Wie haftet die Geschäftsführung in der Insolvenz?

Die Geschäfte laufen nicht mehr gut und das Unternehmen gerät in finanzielle Schwierigkeiten. Es muss ein Insolvenzantrag gestellt werden, um das Unternehmen zu retten. Was müssen Geschäftsführer beachten und welche Möglichkeiten haben Sie um Haftungsrisiken zu vermeiden? Eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte im Überblick.

Wie haftet die Geschäftsführung in der Insolvenz?
Nicht zu viel Zeit verstreichen lassen: Die Geschäftsführung trägt in Krisenzeiten eine besondere Verantwortung

Eine erfolgreiche Geschäftsführung muss neben dem operativen Erfolg auch stets ihre Entscheidungen und Maßnahmen hinterfragen. Die Frage, ob diese möglicherweise bereits in nicht mehr hinnehmbarer Weise Haftungsrisiken begründen könnten, spielt dabei eine zentrale Rolle. Droht aufgrund einer finanziellen Schieflage eine Insolvenz, unterliegen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einer sogenannten verschärften Haftungsgefahr.

Gerät ein Unternehmen in die Zahlungsunfähigkeit oder ist überschuldet, liegt eine Insolvenzreife vor. Die Geschäftsführung ist somit verpflichtet, entweder sofort, oder, wenn Aussicht auf Besserung besteht und diese nicht eintritt im Zeitraum von maximal drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Das betrifft auch Unternehmensformen, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, also GmbHs & Co KGs.

Nichteinhaltung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht sollte in jedem Fall eingehalten werden, da sonst empfindliche Sanktionen drohen. Der Geschäftsführer haftet beispielsweise nach dem Eintritt in die Insolvenzreife für jede einzelne Zahlung der Gesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen. Zudem haftet der Geschäftsführer gegenüber den beteiligten Geschäftspartnern, deren Ansprüche aufgrund der drohenden Insolvenz ganz oder teilweise nicht erfüllt werden konnten. Liegt aufgrund der abgelaufenen Frist eine Insolvenzverschleppung vor, das heißt, verletzt er die Insolvenzantragspflicht vorsätzlich oder fahrlässig, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen.

Auch kann der Geschäftsführer aufgrund der Verletzung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft persönlich verantwortlich gemacht werden. In diesem Falle geht aus der Unternehmensinsolvenz oftmals auch eine Privatinsolvenz hervor.

Unternehmen in der Krise - Die Zahlen stets im Blick

Deshalb sollten Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor allem in Situationen der Krise im Auge haben. Denn besonders in finanziell schwierigen Phasen ist die Liquiditätssituation der Gesellschaft von besonders hohem Interesse, denn nur mit aktuellen Zahlen können die richtigen Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmens getroffen, oder eben der Insolvenzantrag fristgemäß gestellt werden.

Außerdem kann nur so der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter während eines Insolvenzverfahrens nachgekommen werden. Dieser prüft außerdem die Ansprüche der Gesellschaft und wird diese im Falle ausreichender Erfolgsaussichten versuchen durchzusetzen.

Fazit

Geschäftsführer tragen eine besonders große Verantwortung für sich und das Unternehmen. Daraus ergeben sich besondere Pflichten gegenüber den Gesellschaftern und im Falle einer Insolvenz auch gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Um mögliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollte im Falle einer Krise, immer abgewogen werden, welche kurzfristig wirkenden Maßnahmen umgesetzt werden können und welche strategischen Entscheidungen zur Behebung der Krise sich umsetzen lassen. Dafür ist eine umfassende Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie der rechtlichen Pflichten der Geschäftsführung notwendig.

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