Vertrauen im Franchising

Vertrauen wird definiert als subjektive Überzeugung von der Richtigkeit, der Wahrheit und der Redlichkeit von Personen, von Handlungen, von Einsichten oder Aussagen, aber auch von Institutionen, Gesellschaften und sogar Marken, die Vertrauensbotschaften aussenden sollen oder können. Gerade im Franchiserecht spielt Vertrauen und Vertrauensschutz eine maßgebliche Rolle.

Wer sich mit Fragen aus Anlass des Abschlusses von Franchiseverträgen auseinandersetzt weiß, dass die ersten Gesprächspartner, Verhandlungsführer und letztendlich auch diejenigen, die die Verträge schließen, meist damit konfrontiert werden, dass auch in sie persönlich - und häufig unabhängig von dem Unternehmen, das sie repräsentieren - Vertrauen gesetzt wird. Gerade im Franchising gelten folgende Merksätze:

Was mündlich oder schriftlich zugesagt wird, muss eingehalten werden.
Was im Vertrag steht, muss existent und nachvollziehbar sein.
Leistungsversprechen sind keine leeren Worte und sind zu erfüllen.
Finanzielle Verpflichtungen und wirtschaftliche Dispositionen sind klar zu definieren.

Gerade im mündlichen Bereich und im Vorfeld eines zu schließenden Vertrages gibt es häufig - unbeschadet des Inhaltes eines möglichen vorvertraglichen Aufklärungsdokumentes - zahlreiche Gespräche und Informationen, die vertrauensbildend sind und die im Einzelfall auch zu wechselseitigen Verpflichtungen führen können. 

Franchisenehmer als Existenzgründer vertrauen mehr auf das, was ihnen im Vorfeld des Vertrages gesagt wurde. Und leider häufig nicht oder eher zu ungenau auf das, was Wort für Wort in einem Dokument oder im Vertrag selbst nachzulesen steht. Hierfür mag manchmal auch die Wortwahl und der Umfang heutiger Vertragswerke eine Rolle spielen. Gegebene Zusagen aus dem Vorfeld des Vertragsschlusses und die wirtschaftlichen Perspektiven der Systemleistungen müssen sich im Vertragswerk widerspiegeln. Das Franchise-System ist konkret und nicht in Allgemeinplätzen in seinen Grundlagen im Franchisevertrag abzubilden.

Eingangs eines jeden Franchisevertrages findet sich meist in der Präambel oder einer Vorbemerkung die Systembeschreibung. Gerade hier zeigt sich häufig, dass immer wieder vollmundige Anpreisungen über Inhalt, Bedeutung, Tragweite und Verbreitung des Systems gemacht werden, die mit der Realität manchmal nur schwer in Einklang zu bringen sind. Deshalb ist hier unter Vertrauensgesichtspunkten Zurückhaltung angesagt und das System - soweit es nicht schon einen hohen Bekanntheitsgrad oder eine Marktdurchsetzung erreicht hat – sachlich richtig sowie „wahrhaft“ und „redlich“ zu beschreiben.

Zusagen und Leistungsverpflichtungen

Ein weiterer zentraler Baustein eines jeden Franchisesystems mit dem dazugehörigen Vertragswerk sind die Leistungsverpflichtungen, hier insbesondere der sogenannte Leistungskatalog, der im Einzelnen die vom Franchisegeber zu erbringenden - einmaligen oder dauerhaften - Leistungen aus Anlass der Betriebseröffnung und während der Gesamtlaufzeit des Vertrages beschreibt. Auch hier gilt: Diese Leistungen müssen nicht nur zugesagt, sondern auch erbracht werden. Sie sind mit Inhalt zu erfüllen, und zwar mit solchem, der für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Franchise-Vertrages und der Anwendung des Franchise-Systems wichtig und notwendig sind.

Diese Leistungsversprechen sollten klar definiert und auch in den Verantwortlichkeiten eindeutig beschrieben werden. Soweit zu erbringende Leistungen die Einbeziehung des Franchisepartners erforderlich machen, ist dies im Einzelnen auch zu beschreiben und hinsichtlich Art und Umfang festzulegen. Nichts ist schlimmer als im Rahmen der laufenden Vertragsbeziehung festzustellen, dass Wichtiges oder erforderliches nicht geregelt ist und vom Franchise-Partner Dinge erwartet werden, von denen er keine Kenntnis hatte. Es muss ja auch nicht alles im Vertragswerk stehen, vielmehr kann auch das Handbuch der richtige Ort sein, wo die wechselseitigen Verpflichtungen zur Systemanwendung und Handlungsanweisungen konkret und nachvollziehbar für den Franchise-Partner beschrieben werden.

Zu jedem Franchisesystem gehören Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich laufender Gebühren, einschließlich Werbe- und Marketinggebühren, Eintrittsgebühren, Lizenzgebühren, Schulungskosten und vieles Andere mehr. Wichtig hierbei ist nur, dass sich auch hier die im Vorfeld des Vertrages gemachten Angaben mit den Leistungsverpflichtungen aufgrund des Vertrages decken und der Vertrag selbst alle Leistungsverpflichtungen abschließend bezeichnet und regelt. Hilfreich kann manchmal die Zusammenfassung aller Kosten auf „einem Blatt“ sein, weil dies Klarheit und Transparenz schafft. Besser so, als eine Vielzahl von Vertragsklauseln an verschiedenen Stellen im Franchise-Vertrag, die dann auch das Risiko in sich bergen, aus dem Gesichtspunkt der Intransparenz auf den gerichtlichen Prüfstand gestellt zu werden.

Der Franchise-Partner muss jedenfalls bei Abschluss des Franchisevertrages im Sinne des „investierten Vertrauens“ Klarheit darüber haben, welche Verpflichtungen auf ihn zukommen. Leistungs- und Zahlungsverpflichtungen, die sich erst aus der Anwendung des Systems und möglicherweise Regelungen im Handbuch oder anderen Verträgen ergeben, sind keineswegs vertrauens-, sondern vielmehr konflikt- und streitfördernd.

Im Sinne eines fortwirkenden Vertrauens sollte aber auch geregelt sein, wie die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ im Falle des Auseinandergehens aussieht. Exakte Regelungen über Kündigungsgründe, Kündigungsfristen, abzumahnende Sachverhalte und die Konsequenzen daraus schaffen nicht nur Klarheit, sondern letztendlich auch das Vertrauen, dass es im Falle der Trennung und Vertragsbeendigung nachvollziehbare und klare Regelungen darüber gibt.

Vertrauensbildend sind auch klare Regelungen über das anwendbare Recht, den Gerichtsstand und eine Bezugnahme auf sonstige relevante Regelungen wie z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gerichtsstand- und Rechtswahlklauseln sind gerade im internationalen Bereich von fundamentaler Bedeutung und sollen klarstellen, welches Recht und welches Gericht für einen Streit zuständig sein soll. Vertrauen schaffen auch solche Regelungen, die als konsensuale und alternative Konfliktlösungsmethoden Eingang in die Vertragspraxis gefunden haben, insbesondere Mediations- und Schlichtungsverfahren. Gerade Mediationsverfahren können im Falle der erfolgreichen Durchführung dazu führen, dass wiederum Vertrauen neu gewonnen wird und zerstrittene Parteien manchmal zu dem Ergebnis kommen, dass es doch sinnvoll sein kann, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

Zerstörtes Vertrauen kann auch zu einem sehr späten Zeitpunkt wieder gewonnen oder auf eine neue Basis gestellt werden, doch im Zweifel gilt:

Wenn man einem Menschen trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag.
Wenn man ihm nicht vertrauen kann, ist ein Vertrag nutzlos. (Jean Paul Getty)

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Zum Autor

Rechtsanwalt und WirtschaftsMediator Günter Erdmann
SCHLARMANNvonGEYSO
Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB

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