So bekommen Franchisenehmer staatliches Geld

Auch Franchisenehmer können in den Genuss von staatlichen Fördertöpfen kommen. Es müssen nur drei Kriterien erfüllt werden.

In die Franchise-Wirtschaft einzusteigen, sich in dieser Form selbstständig zu machen, das erfordert ein hohes Finanzierungsvolumen. Die genaue Höhe des Kapitals unterscheidet sich je nach Art des jeweiligen Systems deutlich: Die Gesamtinvestition, inklusive Eintrittsgebühren und der Geschäftsausstattung fängt bei rund 20.000 Euro an und kann bis zu 150.000 Euro betragen. Darin noch nicht enthalten sind laufenden Gebühren, die in der Regel vom Umsatz berechnet werden

Um diese Kosten stemmen zu können, ist zumeist eine Finanzierung notwendig. Neben einem üblichen Bankdarlehen und dem Zugang zu den Bürgschaftsbanken der Bundesländer kommen für Franchisenehmer – wie für alle anderen Selbstständigen – als Fördertöpfe die Mittel der KfW-Bankengruppe infrage.

Hier zu nennen sind die Mikro-Darlehen bei geringem Kapitalbedarf das so genannte StartGeld für Gründer und junge Unternehmen sowie Unternehmerkapital in Form des ERP-Kapitals für Gründung oder Wachstum in Frage. Ein Sprecher der KfW betont gegenüber der Deutschen Unternehmerbörse DUB.de, dass der Franchisenehmer dabei drei Kriterien erfüllen muss. Diese sind Inhalt in einem für angehende Franchisenehmer konzipierten KfW-Antragsformular ("Selbsterklärung des Antragstellers zum Franchisevorhaben zur Vorlage bei der Hausbank").

So muss dem ersten Kriterium zufolge im Franchisevertrag geregelt sein, dass der Franchisenehmer rechtlich und wirtschaftlich selbständig ist und folglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. „Er darf nicht weisungsgebunden sein“, ergänzt ein KfW-Sprecher gegenüber DUB.de.

Das zweite Kriterium beschreibt, dass der Franchisevertrag dem Franchisenehmer eine "nachhaltige selbständige Existenz" ermöglichen muss. Die KfW sieht die Voraussetzung gegeben, wenn der Vertrag kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beinhaltet. Falls ein solches Verbot doch besteht, muss die Vertragslaufzeit mindestens 10 Jahre betragen. Auch Verlängerungsoptionen sind zum Erreichen der Gesamtlaufzeit zulässig (etwa fünf Jahre Laufzeit mit zusätzlichen fünf Jahren Verlängerungsoption).

Das dritte Kriterium ist nicht weniger wichtig, es bedeutet, dass im Franchisevertrag entweder deutsches Recht oder das Recht des in einem EU/EFTA-Staat ansässigen Franchisegebers vereinbart ist.

Gerade letzteres Kriterium ist relevant, da eine Vielzahl neuer Franchise-Systeme aus dem Ausland kommen – inklusive häufig sehr unterschiedliche Vertragsbedingungen. Nicht zuletzt, das versteht sich für viele wie von selbst, ist das Einreichen der Franchise-Vertragsdokumente in deutscher Sprache erforderlich – damit die KfW-Bank die vertragliche Erfüllung der Darlehensbedingungen nachprüfen kann.

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