Unternehmensinsolvenz: Kauf in der Krise
Dem Unternehmenskauf in der Krise bzw. aus der Insolvenz kommt aufgrund der Corona-Pandemie immer größere Bedeutung zu. Des einen Leid, des anderen Chance, einen Teil oder alle Anteile an dem Krisenunternehmen zu erwerben (Share Deal) oder Teile des Betriebsvermögens herauszukaufen (Asset Deal).
Kauf in der Krise? Die anstehenden Insolvenzen bieten die Chance Unternehmen und Unternehmensteile zu erwerben.
Der Verkaufsprozess eines sich in der Krise befindlichen Unternehmens unterscheidet sich gänzlich von dem einer normalen Unternehmenstransaktion. Ergibt sich für Marktteilnehmer, Wettbewerber oder Investoren diese Chance, gilt es, keine Zeit zu verlieren. Je länger sich das Unternehmen in der Krise befindet, desto größer die Gefahr, dass Kunden und Lieferanten, besonders qualifizierte Arbeitskräfte und die Reputation verloren gehen.
Vor der Insolvenzantragstellung
Der Unternehmenskauf vor Insolvenzantragstellung bietet den Vorteil einer möglichen Verhandlungsexklusivität und fehlender Vergleichsangebote. Doch der Erwerb im Wege eines Share Deals ändert nur den Gesellschafterkreis, nicht aber die finanzielle Situation des Unternehmens. Der erworbenen Gesellschaft bleiben weiterhin alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten erhalten.
Deren absolute Höhe ist in einer krisenbedingten zeitlich verkürzten Due-Diligence nicht immer abschließend zu bestimmen. Neben der Bezahlung des Kaufpreises müssten weitere finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Scheitert die Sanierung, kann die Transaktion für den Käufer unter Umständen den vollständigen Verlust seines Investments bedeuten.
Der weniger risikobehaftete Weg scheint der Kauf nur einzelner Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens zu sein. Verpflichtungen und Verbindlichkeiten verbleiben, wie die nicht gewollten Vermögengegenstände, bei der Gesellschaft. Bei dieser Variante werden aber oftmals vor dem Hintergrund des Umfangs der gekauften Vermögensgegenstände Haftungsrisiken übersehen, die sich aus der Fortführung, der Übernahme eines Teilbetriebs oder des Betriebsübergangs ergeben.
Selbst wenn im Zuge des Asset Deals nur einzelne Vermögensgegenstände aus dem Betriebsvermögen herausgekauft werden, muss der Kaufpreis dem Verkehrswert entsprechen. Im Falle einer späteren Insolvenz riskiert der Käufer sonst die Anfechtung des Vorgangs durch den Insolvenzverwalter. Es ist daher sicherzustellen, dass die vereinbarte Gegenleistung auch dem Wert der Vermögensgegenstände entspricht.
Nach der Insolvenzantragsstellung
Um die beschriebenen Risiken einer gescheiterten Sanierung durch den Käufer oder einer Anfechtung zu vermeiden, kann der Käufer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zu übernehmenden Gegenstände auswählen und die Verbindlichkeiten zurücklassen.
Weiterhin entfallen die Haftungsrisiken im Hinblick auf die Geschäfts- und Firmenfortführung sowie für Steuerverbindlichkeiten. Den Betriebsübergang und damit den etwaigen Übergang von Arbeitsverhältnissen kann auch der Kauf aus der Insolvenzmasse nicht verhindern. Diese grundsätzlich geltende Folge hat die Rechtsprechung aber für den Erwerb vom Insolvenzverwalter erheblich eingeschränkt.
Die Arbeitsverhältnisse gehen zwar weiterhin auf den Erwerber über, allerdings haftet dieser den Arbeitnehmern nicht für Ansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen sind in Absprache mit dem Insolvenzverwalter und dessen Unterstützung erheblich einfacher zu verwirklichen.
Des Weiteren gehen die zwischen dem insolventen Rechtsträger und dessen Vertragspartnern bestehenden Vertragsverhältnisse nicht auf den Erwerber über. Bei der Fortführung geschäftlicher Beziehungen bedarf es dann einer jeweiligen Abstimmung mit den Vertragspartner.
Schlussfolgerung
Der Erwerb eines Krisenunternehmens im Vorinsolvenzstadium ist ohne Haftungs- und Verfahrensrisiken nicht zu haben. Marktteilnehmer, Wettbewerber oder Investoren sollten daher nur vom Insolvenzverwalter erwerben.
Sonderkonstellationen vor Insolvenzantragstellung sind nur mit einem sehr hohen Informationsstand der Erwerberseite begründbar. Die Abwägung von Chancen und Risiken sollte hierbei nicht ausschließlich strategisch und marktseitig erfolgen, sie sollte vor der Komplexität der bestehenden und sich neu ergebenden Rechtsverhältnisse mit erfahrenem rechtlichen Sachverstand geprüft werden.
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