Der Franchisevertrag

Worauf sollten Franchisenehmer achten?

Auch im Franchise sind Verträge die Grundlage des Handelns. Der Unterschied zu anderen Geschäftsformen ist, das diese Vertriebsform in Deutschland nicht speziell gesetzlich geregelt ist. Der Erfolg von Franchise-Systemen hat auch mit ausgewogenen Franchiseverträgen zu tun. Bei der Vertragsgestaltung sind verschiedene Einzelgesetze aus Rechtsgebieten wie dem Handelsrecht, Schuldrecht, dem Verbraucherschutzrecht sowie dem Arbeits- und Sozialrecht und Urteile zu berücksichtigen. Den Franchisevertrag oder Mustervertrag gibt es deshalb nicht. Im Zweifel ist immer ein Rechtsanwalt zu konsultieren.

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Was ist ein Franchisevertrag?

Das Franchise-Prinzip ist klar: Der Franchisegeber lässt den Franchisenehmer an seiner Geschäftsidee teilhaben, die sich am Markt durchgesetzt hat. Für die Arbeit, die der Franchisegeber bei der Markteinführung hatte, erhält er vom Franchisenehmer regelmäßig eine Eintrittsgebühr sowie während der Vertragslaufzeit allgemeine Franchisegebühren. Diese Beziehung zieht sich als Thema durch den ganzen Franchisevertrag. 

„Das Vertragswerk regelt die wichtigsten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien“, sagt Dr. Hermann Lindhorst, Rechtsanwalt und assoziierter Experte des Deutschen Franchise-Verbandes.

Er weist gleichwohl darauf hin, dass ein Franchisenehmer sich einen Vertrag überhaupt erst vorlegen lassen sollte, wenn er vor Vertragsschluss das Handbuch oder zumindest dessen Inhaltsverzeichnis einsehen kann. „Ein professionelles Handbuch ist eine der vielen Voraussetzungen für eine gute Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer. Vor Unterzeichnung des Franchisevertrages sollten sie oder er Gelegenheit bekommen, in dieses Handbuch hereinschauen zu dürfen.“

Rechtliche Rahmenbedingungen im Franchise

Der Franchisenehmer ist ausführlich über das Franchisesystem zu informieren, und zwar wahrheitsgemäß. Unseriöse Franchisesysteme sind daran zu erkennen, dass sie übermäßige Renditechancen anpreisen und ihr System mit kaum nachprüfbaren Marketingaussagen hervorheben („Geheimtipp der deutschen Franchise-Wirtschaft“). Das ist jedoch keine Einbahnstraße; auch der Franchisenehmer muss von sich aus Recherchen anstellen, bestehende Franchisenehmer befragen und Informationen einholen. 

Dem Franchisenehmer wird üblicherweise die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten gestattet. Dazu zählen landläufig Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, sowie Geschäftsbezeichnungen und Urheberrechte. Das darf aber nur in einem genau vorgegebenen Rahmen geschehen, wie z.B. sog. „CI-Richtlinien“, damit das Franchisesystem am Markt in einem einheitlichen Aussehen auftritt. 

Verpflichtungen des Franchisegebers im Franchisevertrag

Der Franchisegeber muss ein Netzwerk von Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern zur Verfügung stellen mit attraktiven Konditionen. Gewissermaßen ist der Franchisegeber auch verpflichtet, dass die Regelungen so präzise sind, dass damit so wenig wie möglich in die unternehmerische Selbstständigkeit des Franchisenehmers eingegriffen wird. Die Gefahr ist klar: Wenn die unternehmerische Selbstständigkeit nicht mehr gegeben ist, wird ein Franchisenehmer als Arbeitnehmer des Franchisegebers und nicht als selbstständiger und unabhängig tätiger Kaufmann angesehen.

Hiervor schützt der Vertrag allein allerdings nicht; wichtiger ist die täglich gelebte Art und Weise der Vertragsdurchführung. So muss der Franchisegeber den Franchisenehmer im operativen Geschäft unterstützen. Der Franchisegeber muss sein Wissen weitergeben. Dazu werden sein gesamtes Know-How, seine Erfahrungen, die technischen und kaufmännischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Praktiken des Franchisegebers gezählt.

„Neben einer starken Marke ist dies für mich einer der zentralen Punkte in einem Franchisesystem“, so Dr. Hermann Lindhorst. 

Er sollte dem Franchisenehmer regelmäßig wahrheitsgemäße Informationen und Schulungen anbieten. Vor Betriebseröffnung und während des Franchise-Verhältnisses hat der Franchisegeber Beratungs- und Unterstützungsleistungen anzubieten. Er muss seine Erkenntnisse aus den Markt- und Wettbewerbsbeobachtungen weitergeben und natürlich die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen vorantreiben, damit das Franchise Unternehmen konkurrenzfähig bleibt. Dazu zählt auch die teilweise Übernahme von Marketingmaßnahmen wie Werbung – üblich ist eine Trennung in überregionale Werbung, die der Franchisegeber organisiert, und lokale Werbung vor Ort, die in der Zuständigkeit des Franchisenehmers liegt.

Was muss der Franchisenehmer leisten?

Im Gegenzug für die Leistungen des Franchisegebers muss der Franchisenehmer in der Regel eine Eintrittsgebühr und regelmäßige Franchisegebühren zahlen. Außerdem kann der Franchisenehmer verpflichtet werden, Werbung mitzufinanzieren. Laut Experten gilt die Absatzförderung als die wichtigste Pflicht des Franchisenehmers. Außerdem kann der Franchisegeber den Franchisenehmer verpflichten, einen Mindestwert an Waren regelmäßig zu bestellen. Der Franchisenehmer hat sein Geschäft so einzurichten und zu führen, wie es der Franchisegeber im Handbuch aufgeführt hat. Nur so erreicht der Franchisegeber einen einheitlichen Außenauftritt der Standorte seiner Franchisenehmer. Um sich auf einen neuen Stand zu bringen, muss der Franchisenehmer auch an Schulungen und Trainings teilnehmen. In den meisten Franchiseverträgen ist der Franchisenehmer verpflichtet, dass dem Franchisegeber Daten wie betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Jahresabschlüsse übermittelt werden müssen. Üblich ist auch, dass der Franchisegeber zu üblichen Zeiten die Standorte prüfen lassen kann und Einblick in die das Franchisesystem betreffenden Geschäftsunterlagen nimmt.

Franchisevertrag Kündigung

Was sollte der Franchisenehmer beim Thema Kündigung des Franchisevertrages beachten?
Der Franchisenehmer sollte nur Verträge akzeptieren, die während der festen Vertragslaufzeit von in der Praxis mindestens fünf Jahren keine Kündigung durch den Franchisegeber möglich machen. In der Regel muss der Franchisenehmer zu Beginn der Partnerschaft in den Betriebsaufbau investieren und muss sich auf eine ausreichende Zeit verlassen können, in der er das Investment zurückverdienen kann. Ausnahme sind häufig junge System, die noch keinen ausreichenden Pilotbetrieb in Deutschland vorweisen können; hier sollte der Franchisenehmer Rechtsanwalt Dr. Lindhorst zufolge eine sog. „Exit-Klausel“ vereinbaren, die ihm eine vorherige Kündigung ermöglicht. „Gegenstand von Vertragsverhandlungen sind häufig z.B. Sonderkündigungsrechte des Franchisegebers, vor allem bei Nichterreichung von Mindestumsätzen oder Erschließung von Vertragsgebieten“, so Dr. Lindhorst. Etablierte Franchisesysteme haben standardisierte Verträge, die daneben häufig auch schon von unabhängiger Seite oder z.B. den finanzierenden Banken geprüft wurden. Vor allem hier ist eine Beratung absolut unvermeidlich, da nicht selten zu beobachten ist, dass gegenüber Banken wohlwollende Angaben gemacht werden mit dem Ziel einer finanziellen Unterstützung.

Dieser Beitrag entstand mit freundlicher Unterstützung durch:
Dr. Hermann Lindhorst, Rechtsanwalt und assoziierter Experte des Deutschen Franchiseverbandes