Gesetzesänderung zum Verlustvortrag bei Beteiligungen
Das Minus nutzen
Die Vorschrift zum anteiligen Verlustuntergang wurde Ende letzten Jahres gestrichen. Für Kapitalgesellschaften entstehen so neue Chancen, um ihre Verluste trotz Übertragung zu verrechnen.
Steuerlich nutzbar: Durch eine Gesetzesänderung Ende 2018 werden Verluste bei einer Übertragung bis zu 50 Prozent nicht mehr gekürzt (Credit: Getty Images/treety)
Operative Verluste sind ein besonderes Ärgernis. Noch größer aber ist dieses Ärgernis, wenn die erlittenen Verluste steuerlich noch nicht einmal genutzt werden können, also eine Verrechnung der Verluste mit späteren operativen Gewinnen per Gesetz versagt wird. Dieses sollte – so der ursprüngliche Ansatz des Gesetzgebers – nur dann untersagt werden, wenn es sich um eine missbräuchliche Gestaltung handelt, also Verluste etwa von jemand anderem genutzt werden als dem, der die Verluste erlitten hat.
Vorschrift gestrichen
Für Kapitalgesellschaften wurde 2009 eine Vorschrift in Paragraf 8c KStG eingeführt, wonach beim Übertrag von mehr als 25 Prozent bis maximal 50 Prozent der Anteile laufende Verluste und Verlustvorträge anteilig, je nach der Übertragungsquote, untergehen und bei einer Übertragung von mehr als 50 Prozent sogar in Gänze verloren gehen.
Diese Regelung wurde – was den anteiligen Verlustuntergang betrifft – im vergangenen Jahr vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen. Unter anderem stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Regelung gegen das Willkürverbot verstoße. Mit der bloßen Anknüpfung an einen Beteiligungserwerb zwischen 25 und 50 Prozent würde insbesondere auch kein typischer Missbrauchsfall erfasst. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die Vorschrift verfassungskonform auszugestalten.
Dem ist der Gesetzgeber Ende letzten Jahres nachgekommen, indem die Vorschrift zum anteiligen Verlustuntergang sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft gestrichen wurde. Eine Übertragung von bis zu 50 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft wirkte und wirkt sich demnach nicht auf die Verluste beziehungsweise Verlustvorträge aus. Diese stehen weiterhin uneingeschränkt zur Verrechnung zur Verfügung.
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit
Nach wie vor unverändert sieht das Gesetz vor, dass sämtliche Verluste beziehungsweise Verlustvorträge nicht mehr genutzt werden dürfen, wenn über 50 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf einen Erwerber übergehen. Obwohl auch hier die Frage der Verfassungsmäßigkeit seit August 2018 beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, verzichtete der Gesetzgeber bislang auf eine Streichung – wohl auch aufgrund der enormen finanziellen Auswirkungen.
Nach Aussagen der Finanzverwaltung handelt es sich um einen zweistelligen Milliardenbetrag. Insofern ist zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, bevor der Gesetzgeber eventuell auch an dieser Stelle korrigieren muss.
Gute Gründe sprechen auch hier für die Steuerpflichtigen – auch wenn der Fall nicht ganz so eindeutig sein dürfte wie der erste. Hilfsweise können bis dahin die weiteren Rückausnahmen vom Verlustuntergang (Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel, Sanierungsklausel sowie fortführungsgebundener Verlustvortrag) in Anspruch genommen werden. Wer Fragen dazu hat, sollte einen Experten konsultieren.
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