Firmeninsolvenzen in Deutschland
Seit Anfang der Jahrtausendwende gab es mehrere Hoch- und Tiefphasen in der Statistik der Firmeninsolvenzen in Deutschland. Höchstwerte von über 30.000 Insolvenzen pro Jahr wurden im Zeitraum von 2001 bis 2006 sowie von 2009 bis 2011 erreicht. In den Jahren 2003 und 2004 gab es sogar jeweils über 39.000 insolvente Unternehmen. Seit der Zeit nach der Weltwirtschaftskrise hatte sich die Lage jedoch deutlich beruhigt und so konnte ein kontinuierlicher Rückgang festgestellt werden. Im vergangenen Jahr gab es beispielsweise nur noch ca. 18.700 Unternehmensinsolvenzen. Analysten zufolge kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dieser Trend durch die aktuelle Corona-Krise wieder in die andere Richtung verlaufen wird.
Was sind die häufigsten Gründe für eine Unternehmensinsolvenz?
Eine Firmeninsolvenz bedeutet nicht unbedingt, das komplette Aus eines Betriebs, denn unter Umständen kann sie auch eine Gelegenheit für Investoren sein, die entschlossen sind, der insolventen Firma eine zweite Chance zu geben. Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss zunächst einmal ein sogenannter Eröffnungsgrund gem. § 16 Insolvenzordnung (InsO) vorliegen. Hierunter fallen folgende drei Gründe, die insbesondere in den § 16-19 (InsO) festgelegt sind:
1. Zahlungsunfähigkeit
Von einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) des Schuldners ist die Rede, wenn fällige Zahlungspflichten dauerhaft nicht mehr erfüllt werden können. Diese ist anzunehmen, sofern die Rückzahlung durch den Schuldner eingestellt wurde. Es soll an dieser Stelle noch einmal betont werden, dass bei vorübergehenden Zahlungsausfällen noch nicht von einer (dauerhaften) Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Abzugrenzen von Punkt 1 ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund (§ 18 InsO). Diese ist gegeben, sofern der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, das Fälligkeitsdatum seiner Zahlungsverpflichtungen einzuhalten, da er weder über die mögliche Liquidität verfügt, noch auf externe Geldbeschaffungsmaßnahmen zurückgreifen kann.
3. Überschuldung
Wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht mehr durch das Betriebsvermögen gedeckt werden können, spricht man von einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO.