Die Absichtserklärung

Bedeutung für Unternehmenstransaktionen und wesentliche Bestandteile
Mithilfe eines Letters of Intent sollen nicht nur die Absichten beider Parteien klar definiert werden - es wird durch die gemeinsame Vereinbarung ersichtlich, wie viel Zeit und Aufwand in weitere Transaktionsschritte investiert werden muss.  

Letter of Intent (LoI) – Bedeutung für Unternehmenstransaktionen und wesentliche Bestandteile

Die Vereinbarung eines sog. Letter of Intent (kurz LoI oder auf deutsch Absichtserklärung) ist bei Unternehmenstransaktionen essenziell, stellt er doch – richtig ausgestaltet – in einem recht frühen Stadium des Prozesses einen Lackmustest dafür dar, ob Verkaufs- und Kaufpartei sich auf die wesentlichen Parameter einer Transaktion einigen können. Damit der LoI diese wichtige Funktion erfüllen kann, sollte er wesentliche Kernbestandteile beinhalten. Im Umkehrschluss ist das Auslassen dieser, um den Abschluss des LoI zwischen den Parteien durch bewusst niedrig gehaltene „Hürden“ zu ermöglichen und prozessual „weiterzukommen“, nicht zu empfehlen.

Welches sind nun die wesentlichen Bestandteile einer Absichtserklärung?

Neben den formellen Inhalten wie die Angabe der Vertragsparteien, des Transaktionsgegenstands, Regelungen zur (Un-)Verbindlichkeit sind dies zunächst die wirtschaftlichen Bedingungen der Transaktion. Dazu gehört insbesondere der angedachte Kaufpreis mit Angabe des Verfahrens (Locked Box oder Closing Accounts) sowie der wirtschaftliche Verkaufsstichtag. Auch mögliche Kauf-preisbestandteile in Form eines Earn-Out oder ein Verkäuferdarlehen sollten frühzeitig zwischen den Parteien besprochen und vereinbart werden. Daneben sollten sich die Parteien über die weiteren Prozess-Schritte samt Zeitplan verständigen, um einen im Sinne beider Seiten möglichst effizienten und effektiven Prozess sicherzustellen. Auch wenn in der sich anschließenden Due Diligence Phase mit anonymisierten Unterlagen gearbeitet werden kann, ist es im Interesse der Verkäuferseite wichtig, strafbewehrte Vertraulichkeits-, Wettbewerbs- und Abwerbeklauseln zu vereinbaren, da umfangreiche Unternehmensdetails gegenüber der Kaufseite offengelegt werden. Besonderes Augenmerk sollte die Verkäuferseite auf mögliche Exklusivitätsklauseln im LoI richten. Während eine sog. Abschlussexklusivität – wie der Name bereits verrät - lediglich den Abschluss der Transaktion mit einem Dritten verbietet und damit parallele Verhandlungen mit weiteren Kaufinteressenten ermöglicht, verbietet die sog. Verhandlungsexklusivität auch letztere. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen, die für die Verkäuferseite mit solchen Klauseln für den geplanten Unternehmensverkauf einhergehen, bis hin zu Kostenübernahmeverpflichtungen bei Abbruch der Ver-handlungen sollten diese mit Bedacht und nur zeitlich befristet akzeptiert werden. Schließlich runden klare Regelungen zur Kostentragung zwischen den Parteien, mögliche Streitschlichtungsverfahren, das anwendbare Recht sowie der Gerichtsstand die Absichtserklärung ab.

Fazit:

Wie der Name Absichtserklärung bereits suggeriert, ist zwar der Großteil der Regelungen im LoI rechtlich unverbindlich. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Inhalte erfahrungsgemäß ihre faktische Verbindlichkeit entfalten. Ohne triftigen Grund weicht in der Regel keine seriöse Partei im weiteren Prozess von den Vereinbarungen im LoI ab. Mithin hilft dieser bei „vollständiger“ Ausgestaltung mit den wesentlichen Vertragsbestandteilen fest-zustellen, ob es für beide Parteien sinnvoll ist, Zeit und Aufwand in die weiteren Transaktionsschritte – insbesondere die aufwändige Due Diligence – zu investieren. Dabei ist die Zeit, die in die Besprechung und Vereinbarung dieser Bestandteile eingebracht wird, gut investiert. Schließlich ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass – bei einer anschließend für die Kaufseite zufriedenstellend verlaufenden Due Diligence – die Transaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschlossen werden kann. Sowohl bei der Ausgestaltung und Verhandlung der Absichtserklärung als auch im Zuge der Besprechung des Kauf- und Abtretungsvertrags sollten sich beide Parteien von versierten Rechtsanwälten und M&A-Beratern begleiten lassen.

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Autor

Cengiz Altaca

Cengiz Altaca
Selbstständiger Partner NRW
EUROCONSIL Unternehmensnachfolge ● M&A

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