Die Betriebsübernahme

Eine Betriebsübernahme bedeutet auch immer einen Inhaberwechsel.

Für den neuen Firmeninhaber kann die Übernahme eines bestehenden Unternehmens viel attraktiver sein, als eine Neugründung. Die Chance ein schon am Markt etabliertes Unternehmen mit kompetentem Fachpersonal zu übernehmen, bietet ein gutes Entwicklungspotential. 

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Die Gründe für eine Betriebsübernahme

Warum kommt es zu einer Betriebsübernahme?

Viele Unternehmensgründer stehen vor der Entscheidung eine geeignete Nachfolge zu bestimmen. Gerade bei klein- bis mittelständischen Unternehmen sind es häufig Familienunternehmen, wo es an einer internen Nachfolge mangelt:
Die jüngeren Familienmitglieder möchten das bestehende Unternehmen nicht weiterführen und es mangelt zusätzlich an internen Führungskräften, die die Rolle der Geschäftsführung übernehmen könnten, also bleibt dem Seniorchef häufig nur die Option, den Betrieb zu verkaufen. Das sind also gute Nachrichten, für externe Nachfolger! Eine Betriebsübernahme ist eine gute Möglichkeit einen bestehenden Betrieb weiterzuentwickeln.

Die Vor- und Nachteile einer Betriebsübernahme

Je nach Unternehmensform, Branche, Markt, Erfahrung des Käufers und weitere Faktoren, kann es selbstverständlich Nachteile geben bei einer Firmenübernahme. Jeder Investor sollte also im Vorfeld eine genaue Analyse durchführen der entsprechenden Vor- und Nachteile.

VORTEILE
  • Unternehmen ist schon seit vielen seit Jahren am Markt etabliert.
  • Optimierte Arbeitsprozesse & Produktionsabläufe
  • loyale & erfahrene Mitarbeiter
  • branchenspezifische Zertifizierungen
  • Bestehende Beziehungen zu Lieferanten
  • Bestehender Kundenstamm
  • Reputation der Marke(n)
  • Bestehende Einrichtungen und Gebäude
  • Beraterfunktion des Verkäufers
  • Einnahmen bereits in der Startphase
NACHTEILE
  • veraltete Arbeitsprozesse & Produktionsabläufe    
  • Schwierigkeiten neue Managementmethoden umzusetzen
  • wenig Akzeptanz mit Veränderung umzugehen
  • Unterschiedliche Vorstellungen zwischen Käufer & Verkäufer über den Unternehmenswert
  • Übernahme der bestehenden Arbeitsverträge & Verbindlichkeiten
  • Anfängliche Abhängigkeit von Bestandskunden

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Die folgenschwere Pflicht der Mitarbeiterunterrichtung beim Betriebsübergang.

Der Unternehmensinhaber wechselt, die Mitarbeiter bleiben.  Unabhängig von der Betriebsgröße sind Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Sonst drohen sowohl ehemaligem als auch neuem Arbeitgeber rechtliche Folgen, darunter Klagen auf entgangene Vergütung und gar Schadensersatz.

Damit ein Betriebsübergang im rechtlichen Sinne vorliegt, müssen drei Hauptkriterien erfüllt sein:

Damit ein Betriebsübergang im rechtlichen Sinne vorliegt, müssen drei Hauptkriterien erfüllt sein:

1.) Die Organisations- und Leitungsmacht im Betrieb bzw. Betriebsteil nun eine andere Person. Das gilt nicht bei bloßen Änderungen der Rechtsform oder im Gesellschaftsgefüge.

2.) Der Betrieb wird unverändert fortgeführt.
Hierbei orientiert sich die Rechtsprechung folgenden Punkten: Materielle wie immaterielle Betriebsmittel gehen auf den neuen Inhaber über – wobei besonders ihr Wert und ihre Bedeutung entscheidend sind. Bei nur geringen Betriebsmitteln tritt dagegen die Weiterbeschäftigung der Belegschaft in den Vordergrund.
Des Weiteren bestehen Kunden- und Lieferantenbeziehungen fort.

3.) Die Tätigkeiten im Betrieb bleiben auch nach dem Übergang im Wesentlichen die gleichen wie zuvor. Dabei schließt eine eventuelle Unterbrechung der Tätigkeit den Betriebsübergang nicht aus. Als drittes Kriterium kommt hinzu, dass der Übergang rechtsgeschäftlich erfolgt, also nicht etwa auf Erbschaft oder staatlichem Eingriff beruht. Nur wenn dies vorliegt, ist von einem Betriebsübergang auszugehen.

Unterrichtung der Mitarbeiter über den Betriebsübergang

Unterrichtung der Mitarbeiter über den Betriebsübergang

Zur Unterrichtung der Arbeitnehmer fordert der den Betriebsübergang regelnde § 613a BGB auf. Die Informationen sollen Arbeitnehmer als Grundlage für einen eventuellen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber dienen. Die bisherige Beschäftigung beim ehemaligen Arbeitgeber besteht dann fort. Für den Widerspruch hat der Arbeitnehmer ab einer ordentlichen Unterrichtung einen Monat Zeit.

Die Unterrichtungspflicht trifft laut § 613a Abs. 5 BGB den bisherigen Arbeitgeber und neuen Inhaber. Sie können dies allein oder gemeinsam tun. Gegebenenfalls ergänzen sich die gegebenen Informationen. Wichtig ist, dass die Mitarbeiter schriftlich zu unterrichten sind. Ihre mündliche Unterrichtung reicht ebenso wie der Aushang im Betrieb nicht aus. Dass Arbeitnehmer vorab darauf verzichten, ist nicht zulässig.

Worüber sind Beschäftigte beim Betriebsübergang zu unterrichten?

Worüber sind Beschäftigte beim Betriebsübergang zu unterrichten?

Grundlage der Unterrichtung ist der Wissensstand bezüglich des Betriebsübergangs. Eine allgemeine Information der Mitarbeiter reicht aus. Ein persönliches Eingehen auf die Situation einzelner Beschäftigter ist nicht erforderlich. Vier Inhalte schreibt § 613a BGB jedoch vor:

1. ) Der Zeitpunkt des bevorstehenden Übergangs muss genannt werden, also der Moment, in dem der Inhaber wechselt.

2. ) Die unternehmerischen Gründe dafür sind zu nennen – dabei vor allem die, die Arbeitnehmern Anlass für einen Widerspruch geben können, wie etwa eine Betriebsverlagerung.

3.) Die Folgen für den Arbeitnehmer sind aufzuzeigen. Darunter fallen die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Beispiele sind Änderungen bei den Arbeitsbedingungen, der Arbeitnehmervertretung, ein Wechsel des geltenden Tarifvertrags und Fragen der Haftungsverteilung zwischen altem und neuem Betriebsinhaber. Auf das Verbot der Kündigung aufgrund des Betriebsübergangs ist hinzuweisen. Ebenso ist korrekt auf die einjährige Veränderungssperre geltender Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen darzustellen. Das gilt insbesondere auch für die Folgen eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses. Nicht zuletzt ist eine mögliche betriebsbedingte Kündigung Arbeitnehmern aufzuzeigen.

4. ) Den Arbeitnehmern die sie konkret betreffenden Maßnahmen mitzuteilen, etwa vorgesehene Umschulungen und Weiterbildungen bei neuem Produktionsablauf, aber auch Abfindungen bei Stellenabbau. Insgesamt betrachtet müssen die Informationen Arbeitnehmern eine Entscheidungsgrundlage dafür liefern, bei welchem Arbeitgeber sie künftig verbleiben wollen.

Was droht bei fehlender bzw. fehlerhafter Unterrichtung der Mitarbeiter?

Was droht bei fehlender bzw. fehlerhafter Unterrichtung der Mitarbeiter?

Zunächst einmal läuft für Beschäftigte keine Widerspruchsfrist. Diese beträgt wie bereits erwähnt einen Monat nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung. Fehlt sie, können Arbeitnehmer sie einklagen. Unabhängig davon haften früherer Arbeitgeber und Unternehmenserwerber Arbeitnehmern gegenüber für Verletzungen der Unterrichtungspflicht – und das als Gesamtschuldner. So etwa auf Schadenersatz in Form entgangener Vergütung, wenn sich ein Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Unterrichtung für den Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber entschieden hätte. Dabei kommt es letztendlich immer darauf an, dass ein Arbeitnehmer so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Unterrichtung stehen würde. Das Bundesarbeitsgericht ist dabei streng, was Fehler betrifft. Eine bereits ausgesprochene Kündigung wird allein aufgrund fehlender bzw. fehlerhafter Unterrichtung nicht unwirksam.

Dieser Beitrag wurde geschrieben von unserem Gastautor Christian Günther.
Assessor und Redakteur, Juristische Redaktion, bei der anwalt.de services AG
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