Hamburg, 20.02.2017
Chancen und Fallstricke bei Internet-Bewertungen
Bewertungsportale im Internet sind weit verbreitet und für (fast) jede Branche abrufbar. Nicht nur Hotels, Ärzte und Lehrer können bewertet werden, sondern auch Franchiseunternehmen und Franchisenehmer: Zum einen gibt es spezielle Bewertungsportale, auf denen Franchisenehmer ihre Systeme bewerten können, zum anderen werden aber auch allgemeine, branchenübergreifende Portale genutzt (wie z.B. „Yelp“).

Wenn die Bewertungen über ein Unternehmen positiv sind, können sie dem Bewerteten etliche neue Kunden bringen (Stichwort: „Empfehlungsmarketing“). Der Bewertete kann sich einen „guten Ruf“ erarbeiten, indem andere Personen für ihn Bewertungen abgeben.
Was aber tun, wenn die Bewertung negativ und/oder falsch ist? Stillhalten und die (falsche) Bewertung „aushalten“ oder gibt es erfolgsversprechende Möglichkeiten zu reagieren?
Gegen das „Stillhalten“ spricht gerade auch in solchen Fällen der Grundsatz: „Das Netz vergisst nie!“ Der Bewertete sollte daher eine doppelte Strategie fahren: Zum einen kann er selbst auf die Bewertungen reagieren und zum anderen (rechtlich) prüfen lassen, ob er diese Bewertung vielleicht gänzlich löschen lassen kann. Auf der tatsächlichen Ebene kann der Bewertete erstens selbst Stellung nehmen zu dem behaupteten Vorwurf und diesen ggf. aus seiner Sicht richtig stellen. Zweitens kann er, um mögliche schlechte Kritik zu kontern, zufriedene Kunden animieren, positive Bewertungen abzufassen. Hierzu sieht man zum Beispiel in Cafés oder Restaurants Schilder mit der Bitte, auf einschlägigen Portalen eine positive Bewertung für das Lokal abzugeben.
Aus rechtlicher Sicht kommt es auf den konkreten Inhalt und die konkrete Formulierung der Bewertung an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung nämlich noch einmal deutlich gemacht, dass wahre Tatsachenbehauptungen von einem Bewerteten in der Regel zu dulden, falsche Behauptungen vom Portalbetreiber allerdings grundsätzlich auch zu löschen sind (Beschl. d. BVerfG vom 29. Juni 2016, Aktenzeichen 1 BvR 3487/14). Dabei ging es in dem vom BVerfG entschiedenen Fall um eine Tatsachenbehauptung über einen Sachverhalt, der bereits über drei Jahre (!) zurück lag. Dort hatte ein Mieter eine Bewertung über seinen ehemaligen Vermieter abgegeben und in der Bewertungsbeschreibung formuliert, dass dieser gerichtlich zu einer Zahlung von 1.100 € an den früheren Mieter verurteilt worden war und diesen Betrag erst nach Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages gezahlt hatte. Obwohl diese Bewertung erst drei Jahre nach dem Vorfall abgegeben wurde, hielt das Bundesverfassungsgericht sie für zulässig. Selbst wenn sie Auswirkungen auf den aktuellen Betrieb eines Unternehmers haben mag, sei sie erlaubt, weil sie sich tatsächlich so zugetragen habe, also eine wahre Tatsachenbehauptung darstelle. In einem solchen Fall überwiege die Meinungsfreiheit gegenüber dem Schutz der sozialen Achtung des Unternehmers und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Anders sieht es aber aus, wenn in einer Bewertung gänzlich falsche Tatsachen behauptet werden, die sich so gar nicht zugetragen haben. Dann kann von dem Bewertenden selbst – und in der Praxis besonders wichtig (weil viele Portale in der Regel schnell und ohne besonders intensive Prüfung einer anwaltlichen Löschungsaufforderung Folge leisten!) – auch von dem Plattformbetreiber des Bewertungsportals die Löschung dieses Eintrags verlangt werden. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die Bewertung eine reine „Schmähkritik“ enthält, also z.B. eine übermäßig üble Beleidigung.
Problematischer sind die Fälle, in denen die Bewertung sowohl wahre als auch falsche Tatsachenbehauptungen enthält. Hier ist eine spezifische juristische Prüfung unerlässlich, um festzustellen, welche Teile zulässig und welche zu löschen sind. Ergibt eine solche Prüfung, dass ein Anspruch auf Löschung besteht, muss der Bewertende auch Schadensersatz zahlen und insbesondere für die Anwaltskosten aufkommen.
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