch kein Mindestkapital aufgebracht werden müsse. Allerdings muss die UG in ihrer Jahresbilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des (um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten) Jahresüberschusses einzustellen sei. „Und Gewinne der UG an Gesellschafter können grundsätzlich erst dann unbegrenzt ausgeschüttet werden, wenn das Mindestkapital einer GmbH von 25.000 Euro erreicht und im Handelsregister eingetragen ist.“

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