Franchiserecht - die gute Grundlage der Franchisepartnerschaft

Franchisenehmer und Franchisesystem stehen von Beginn an in einer engen Beziehung. Es wird zwar immer mal wieder darüber diskutiert, aber bis heute gibt es kein spezielles Franchisegesetz in Deutschland.

Das Franchiserecht basiert hierzulande vielmehr auf unterschiedlichen Gesetzen und der bisherigen Rechtsprechung zu Franchisesystemen. Gerade, weil es keine allgemein verbindlichen gesetzlichen Regeln zur Zusammenarbeit von Franchisegeber und Franchisenehmer gibt, kommt dem Franchisevertrag eine wichtige Rolle zu. Er dient als rechtliche Grundlage für die Geschäftsbeziehung. Alle wesentlichen Rechte und Pflichten der beiden Parteien sowie die finanzielle Seite müssen hier geregelt werden.

Wenn kein Franchiserecht festgelegt ist, was gilt?

Bevor es zur Unterzeichnung des Franchisevertrags kommt, muss der Franchisegeber detaillierte Informationen zum Unternehmen und Franchisesystem liefern, damit der potenzielle Franchise-Selbstständige die Wirtschaftlichkeit seines Projektes einschätzen kann. Hierzu unterschreibt dieser eine Verschwiegenheitsverpflichtung. Erfolgt dies im Rahmen eines Vorvertrags, sollte er darauf achten, inwieweit dieses Schriftstück bereits bindend für die Unterzeichnung des Hauptvertrags ist.

4 Punkte, die im Franchisevertrag unbedingt geregelt sein müssen:

  • Einstiegsumme und laufende Gebühren
    Ist die Einstiegssumme für das Franchise gerechtfertigt? Wie setzen sich die laufenden Gebühren zusammen?
  • Leistungen des Franchisegebers
    Was bekommt der Franchisenehmer neben der Nutzung der Schutzrechte? Häufig werden Beratungen und Schulungen angeboten. Zudem unterstützt der Franchisegeber mit  überregionalem Marketing, von Werbespots bis hin zu Giveaways für Kunden. Idealerweise enthält der Vertrag auch Unterstützung fürs regionale Marketing.
  • Pflichten/Freiheiten des Franchisenehmers
    Wie stark ist die Bindung ans Franchise-System? Kann er innerhalb des Konzepts Schwerpunkte setzen oder weitere/eigene Produkte verkaufen? Der Franchisevertrag stammt in der Regel vom Franchisegeber, für den möglichst einheitliche Verträge mit seinen Franchisepartnern wichtig sind. Das heißt aber nicht, dass Franchise-Selbstständige nicht nachverhandeln können.

Franchise Partner Auswahl und vertragliche Abmachungen

Wer ein konkretes Franchise-System als attraktiv ausgemacht hat, sollte zum einen den offiziellen Weg beschreiten, und den Franchisegeber kontaktieren. Mindestens genauso wichtig ist es aber auch, Kontakt zu Franchisenehmern, zu Kunden und Geschäftspartner aufzunehmen. Nur ein ganzheitliches Bild kann die Grundlage sein, dass die Investition in das Franchise-System auch von Erfolg gekrönt wird. Franchisenehmer sollte man fragen, ob sie zufrieden sind, ob sie wieder investieren würden, welche Hürden es gab, wann der Break-Even kam und ob die Versprechen des Franchisegebers eingehalten wurden. Ebenfalls für den kaufmännischen Hintergrund kann es sinnvoll sein, Bonitätsauskunfteien wie Creditreform zu kontaktieren, um mehr über das Franchise-System herauszufinden. Hilfreich ist auch die Teilnahme an Schnuppertagen des zukünftigen Franchise Partners, die einem einen Einblick in den Arbeits-Alltag vermitteln.

Viele wichtigen Klauseln – Rechtsbeistand sinnvoll

Ohne einen Vertrag geht auch im Franchising nichts. Und weil nicht jeder Rechtswissenschaften studiert hat, ist es zwingend erforderlich, Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Das kann schon weit vor Vertragsabschluss sinnvoll sein, allein um zu kontrollieren, ob der Franchisegeber seinen sogenannten „echten“ Aufklärungspflichten nachkommt. Dabei muss der Franchisegeber über die wesentlichen Umstände des Franchise-Systems aufklären. Der dann entstehende Franchisevertrag regelt das Verhältnis zwischen den Franchise-Partnern. Thematisiert wird darin die Lizenzierung der Schutzrechte an den Franchisenehmer. Dazu gehören unter anderem die Marke des Franchisegebers, aber auch mögliche Patente oder Geschmacksmuster.

Im Kern ist es die Marke und deren Bekanntheit, für die der Franchisenehmer laut Vertrag eine Gebühr an den Franchisegeber zahlt. Überdies muss der Franchisegeber das gesamte Konzept dem Franchisenehmer zur Verfügung stellen, vor allem auch das Franchise-Handbuch, das alle wichtigen Informationen über das jeweilige Unternehmen enthält. Verpflichtet ist der Franchisegeber auch zum überregionalen Marketing. Je nach Größe des Unternehmens werden überregionale Werbemaßnahmen durchgeführt, von denen jeder einzelne Franchisenehmer profitiert. 
Der Franchisevertrag sollte zudem die Information enthalten, welche Waren der Franchisenehmer vom Franchisegeber einkaufen muss und welche er über andere Wege einkaufen darf. Schließlich ist im Kern das Franchising ein Vertriebskonzept. Gleichfalls sollte der Vertrag einen Passus enthalten, wonach sich der Franchisegeber verpflichtet, den Partner regelmäßig mit Ware zu beliefern. In jeden Franchisevertrag gehört überdies eine Klausel zum Gebietsschutz. Diese schreibt vor, dass ein Franchisenehmer nicht in der direkten Umgebung eines anderen ein Geschäft eröffnen darf. Nicht zuletzt gehört in das Vertragswerk eine Notiz über die Dauer des Vertrags. Die Laufzeit sollte generell einige Jahre betragen, da die Einstiegskosten erstmal amortisiert werden müssen. Das Vertragsdokument sollte überdies noch die Themen Berichtswesen, Unterlizenzierung und das Wettbewerbsverbot thematisieren. Weil die Zahl der Klauseln groß ist, sollte auf jeden Fall eine Beratungsleistung in Anspruch genommene werden. Am hilfreichsten sind Rechtsanwälte, die auf Franchising spezialisiert sind.

Der Trend im Franchiserecht: Flexibel bleiben

Verlässliche Regelungen sind wichtig, doch dürfen sie Innovationen keinesfalls im Wege stehen. Standortsicherung war schon immer ein Thema für Franchise-Systeme, meist zurückhaltend und Risiko-vermeidend. Wer heute beispielsweise Einzelhandel an 1-A- oder auch 1-B-Lagen betreiben will, wird um eine klare Fokussierung auf die eigene Anmietung von Flächen nicht umhinkommen. Der Versuch, den Standort durch Eintrittsklauseln in einen Mietvertrag zwischen Dritten abzusichern, wird häufig scheitern.

Franchiserecht: Marketing an der ersten Stelle

Ein klares Konzept und eine Zukunftsvision über das Verhältnis und die Aufgabenverteilung online sowie offline wird Regelungsbedarf hervorrufen: Partizipation an den Ergebnissen, Aufgabenverteilung, Kundenzuordnung, Datenschutz und letztlich der Verzicht auf Kundenschutz oder exklusive Vertragsgebiete. Die Strahlkraft der Marke und deren Nutzbarmachung für die Franchise-Partner wird auch zukünftig eine wichtige Aufgabe der Systeme sein: Dazu gehört zentrales Marketing, orientiert am Markt und Wettbewerb in allen Kanälen, einschließlich Social Media, Sortimente, Nachhaltigkeit, Transparenz der Beschaffung sowie Logistikkonzepte. In Konsequenz kann dies das Ende von Warenbezugsverpflichtungen bedeuten, weil diese starr und inflexibel nicht zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen.

Franchiserecht: Innovation und Integration

Innovation – oder aktuell auch Digitalisierung – wird in den nächsten Jahren die Zentralaufgabe der Systeme sein. Laufzeiten, Leistungsinhalte, IT-Lösungen und Warenwirtschaft sowie Gebührenstrukturen in den Vertragswerken dürfen nicht Hemmschuh für Innovationen sein, die sich vertragsrechtlich wirksam erst nach fünf oder zehn Jahren einführen lassen. Innovationen fordern kürzere Laufzeiten oder Eingriffsmöglichkeiten zur Veränderung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Langfristige Existenzsicherung darf nicht der Flexibilität der Systementwicklung entgegenstehen. Franchising wird ein Integrationsinstrument sein und neue Franchisenehmer aus dem sich verändernden gesellschaftlichen Umfeld und aus anderen Herkunftsländern gewinnen. Dazu bedarf es vorgeschalteter Vertragswerke mit geringerem wirtschaftlichen Einsatz und der Chance auf mehr unternehmerisches Engagement. Nichts ist so sicher wie die Veränderung: Packen Sie es offensiv an!

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