Wichtig für Unternehmensverkäufer – Signing und Closing


Als essenzielle Bestandteile eines komplexen Unternehmensverkaufs gibt es Rechte und Pflichten, die nach Abschluss des Kaufvertrages (Signing) und der wirtschaftlichen Übergabe des Eigentums auf den Käufer (Closing) berücksichtigt werden müssen.

Wichtig für Unternehmensverkäufer – Signing und Closing

Der Verkauf eines Unternehmens ist ein komplexer Vorgang, der sich nicht wie zum Beispiel bei der Veräußerung eines Fahrzeugs durch Einigung und – praktisch zeitgleiche - Übergabe einfach erledigen lässt. In der Praxis sind nach Abschluss des Kaufvertrages (Signing), der bei Kapitalgesellschaften notariell beurkundet werden muss, vor einer Übergabe zunächst die vereinbarten Vollzugsbedingungen zu erfüllen. Erst nach deren Erledigung geht das wirtschaftliche Eigentum auf den Käufer über (Closing). Beim Signing erfolgt daher zunächst die Einigung über den Anteilsverkauf sowie die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums. Das Closing markiert dann den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs.

Vollzugsbedingungen, das heißt mögliche oder erforderliche Voraussetzungen für den Vollzug, können beispielsweise sein:

• Genehmigungen (Gewerbeamt, Baurecht, Kartellbehörden)

• Zustimmung von Dritten (Ehepartner nach § 1365 BGB, Mitgesellschafter, Vertragspartner/Gläubiger bei vorhandener Klausel „Change of Control“

• Anmeldung Handelsregister

• Abwarten Bilanzstichtag

• Kaufpreiszahlung

Sollten schon in der Verhandlungsphase eines Unternehmensverkaufes außergewöhnliche Maßnahmen oder Entscheidungen mit dem oder den Kaufinteressenten abgestimmt bzw. zumindest kommuniziert werden, gilt dies für die Zeit zwischen Signing und Closing erst recht. Formal ist der Verkäufer in dieser Phase immer noch verantwortlich und entscheidungsberechtigt. Um die Transaktion aber nicht auf den letzten Metern noch zu gefährden (Achtung Rücktrittsrechte des Käufers), sollte in jedem Fall zwischen den Parteien eng abgestimmt und zusammengearbeitet werden. Der Verkäufer sollte sich hier seiner besonderen Sorgfaltspflicht bewusst sein. Eine wichtige Empfehlung an dieser Stelle ist die schriftliche Dokumentation der Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer sowie der gegebenenfalls erhaltenen Zustimmungen. Aus diesen Ausführungen ist schon erkennbar, dass man die Zeit zwischen Signing und Closing so kurz wie möglich halten sollte.

In diese Zeit fällt auch die Frage, wann die Mitarbeiter des Unternehmens über den Eigentümerwechsel informiert werden sollen. Hier gibt es keine Patentrezepte. Der häufigste Fall ist der einer gemeinsamen Information durch Verkäufer und Käufer, z.B. bei einer Betriebsversammlung, unmittelbar nach dem Closing. Eine große Sorge aller Käufer ist dabei der Verbleib insbesondere von Schlüsselmitarbeitern nach dem Erwerb. Hier ist sicher Fingerspitzengefühl des Käufers bei seiner Einführung und der Vorstellung seiner Pläne gefragt. Und auch der Verkäufer, häufig durch eine vereinbarte Übergabezeit oder einen Beratervertrag noch mit dem Unternehmen verbunden, kann in diesem Sinne noch einen wertvollen Beitrag leisten.

Sollte der Unternehmensverkauf nicht durch den Verkauf der Anteile, also einen sogenannten Share Deal, erfolgen, sondern durch eine Veräußerung des Betriebsvermögens (Asset Deal), sind auch hier nach Abschluss des Kaufvertrages zunächst die Vollzugsbedingungen zu erfüllen. Hier ist noch zu beachten, dass bei dem dadurch entstehenden Betriebsübergang auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse übergehen (sollen) und gegebenenfalls eventuelle Widersprüche einzelner Mitarbeiter abzuwarten sind.

Ein kritischer Punkt ist die Kaufpreiszahlung, insbesondere wenn diese wesentlich durch Bankfinanzierungen erfolgen soll. Bestehende Auflagen der Finanzierungsinstitute sollten bei der Festlegung der Closingbedingungen entsprechende Berücksichtigung finden. Generell sollte der Finanzierung besondere Aufmerksamkeit gelten. Der Verkäufer ist deshalb gut beraten, wenn er sich die Finanzierungsfähigkeit eines Kaufinteressenten frühzeitig nachweisen lässt und vor einem Signingtermin eine belastbare Finanzierungsbestätigung geben lässt. Nichts ist ärgerlicher, als in Handlungseinschränkungen hineinzulaufen oder gar eine Rückabwicklung vornehmen zu müssen.

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Gastautoren


Roland Quiring
Partner
EUROCONSIL ∙ Unternehmensnachfolge ∙ M&A

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