Einfluss der Familie erhalten
Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) hat klare Vorteile insbesondere für Familienunternehmen. Wichtigster Vorteil: Fremdaktionäre haben nur begrenzten Einfluss.
Die KGaA war lange Zeit eher eine Ausnahme in der deutschen Unternehmenslandschaft. Doch in den vergangenen Jahren hat sich dies geändert. Inzwischen haben mit Fresenius SE & Co. KGaA, Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Merck KGaA und Henkel AG & Co. KGaA vier Unternehmen aus dem Dax diese Rechtsform gewählt. Andere prominente Unternehmen, die als KGaA firmieren, sind zum Beispiel der Medienkonzern Bertelsmann SE & Co. KGaA und das Medizin und Sicherheitstechnikunternehmen Drägerwerk AG & Co. KGaA.
Ein wesentlicher Auslöser dieser zunehmenden Beliebtheit nicht nur bei Dax-Unternehmen, sondern auch bei renommierten Familienunternehmen, ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (24.2.1997, AZ: ZB 11/96). Danach kann einziger persönlich haftender Gesellschafter der KGaA nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine Kapitalgesellschaft sein.
„Im Prinzip ist die KGaA eine große KG, deren Grundkapital in Form von Aktien an der Börse frei handelbar ist; komplementär, also persönlich haftender Gesellschafter, ist häufig eine GmbH, eine SE oder eine AG. Das bedeutet, dass die Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft die KGaA leitet“, erläutert Marcel Hagemann, gesellschaftsrechtlich spezialisierter Anwalt bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Düsseldorf. Dagegen haben die Kommanditaktionäre nur sehr begrenzten Einfluss auf die Geschäftsführung. Ihr Beschlussgremium, mit dem sie Einfluss nehmen können, ist wie bei der AG die Hauptversammlung.
Aufsichtsrat hat weniger Kompetenzen
Geeignet ist die KGaA insbesondere für gehobene mittelständische (Familien-)Unternehmen. „Ein zentraler Vorteil der Rechtsform der KGaA ist die Möglichkeit des Zugangs zum Kapitalmarkt unter Trennung von Unternehmensleitung und Finanzierung, sodass Familien bzw. die bisherigen Eigentümer ihren unternehmerischen Einfluss – ohne das Risiko der persönlichen Haftung – auch bei der Aufnahme von Kapital über die Börse dauerhaft erhalten können. Zudem erlaubt die weitgehende Gestaltungsfreiheit, die Corporate Governance an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens anzupassen – ein gegenüber der Aktiengesellschaft grundlegender Vorteil“, beschreibt Hagemanns Kollege Christoph von Eiff die Gestaltungsmöglichkeiten.
Überdies sei die KGaA mitbestimmungsrechtlich privilegiert: „Der Aufsichtsrat der KGaA unterliegt zwar den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) und des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG), jedoch sind seine Kompetenzen deutlich reduziert“, betont Hagemann. „So kann der Aufsichtsrat einer KGaA weder die Mitglieder der Geschäftsführung bestellen noch sie abberufen und auch keine Geschäftsordnung oder einen Zustimmungskatalog für die Geschäftsführung aufstellen.“ Zudem fehle dem Aufsichtsrat der KGaA die Befugnis zur Feststellung des Jahresabschlusses, die der Hauptversammlung zustehe. „Er hat im Wesentlichen nur die Kompetenz, die Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten“, so Hagemann. Außerdem sei bei der KGaA kein Arbeitsdirektor zu bestellen.
„Der Kapitalmarkt hat die Rechtsform der KGaA akzeptiert, wie die prominenten Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit zeigen“, sagt von Eiff. „Insbesondere für bedeutende maßgeblich familiengeprägte Unternehmen ist die KGaA eine attraktive Rechtsform. Für diese ist die Umwandlung in eine KGaA – etwa durch einen identitätswahrenden Formwechsel – eine äußerst interessante Option, die in wenigen Monaten und zu moderaten Kosten durchgeführt werden kann.“
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