Corona-Virus: Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Die Corona-Pandemie setzt die deutsche Wirtschaft zunehmend unter Druck. Die Ausbreitung des Corona-Virus macht sich nicht zuletzt durch Schließung von Geschäften, das Absagen von Großveranstaltungen und die Unterbrechung von Lieferketten bemerkbar. Welche steuerlichen Hilfsmaßnahmen hat die Bundesregierung getroffen und wie sehen diese im Detail aus?
Corona-Virus: Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Wirtschaftlicher Rettungsring: Hilfsmaßnahmen sollen den Unternehmen durch die schwierige Zeit helfen.

Um den zu erwartenden Schaden der deutschen Unternehmen abzufedern, hat das Bundesministerium für Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vom 13. März 2020 erlassen, um den hiesigen Unternehmen auch mit steuerlichen Hilfsmaßnahme unter die Arme zu greifen.

Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen, welche zwischenzeitlich vom Bundesfinanzministerium in einem BMF-Schreiben sowie in einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder, jeweils vom 19. März 2020, umgesetzt wurden, sind insbesondere darauf ausgelegt, die Liquidität der betroffenen Unternehmen in der Krise zu stärken. Die genannten Steuererleichterungen gelten vorerst nur für bis zum 31. Dezember 2020 fällige Steuern. Die Hilfsmaßnahmen bestehen insbesondere in Folgendem:

Steuerstundungen:

Wenn derzeit unbeglichene Steuerzahlungen in Bezug auf Einkommen-, Körperschaft oder Gewerbesteuer im Raum stehen, sollte seitens betroffener Unternehmen geprüft werden, ob die Zahlungsverpflichtung gestundet werden kann.

Eine Stundung wird regelmäßig nur gewährt, wenn die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellen würde. An die Prüfung, ob eine „erhebliche Härte“ vorliegt, sollen Finanzbeamte vorerst keine strengen Anforderungen mehr stellen.

Auch auf die Festsetzung von Stundungszinsen von 0,5% pro Monat soll verzichtet werden. Unklar ist noch, ob die Finanzämter bei der Gewährung einer Steuerstundung auch auf die Gewährung einer Sicherheitsleistung verzichten.

Der Antrag auf Steuerstundung ist für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt des Unternehmens zu stellen. Da die Gewerbesteuer grundsätzlich von den Gemein-den erhoben wird, sind für Zwecke der Gewerbesteuer weiterhin die Gemeinden zuständig.

Steuern, welche für andere Personen einbehalten werden, können jedoch nicht gestundet wer-den. Dies betrifft insbesondere die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer.

Herabsetzung von Vorauszahlungen:

Neben der Möglichkeit von Steuerstundungen soll den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, laufende Steuervorauszahlungen für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer herabsetzen zu können. Grundsätzlich ist eine Herabsetzung bis zu einem Betrag von EUR 0 möglich.

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss wertmäßig nicht begründet werden. Es sollte dem Vernehmen nach ausreichend sein, wenn darlegt werden kann, dass das Unternehmen nicht unerheblich von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen ist. Die nächsten Termine für quartalsweise festgesetzte Vorauszahlungen sind für die Einkommen- und Körperschaftsteuer der 10. Juni 2020 und für die Gewerbesteuer der 15. Mai 2020. Die Anträge sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer.

Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge:

Bis zum 31. Dezember 2020 soll die Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) auf rückständige Steuerzahlungen aussetzen. Anträge auf Vollstreckungsaufschub sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Ferner sollen ab dem 19. März 2020 (Veröffentlichung BMF-Schreiben) festgesetzte Säumniszuschlägen erlassen werden.

Antragsformulare und Arbeitshilfen:

Antragsformulare zu den o.g. Steuererleichterungen wurden mittlerweile von verschiedenen Finanzverwaltungen zum Download bereitgestellt und finden sich unter anderem hier:

Finanzverwaltung Hamburg:
https://www.hamburg.de/fb/formulare/

Finanzverwaltung Bayern:
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/?f=LfSt

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Gastautoren

Nina Schütte, LL.M.
Steuerberaterin und Partnerin bei der Wirtschaftskanzlei BRL Boege Rohde Luebbehuesen.

Niclas Remus, M.I.Tax
Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei BRL Boege Rohde Luebbehuesen.

Niclas Remus, BRL

BRL-Corona-Task-Force

BRL- Boege Rohde Luebbehuesen berät als multidisziplinäre Kanzlei mit ausgewiesener Kompetenz in den einschlägigen rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie.

https://www.BRL.de/corona-task-force

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