Fallstricke vermeiden
Haftung bei der Übernahme insolventer Unternehmen

Wer insolvente Firmen kaufen möchte und die Haftung vermeiden will, sieht sich mit einigen Begriffen und Gesetzen konfrontiert. Dabei ist die Materie gar nicht so komplex.Haftung bei der Übernahme insolventer Unternehmen
Verborgenes Risiko? Bei einer Übernahme aus der Insolvenz sollten Käufer die Haftungsfragen
stets im Auge haben.

Wer sich im Insolvenzrecht nicht auskennt, der fällt schnell auf so manche falsche Information rein. Es ist nämlich immer noch ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Käufer mittels Asset Deal nur die wertvollen Assets, nicht aber die Verbindlichkeiten eines Unternehmens in der Krise erwerben könnten, um danach das Unternehmen einfach schuldenfrei weiterzuführen – als sei nichts gewesen. Mitnichten! Da hilft nur Aufklärung!

Wenn Unternehmen in der Krise übernommen werden, dann lauern so manche Fallstricke. Die Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern und gegenüber dem Finanzamt lassen sich auch beim Erwerb über einen Asset Deal nicht so ohne weiteres abschütteln. Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die Schulden des früheren Inhabers, wenn er das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt. Die Abgabenordnung sieht in § 75 Absatz 2 eine vergleichbare Haftungsüberleitung auf den Übernehmer für Betriebssteuern vor, wie die Gewerbe- und Umsatzsteuer, die das Unternehmen dem Finanzamt schuldet.

Haftung für Altlasten beim Kauf aus der Insolvenz

War das Unternehmen einer Rückforderung von gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfen ausgesetzt oder besteht eine Haftung etwa für Umweltaltlasten auf dem Betriebsgrundstück hängt die Verbindlichkeit am Unternehmen und wird mit übernommen.

Gleiches gilt für die Arbeitnehmer. Einem Erwerber bleibt nach § 613a BGB keine Wahl, er übernimmt mit dem Betrieb kraft Gesetz sämtliche Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern. „Im Rahmen dieses Prozesses kann der Käufer also nicht die Olympia-Mannschaft aus der Belegschaft herauspicken und den Rest zurücklassen. Alle Arbeitnehmer, die zum Betrieb gehören, gehen beim Betriebsübergang auf den Erwerber über“, sagt Rechtsanwalt Tobias Jäger, Restrukturierungsexperte bei P+P Pöllath + Partners in München.

Insolvente Firmen kaufen

Erwirbt der Käufer das Unternehmen in der Krise vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers im Rahmen eines Asset Deals, können zwar die Schulden unter den vorgenannten Einschränkungen beim Verkäufer zurückgelassen werden. Ist der Verkäufer mit dem erhaltenen Kaufpreis aber nicht in der Lage seine bei ihm verbliebenen Gläubiger zu befriedigen, muss er trotz Verkauf Insolvenz anmelden.

Der Käufer riskiert dann eine Anfechtung der Unternehmenstransaktion durch den Insolvenzverwalter wegen Gläubigerbenachteiligung nach §§ 129 ff InsO. Der Insolvenzverwalter kann durch die Anfechtung die verkauften Assets vom Käufer zurückfordern und verwerten. Den daraus erzielten Erlös muss er dann unter den Gläubigern des Verkäufers verteilen.

Der Käufer hat im Gegenzug einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises. Dieser Anspruch ist aber regelmäßig wertlos, da der Käufer darauf nur die Insolvenzquote erhält.

Wirtschaftlich bedeutet das, dass ein Käufer im Rahmen eines vorinsolvenzlichen Asset-Deals die Verbindlichkeiten des Verkäufers schultern und jedenfalls einen so hohen Kaufpreis zahlen muss, dass dessen Verbindlichkeiten abgedeckt sind.

Diese Haftungsrisiken bestehen nur in eingeschränkter Form, wenn der Erwerber das insolvente Unternehmen vom Insolvenzverwalter über einen Asset-Deal übernimmt. Vom Insolvenzverwalter kann ohne eine Übernahme der Verbindlichkeiten nach § 25 HGB und § 75 AO erworben werden. Auch die Anfechtungsrisiken bestehen nicht mehr.

Vorteile für die Arbeitnehmer: Übernahme insolventer Betriebe über den Insolvenzverwalter

Im Hinblick auf die Arbeitnehmer ist der Erwerb vom Insolvenzverwalter ebenfalls vorteilhafter. Beim Kauf aus der Insolvenz liegt häufig ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, bei dem der Käufer auch beim Erwerb aus der Insolvenz in sämtliche noch bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Dies gilt auch für solche Arbeitsverhältnisse, die schon zuvor gekündigt wurden, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Allerdings übernimmt der Erwerber keine Verbindlichkeiten der Arbeitnehmer aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Um diese muss sich der Insolvenzverwalter kümmern. Insbesondere Pensionszusagen werden dabei zu Insolvenzforderungen bzw. gehen auf den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) über.

Da bei einem vollständigen Betriebsübergang keine Mitarbeiter beim Insolvenzverwalter oder dem insolventen Unternehmen bleiben, sondern auf den Erwerber übergehen, führt der Insolvenzverwalter die Abwicklungsarbeiten zumeist mit einem Ex-Mitarbeiter des Unternehmens und dem Käufer durch.

Deshalb finden sich in Verträgen beim Kauf aus der Insolvenz häufig Regelungen zur Unterstützung des Verwalters im Rahmen der Abwicklungstätigkeiten. Unter diese Tätigkeiten fällt insbesondere das Debitorenmanagement oder auch die Unterstützung oder Führung der Buchhaltung für die Insolvenzmasse.

Risiken bei der Unternehmensübernahme im Blick haben

Ein Kauf aus der Insolvenz erfolgt regelmäßig ohne Garantien des Insolvenzverwalters und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte. Der Haftungsausschluss bezieht sich sowohl auf immaterielle Werte und Gewinnaussichten als auch auf das verkaufte Anlage- und Umlaufvermögen. Der Käufer kann sich beim Kauf vom Insolvenzverwalter also nie ganz sicher sein, was er für seinen Kaufpreis tatsächlich bekommt und welche Risiken sich daraus für die Fortführung des Unternehmens ergeben.

"Dieses Risikoprofil erhöht sich für den Käufer in der Praxis zusätzlich dadurch, dass nur eine sehr eingeschränkte Due Diligence Prüfung vorgenommen werden kann. Es fehlt dafür regelmäßig die Zeit," sagt Rechtsanwalt Tobias Jäger. Weil der Insolvenzverwalter das Unternehmen aber erst kurze Zeit kennt und selbst auf Informationen des Schuldners angewiesen ist, wird er als Verkäufer das Risiko von Gewährleistungsansprüchen zu Lasten der Masse nicht übernehmen.

Außerdem ist die Insolvenzmasse eine begrenzte Vermögensmasse, die zügig unter den Gläubigern verteilt werden soll. Längerfristige Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche würden der raschen Verteilung zuwider laufen.

Für den Käufer wäre eine Gewährleistung aus diesen Gründen nur mit begrenzter Perspektive versehen. Dem Käufer bleibt aber natürlich die Möglichkeit beim Kauf aus der Insolvenz diese Risiken beim Kaufpreis einzupreisen.

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