Insolvenzen und andere Franchisenehmer-Exits strategisch richtig anpacken

Auch starken und gut organisierten Franchisesystemen bleiben Krisen nicht erspart – so kann es etwa durchaus passieren, dass einem Franchisenehmer finanziell die Luft ausgeht und er Insolvenz anmelden muss.

Welcher Weg ist der richtige? Mit der richtigen Strategie schaffen es Systeme und Franchisenehmer Wege aus Krisen zu finden.

Das ist aber nicht der einzige Krisenfall: Manchmal attackieren Franchisenehmer den Franchisevertrag und wollen das System verlassen – trotz fester Vertragslaufzeit. Die Motivation hierfür ist unterschiedlich; einige sind unzufrieden mit dem System oder fühlen sich gar getäuscht, andere fühlen sich überfordert mit den Aufgaben, die sie im Rahmen der Franchisepartnerschaft erbringen müssen. Auf diese Krisenfälle antworten Franchisesysteme unterschiedlich – aber wie packen sie diese Situationen am besten an?

Trotz Franchiseboom, Vollbeschäftigung und Gesetzesänderung: Das Schreckgespenst Insolvenz bleibt – zur Freude der Insolvenzverwalter

Es ist kein Geheimnis, dass Insolvenzverwalter in den letzten Jahren vermehrt von ihrer Waffe der Insolvenzanfechtung Gebrauch gemacht haben, wenngleich nach wie vor vielen Unternehmen die Grundzüge eines Insolvenzverfahrens sowie insbesondere der Insolvenzanfechtung unbekannt zu sein scheinen. In besonderem Maße sind Franchisesysteme von der Insolvenzanfechtung betroffen, denn die enge partnerschaftliche Verbindung führt dazu, dass ihnen im Regelfall die wirtschaftliche Situation des Franchisenehmers bekannt ist.

Damit liegt dann aber in vielen Fällen eine wichtige Voraussetzung der Insolvenzanfechtung vor, nämlich die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Folgende vier Punkte können zusammen als Strategie dienen, um Insolvenzen effektiv einzudämmen:

1. Auswahl der Franchisenehmer

Vor allem junge Systeme ohne ein bestehendes Netz von mehreren Franchisenehmern vernachlässigen im Interesse eines möglichst raschen Wachstums die sorgfältige Auswahl von Franchisenehmern. Fähigkeiten, die im Allgemeinen einen Unternehmer auszeichnen, müssen gut überprüft werden, wie Zuverlässigkeit, Planungsgeschick und Fleiß – und natürlich auch grundsätzlich Solvenz.

2. Regelungen im Franchisevertrag

Im Franchisevertrag sollten Franchisegeber stets dann, wenn eine juristische Person (also zum Beispiel eine GmbH) Vertragspartner des Franchisevertrags werden soll, eine Garantie oder einen Schuldbeitritt des Hauptgesellschafters vereinbaren. Das ist grundsätzlich möglich, muss aber – wie jede für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel – AGB-rechtlich auch durchsetzbar sein.

Ein weiteres wichtiges Mittel ist die Bindung des Standortes an den Franchisegeber, etwa durch einen Kauf (Achtung aber, kraft § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über!) oder eine Kopplung an den Mietvertrag über ein Eintrittsrecht.

3. Effektives Controlling

Dieser Punkt klingt selbstverständlich, ist es aber nicht: Sehen die Franchiseverträge die regelmäßige Überlassung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen vor, sollten diese auch eingefordert werden, weil sich aus den entsprechenden Zahlen schon früh ablesen lässt, ob ein Franchisenehmer vernünftig wirtschaftet oder künftig in finanzielle Schieflage geraten kann.

4. „Bargeschäft“ nach der Insolvenzordnung

Sicherstes Mittel gegen eine mögliche Insolvenzanfechtung stellt das sog. „Bargeschäft“ dar gemäß § 142 InsO. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Geldleistung muss allerdings nicht zwingend „bar“ erfolgen; zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung sowie Zahlungseingang sollten im Regelfall nicht mehr als drei Monate liegen.

Attacken auf den Franchisevertrag: Vollgas vor Gericht oder lieber doch einvernehmlich?

Im zweiten Fall der Krise eines Franchisesystems attackieren Franchisenehmer den Vertrag aus unterschiedlichen Motiven; jedem sind derartige Konstellationen bekannt, etwa aus der (zwischenzeitlich einvernehmlich beendeten) Causa „Hans im Glück“ gegen „Peter Pane“. Erfahrungsgemäß unterschätzen gerade jüngere Franchisesysteme mit wenig ausgereiften Verträgen solche Konstellationen und vertrauen etwa auf die Wirkung der Verhängung von Abmahnungen und Vertragsstrafen.

Dabei übersehen sie aber beispielsweise die strenge Rechtsprechung zur vorvertraglichen Aufklärung oder zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln. Hier zahlt sich zum Beispiel die Einrichtung eines Franchisepartnerbeirats aus, der vermittelnd eingreifen und eine gerichtliche Eskalation verhindern kann; gleiches gilt für Schlichtungsklauseln, etwa hin zu einer Mediation nach den Regeln des Deutschen Franchiseverbands.

Am besten hilft hier aber das Motto „ehrlich währt am längsten“, denn Franchisesysteme, die ihre Franchisenehmer offen und transparent über ihr System informieren, werden kaum Probleme mit unzufriedenen Franchisenehmern haben.

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Gastbeitrag

Dr. Hermann Lindhorst
Rechtsanwalt, Ass. Experte Deutscher Franchiseverband

DUB.de - Dr. Hermann Lindhorst

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